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Die Berliner Blätter für Psychoanalyse und Psychotherapie übernehmen dankend 
aus dem Deutschen Ärzteblatt folgende Stellungnahmen zur Honorierung der Psychotherapie
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Aus den Leserbriefen des Deutschen Ärzteblattes

A 802 Deutsches Ärzteblatt 97, Heft 13, 31. März 2000

 Einkommen

Zu dem Varia-Beitrag „Praxisüberschüsse gesunken“ von Dr. Harald Clade in Heft 4/2000:

Psychotherapeuten nicht erwähnt
(bbpp)

 

Dr. Clade berichtet über die ärztliche Einkommenssituation zwischen 1995 und 1997 mit einer vom Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung ermittelten Gewinnspanne zwischen circa 236 000 DM bei den HNO-Ärzten und circa 161000 DM bei den Allgemeinärzten. Es wird hier der Eindruck erweckt, als befänden sich die Allgemeinärzte am unteren Ende der Einkommensskala. Wie bereits in seinem Bericht im Oktober 1998 wird erneut die Honorarsituation der ärztlichen Psychotherapeuten nicht erwähnt, damals mit der auf meine Nachfrage gegebenen Begründung, es seien nicht ausreichend Daten erhoben worden. Für 1995 bis 1997 liegen die vom Zentralinstitut für kassenärztliche Versorgung ermittelten Zahlen allerdings vor, und sie zeigen freilich, dass der durchschnittliche Gewinn von circa 77 000 DM bei den ärztlichen Psychotherapeuten peinlich genug ist, verschwiegen zu werden. Mit dem vom BSG festgelegten Mindestpunktwert von 10 Pfennig für G IV-Leistungen kommen die Psychotherapeuten zumindest in Sichtkontakt zum Schlusslicht der übrigen Arztgruppen...

 Dr. med. Herbert Bergmeister, Gartenstraße 9, 72074 Tübingen


Absicht?

Ich vermisse in Ihrer Aufstellung der Einkommenssituation der niedergelassenen Ärzte die Erwähnung der Einkommenszahlen der Psychotherapeuten (Psychologische und ärztliche einschließlich der Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin) ...

Der Überschuss vor Steuern liegt bei Psychotherapeuten unter 100 000 DM (durchschnittlich bei 60 000 DM) im Jahr. Ich frage mich, ob die Tatsache, dass dieser Sachverhalt in Ihrem Bericht ausgeklammert wird, mit der Absicht verbunden ist, diesen auffälligen Einkommensunterschied nicht ins Bewusstsein der Ärzteschaft dringen zu lassen. Oder werden wir als einzige Arztgruppe von vornherein ausgegrenzt/nicht ernst genommen, sind unsere Einkommen von daher nicht erwähnenswert (wir kommen ja in den meisten Einkommensstatistiken nicht vor)?

Seit langem schon befremdet und ärgert mich die Polemik mancher Ärztekollegen gegen die Psychotherapeuten, die - zumal nach dem BSG-Urteil, das für die Psychotherapeuten einen stabilen Punktwert fordert - dafür verantwortlich gemacht werden, dass einige Arztgruppen in einer so schwierigen Finanzlage, wie sie derzeit herrscht, vielleicht ein bisschen weniger als bislang gewohnt verdienen konnten . . .

Monika Buchholz, Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin, Psychoanalyse,
Moosbauer Platz 9, 83093 Bad Endorf


A814 Deutsches Ärzteblatt 97, Heft 13, 31. März 2000/bbpp

Vergütung ambulanter Psychotherapie

Ärztliche Psychotherapie im Nachteil?

Gleicher Lohn für gleiche Leistung
Eine Änderung durch das Gesundheitsreformgesetz zur Gesamtvergütung stellt diesen Grundsatz infrage.
Wer nicht mindestens 90 Prozent psychotherapeutische Leistungen erbringt, erhält möglicherweise weniger.

Eine „gravierende Ungleichbehandlung" in der Honorierung psychotherapeutischer Leistungen befürchtet Dr. med. Jörg Schmutterer, ehemaliger Vorsitzender der Vereinigung psychotherapeutisch tätiger Kassenärzte, aufgrund der Neufassung von § 85 Abs. 4 a SGB V durch das GKV Gesundheitsreformgesetz 2000. Benachteiligt seien vor allem psychotherapeutisch tätige Psychiater, Kinder- und Jugendpsychiater und ärztliche Psychotherapeuten - alle, die weniger als 90 Prozent ihrer Leistungen aus Kapitel G IV EBM erbringen. Deren Punktwert für psychotherapeutische Leistungen werde wahrscheinlich im Facharzttopf floaten, während der Punktwert für die „ausschließlich" psychotherapeutisch tätigen Fachärzte und Psychologischen Psychotherapeuten gestützt werde.

Angemessene Vergütung für zeitgebundene Leistung

In der Gesundheitsreform 2000 wurde die Aufteilung der Gesamtvergütung in ein -höher bewertetes- Hausarztbudget und ein Facharztbudget festgelegt. Der Vergütungsanteil im Hausarzttopf wird bundesweit um rund vier Prozent steigen, der Facharztanteil dagegen um etwa 1,6 Prozent sinken. Psychotherapeuten werden aus dem Facharztbudget vergütet. Das Gesetz sieht eine „angemessene Vergütung" zeitgebundener genehmigungspflichtiger Leistungen für alle Psychotherapeuten und Fachärzte vor, die „ausschließlich" psychotherapeutisch tätig sind. Diese Regelung gilt ebenso für Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin. Hintergrund war das berechtigte Anliegen des Gesetzgebers, diese Berufsgruppe vor existenzieller Bedrohung durch den Punktwertverfall zu schützen, der sich ergibt, wenn die Anzahl der Leistungserbringer bei gleich bleibender Gesamtvergütung steigt.

Dr. med. Christa Schaff, Berufsverband der Ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, machte auf die besondere Situation ihrer Fachgruppe aufmerksam. Gerade bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen seien somatische, psycho-pharmakologische und psychosoziale Konzepte zu integrieren die psychotherapeutischen Behandlungsanteile seien aber ebenso zeitgebunden und damit angemessen zu honorieren. Die Vergütungssystematik sei auch deshalb problematisch, weil der Bedarf an ärztlichen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erst etwa zur Hälfte gedeckt sei, betonte Schaff.

Die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde sieht durch die Regelung ihre Bemühungen, der Psychotherapie einen „notwendigen Stellenwert in der psychiatrischen Versorgung einzuräumen, konterkariert".

Der gemeinsame Bewertungsausschuss von Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und Krankenkassen wandte das Gesetz mit dem Beschluss vom 16. Februar 2000 an. Vorgegeben wurde eine Berechnungsgrundlage für einen Mindestpunktwert, der sich an der Ertragslage einer Allgemeinarztpraxis orientiert.

Nach Einschätzung der KBV wird der Mindestpunktwert, der konkret noch in jeder Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ermittelt werden muss, zwischen 7 und 8 Pfennig liegen. Die Berechnung wurde von verschiedenen Psychotherapeutenverbänden kritisiert, da der Punktwert nicht dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 25. August 1999 entspricht, wonach psychotherapeutische Leistungen aufgrund ihrer Zeitgebundenheit mit einem Punktwert von 10 Pfennig vergütet werden sollen.

Doch für die nur überwiegend psychotherapeutisch tätigen Fachärzte hält Schmutterer einen wesentlich niedrigeren Punktwert für die gleichen Leistungen für möglich. Dann nämlich, wenn die KVen im Rahmen ihrer Honorarverteilungsmaßstäbe innerhalb des Facharztbudgets einen Extratopf für psychotherapeutische Leistungen bilden sollten. Wenn der Anteil derjenigen mit gestütztem Punktwert abgezogen sei, verbliebe „ein sehr geringer Budgetanteil".

Mehr Geld von den Krankenkassen

Die mögliche Benachteiligung der genannten Gruppe bestätigte Dr. med. Andreas Köhler, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der KBV und dort zuständig für Honorarfragen: „Wir werden uns bemühen, regional adäquate Regelungen zu finden." Dies sei abhängig von den Zahlungen der Krankenkassen; vorstellbar seien „extrabudgetäre Leistungen" der Krankenkassen, um Psychotherapeuten und Fachärzten gerecht zu werden.

Petra Bühring