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Bund und Länder wollen das Psychotherapeutengesetz 
bei den Beihilfebestimmungen nicht berücksichtigen

Die Abwertung der Psychologischen Psychotherapeuten 
durch die Beihilfereferenten von Bund und Ländern dauert an.

Kommentar der Berliner Blätter: Die nachfolgend hier veröffentlichten aktuellen politischen Informationen des BDP-Präsidiums aus der Homepage des BDP dokumentieren, daß der Regierungswechsel am konservativen und rechtsverzerrten Denken der Beihilfereferenten und ihrer Fachberater nichts geändert hat. Der Un-Geist, Psychotherapeuten in Analogie zum hierarchisch strukturierten Beamtentum unterschiedlich einzustufen, wehte bereits vor dem Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes. Schon damals demonstrierten die Beihilfereferenten von Bund und Ländern, daß sie sich nicht in die Niederungen sozialrechtlicher Regelungen begeben wollten. Obwohl am Delegationsverfahren bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auch akademische Psychotherapeuten teilnehmen konnten, die eine andere akademische Vorbildung als die des Diplompsychologen absolviert hatten, wurden die psychotherapeutischen Leistungen dieser Gruppe von den Beihilfebestimmungen nicht anerkannt. Schon damals wurde aber auch deutlich, daß hinter den Beihilfereferenten gewisse Beratungsärzte standen, die diesem Zustand zustimmten und ihn unterstützten, selbst wenn sie mit diesen interdisziplinaeren Kolleginnen und Kollegen Mitglied in gemeinsamen Fachgesellschaften waren oder gar an den gleichen Ausbildungsinstituten ihre psychotherapeutische Kompetenz erworben hatten.

Die Abfuhr, die das BDP-Präsidium erfahren hat, sollte in den Verbänden sicher nicht zur Resignation führen; wohl aber zum Nachdenken darüber, ob es nicht an der Zeit ist, das differenzierte, aber leider auch kraftlos zersplitterte Verbändewesen unter den Psychotherapeuten neu zu strukturieren. Alleingänge, wie hier durch das BDP-Präsidium, oder seinerzeit bei der voreiligen Absprache mit den Hausärzten durch die Vereinigung der Kassenpsychotherapeuten, stärken die Position des neuen Berufsstandes nicht. Bei allem Verständnis für die berufspolitische Nachweispflicht von Vorständen und Präsidien gegenüber ihren Mitgliedern, was an Aktivitäten alles geleistet worden ist, sollte nicht übersehen werden, daß jetzt eine einheitliche Vertretung für den neuen Berufsstand des psychologischen Psychotherapeuten gefordert ist, will er im Wettbewerb mit der großen ärztlichen Konkurrenz im Gesundheitswesen bestehen.

bö/1. September 1999    


Aus der  Homepage des BDP

 

Bundesinnenminister ignoriert weiter Bundesgesetz
Keine Anpassung der Beihilfevorschriften an das PsychThG

(hwd) Das Bundesinnenministerium bleibt "im Einvernehmen mit den Beihilfereferenten der Länder" nach wie vor bei seiner Politik, einen großen Teil der Psychologischen Psychotherapeuten von der Versorgung der Beihilfeberechtigten auszugrenzen. Auch nach dem Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes soll mit der Beihilfe nur abrechnen dürfen, wer dies bereits ehedem als Teilnehmer an der vertragsärztlichen Versorgung (im Delegationsverfahren) durfte und über eine abgeschlossene psychotherapeutische Weiterbildung an einem KV-anerkannten Institut verfügt. In einem Antwortschreiben an BDP-Präsident Lothar J. Hellfritsch räumt der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister des Innern, Fritz Rudolf Körper, zwar ein, dass sich die beamtenrechtliche Beihilfe damit nicht mit der Praxis der gesetzlichen Krankenversicherung deckt. Dennoch seien "neue Erkenntnisse" für ein Abgehen von den eigenen restriktiven Vorschriften "derzeit nicht erkennbar".

Damit setzt sich ein Organ der Exekutive offensichtlich über die vom BDP als überfällig angemahnte Anpassung der Beihilfevorschriften an geltendes Recht und an den im Psychotherapeutengesetz verkörperten Willen der Legislative einfach hinweg. Für Innenminister Schily und den in seinem Auftrag argumentierenden Staatssekretär Körper zählen "die Erfahrungen der zurückliegenden Jahre und die Voten der für die Beihilfestellen tätigen vertrauensärztlichen Gutachter" mehr als Recht und Gesetz. Denn jene – Recht hin, Gesetz her – sprechen laut Körper "eindeutig für eine Beibehaltung" des status quo.

Nicht anders als diskriminierend ist Körpers Bemerkung zu verstehen, "dass es schon ein außerordentlicher Erfolg des neuen PsychThG ist, dass die von Ihnen vertretenen Psychologen auf ihrem Fachgebiet fortan eigenverantwortlich als Heilbehandler tätig werden können..." Gleichermaßen diskriminierend ist es, die Nichtübernahme der Bestimmungen des PsychThG mit "notwendigen Vorkehrungen für qualitätssichernde Rahmenbedingungen" gleichzusetzen. Da verwundert es nicht, dass das Ministerium sich im übrigen noch vorbehält, die Höhe des Honorars der Auserwählten auch künftig nach eigenem Gusto festzulegen. Und nach dem bisher Gesagten versteht es sich von selbst, dass für Schily und seine Beamten eine "Gebührenordnung für privat liquidierende Psychologen ... spürbar unter den Schwellen- und Höchstwerten der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) liegende Gebühren" ausweisen müsse.

Als Gründe zählt Staatssekretär Körper auf, 1) "dass es sich bei der Beihilfe nicht um beitragsfinanzierte Leistungen sondern um steuerfinanzierte Unterstützungen handelt", 2) "dass die Vorhaltekosten psychologischer Praxen ... nicht mit denen der ärztlichen Praxen ... vergleichbar sind" und 3) dass "die Haushaltslage der öffentlichen Hand" ist wie sie ist. Fazit: Die bisherige willkürliche Ungleichbehandlung in der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen bleibt bestehen und die von der Beihilfe überhaupt berücksichtigten Psychologischen Psychotherapeuten können noch froh sein, wenn an den heutigen Sätzen nicht gekürzt wird. Denn für Staatssekretär Körper "spricht alles zumindest für die Beibehaltung der bisherigen Gebührenhöhe." Und um zu vermeiden, dass Patienten in die eigene Tasche greifen müssen, weil die Beihilfe kein kostendeckendes Honorar bezahlt, gemahnt Körper die Psychologen - wen sonst? - zu Rücksicht auf die Interessenlage der Patienten: "üblicherweise im Wege einer Honorarhöhenabsprache".

Angesichts dieser nicht nachvollziehbaren Haltung des Innenministeriums rät der BDP weiterhin, dass Patienten auch innerhalb des Beihilferechts mit Nachdruck ihr im SGB V verbrieftes Recht auf freie Behandlerwahl und Kostenübernahme für psychotherapeutische Behandlungen bei jedem zugelassenen oder ermächtigten Psychologischen Psychotherapeuten einfordern.

 

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