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Neues Honorar-Urteil des Bundessozialgerichts

 

26.1.2000 6. Senat Kassenarztrecht (Vertragsarztrecht), Ärzte und Psychotherapeuten

Berliner Blätter für Psychoanalyse und Psychotherapie/7.2.2000

6) 14.00 Uhr - B 6 KA 4/99 R - Dr. S. ./. KÄV Schleswig-Holstein
4 Beigeladene

Die als praktische Ärztin mit der Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Klägerin wendet sich gegen die Höhe der Vergütung der von ihr erbrachten psychotherapeutischen Leistungen in den Quartalen III und IV/1993 und II und III/1994 durch die beklagte KÄV. Sie ist der Auffassung, die von der Beklagten im streitbefangenen Zeitraum praktizierte Honorarverteilung werde den besonderen Bedingungen der psychotherapeutischen Tätigkeit nicht gerecht, weil sie keine Sonderregelungen für diejenigen Ärzte vorsehe, die ganz überwiegend zuwendungsintensive, zeitabhängige und nicht vermehrbare Leistungen erbrächten. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben.

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin in erster Linie einen Verstoß gegen das Gebot der angemessenen Vergütung ihrer psychotherapeutischen Leistungen. Sie sieht sich darin durch die nach Verkündung des Berufungsurteils ergangenen Entscheidungen des BSG vom 20.1.1999 - B 6 KA 46/97 R - sowie vom 25.8.1999 - ua B 6 KA 14/98 R - bestätigt. Soweit das BSG in diesen Urteilen die Verpflichtung der KÄV zur Stützung des Punktwertes für die zeitabhängigen und genehmigungsbedürftigen Leistungen der "Großen" Psychotherapie auf psychologische Psychotherapeuten sowie ausschließlich bzw überwiegend psychotherapeutisch tätige Ärzte beschränkt habe, könne daran nicht festgehalten werden. Unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten müsse die Stützungsverpflichtung der KÄV auch gegenüber Ärzten gelten, die weniger als 90 vH ihres Gesamtleistungsbedarfs aus Leistungen nach Abschnitt G IV EBM-Ä bezögen.

SG Kiel - S 8 Ka 152/95 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 6 Ka 12/98 -

6) Die von der Klägerin nur hinsichtlich der Vergütung ihrer psychotherapeutischen Leistungen gegenüber Versicherten der Primärkrankenkassen aufrechterhaltene Revision hatte im Sinne der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG Erfolg.

Das BSG hat an seiner Rechtsprechung festgehalten, daß Psychotherapeuten und ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Stützung des Punktwertes für die zeitabhängigen und genehmigungsbedürftigen Leistungen der sog Großen Psychotherapie auf 10 Pfennig haben. Zu den Voraussetzungen des Stützungsanspruchs zählt der Umstand, daß mindestens 90 vH des Gesamtleistungsbedarfs des einzelnen Therapeuten aus Leistungen nach Abschnitt G IV EBM-Ä erbracht werden. Bei der Prüfung, ob diese Grenze erreicht ist, sind lediglich solche Leistungen außerhalb des Abschnitts G IV EBM-Ä außer Betracht zu lassen, die der Arzt im Rahmen seiner turnusmäßigen, verpflichtenden Teilnahme am organisierten Notfalldienst erbringt. Ob die Klägerin nach diesen Grundsätzen einen Stützungsanspruch in den streitbefangenen Quartalen hat, muß nunmehr vom LSG festgestellt werden.

SG Kiel - S 8 Ka 152/95 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 6 Ka 12/98 - - B 6 KA 4/99 R -


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