Neues Honorar-Urteil des Bundessozialgerichts
| 26.1.2000 | 6. Senat | Kassenarztrecht (Vertragsarztrecht), Ärzte und Psychotherapeuten |
Berliner Blätter für Psychoanalyse und Psychotherapie/7.2.2000
6) 14.00 Uhr - B 6 KA 4/99 R - Dr. S. ./. KÄV
Schleswig-Holstein
4 Beigeladene
Die als praktische Ärztin mit der Zusatzbezeichnung
"Psychotherapie" zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene
Klägerin wendet sich gegen die Höhe der Vergütung der von ihr erbrachten
psychotherapeutischen Leistungen in den Quartalen III und IV/1993 und II und
III/1994 durch die beklagte KÄV. Sie ist der Auffassung, die von der
Beklagten im streitbefangenen Zeitraum praktizierte Honorarverteilung werde
den besonderen Bedingungen der psychotherapeutischen Tätigkeit nicht gerecht,
weil sie keine Sonderregelungen für diejenigen Ärzte vorsehe, die ganz
überwiegend zuwendungsintensive, zeitabhängige und nicht vermehrbare
Leistungen erbrächten. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben.
Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin in erster Linie
einen Verstoß gegen das Gebot der angemessenen Vergütung ihrer
psychotherapeutischen Leistungen. Sie sieht sich darin durch die nach
Verkündung des Berufungsurteils ergangenen Entscheidungen des BSG vom
20.1.1999 - B 6 KA 46/97 R - sowie vom 25.8.1999 - ua B 6 KA 14/98 R -
bestätigt. Soweit das BSG in diesen Urteilen die Verpflichtung der KÄV zur
Stützung des Punktwertes für die zeitabhängigen und
genehmigungsbedürftigen Leistungen der "Großen" Psychotherapie auf
psychologische Psychotherapeuten sowie ausschließlich bzw überwiegend
psychotherapeutisch tätige Ärzte beschränkt habe, könne daran nicht
festgehalten werden. Unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten müsse die
Stützungsverpflichtung der KÄV auch gegenüber Ärzten gelten, die weniger
als 90 vH ihres Gesamtleistungsbedarfs aus Leistungen nach Abschnitt G IV
EBM-Ä bezögen.
SG Kiel - S 8 Ka 152/95 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 6 Ka 12/98 -
6) Die von der Klägerin nur hinsichtlich der Vergütung
ihrer psychotherapeutischen Leistungen gegenüber Versicherten der
Primärkrankenkassen aufrechterhaltene Revision hatte im Sinne der
Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG Erfolg.
Das BSG hat an seiner Rechtsprechung festgehalten, daß Psychotherapeuten
und ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte unter bestimmten
Voraussetzungen einen Anspruch auf Stützung des Punktwertes für die
zeitabhängigen und genehmigungsbedürftigen Leistungen der sog Großen
Psychotherapie auf 10 Pfennig haben. Zu den Voraussetzungen des
Stützungsanspruchs zählt der Umstand, daß mindestens 90 vH des
Gesamtleistungsbedarfs des einzelnen Therapeuten aus Leistungen nach Abschnitt
G IV EBM-Ä erbracht werden. Bei der Prüfung, ob diese Grenze erreicht ist,
sind lediglich solche Leistungen außerhalb des Abschnitts G IV EBM-Ä außer
Betracht zu lassen, die der Arzt im Rahmen seiner turnusmäßigen,
verpflichtenden Teilnahme am organisierten Notfalldienst erbringt. Ob die
Klägerin nach diesen Grundsätzen einen Stützungsanspruch in den
streitbefangenen Quartalen hat, muß nunmehr vom LSG festgestellt werden.
SG Kiel - S 8 Ka 152/95 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 6 Ka 12/98 - - B 6 KA 4/99 R -