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Ihr Kommentar dazu

Zur Vorgeschichte


bbpp 05.05.2000
Kommt die Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten 
und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) ?


Nach früheren Einschätzungen wollte der Gesundheitsausschuss des Bundesrates den Entwurf der GOP am 3.Mai beraten um ihn noch Ende Mai in den Bundesrat einzubringen.

Es ist damit zu rechnen, dass mit der GOP nicht nur zur Honorarhöhe, sondern auch zur Fachkunde (mit Anlehnung an den sozialrechtlichen Teil des PTG) Vorschriften erlassen werden. Das würde bedeuten, daß, falls es den betroffenen Fachrichtungen und Verbänden nicht gelingt, Einfluss zu nehmen, auch bei den privaten Krankenkassen und der Beihilfe nur PA, TfP und VT zugelassen würden..

Erst nach der einer Verabschiedung der GOP können die Beihilferegelungen geändert werden. Zuständig dafür ist das Bundesministerium des Innern. Die Psychologischen Psychotherapeuten erhoffen sich die bisher vor allem bei der Beihilfe versagte Honorar-Gleichstellung mit den Ärzten.

Wie uns Herr Kommer vom DPTV wissen ließ, wird aus "gewöhnlich gut informierten Kreisen" berichtet, daß die GOP im Finanzausschuss des Bundesrates aus Kostengründen abgelehnt worden sein soll. Man erachtet es für zulässig, daß PPTs und KJPTs nur bis zum 1,6 fachen abrechnen dürfen. Nun werde es spannend, so Detlev Kommer, ob der Gesundheitsausschuss des Bundesrates, sich den Einwänden des Finanzausschusses anschließt oder sein Votum übergeht. Falls er sich anschließt, würde die GOP nicht wie ursprünglich geplant, im Juni in das Plenum des Bundesrates zur endgültigen Verabschiedung eingebracht, sondern es seien wieder längere Verzögerungen zu erwarten und es bliebe alles auf dem alten Stand..

Nachfolgend der Entwurf einer GOP

Entwurf der GOP - Bundesratsdrucksache 165/00

Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten 
und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) von 2000

Auf Grund des § 9 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1999 (BGBL. I S. 1311) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

§ 1

(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Sinne von § 1 Abs. 3 Psychotherapeutengesetz richten sich nach der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S.210), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626), soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Vergütungen nach Absatz 1 sind nur für Leistungen berechnungsfähig, die in den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind. § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte gilt mit der Maßgabe, dass psychotherapeutische Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte enthalten sind, entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der Abschnitte B und G des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden können.

§ 2

Für Leistungen nach § 1, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erbracht werden, gilt § 1 der Fünften Gebührenanpassungsverordnung vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3829) entsprechend.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den

Die Bundesministerin für Gesundheit


Begründung (im Auszug):

"Um der berufsrechtlichen Gleichstellung der Psychologischen Psychotherapeuten mit den psychotherapeutisch tätigen Ärzten Rechnung zu tragen, wurde zur Regelung der Entgelte für psychotherapeutische Tätigkeiten von PT und Kinder- und Jugendlichen PT auf die entsprechenden Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte verwiesen. Damit wurde der in Art. 14 Absatz 3 des Gesetzes zur Stärkung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SolG) ausdrücklich festgelegten Verpflichtung, psychotherapeutische Leistungen der Ärzte und Psychotherapeuten nicht unterschiedlich zu vergüten, nachgekommen. Welche Leistungen von den PT und KiJuPT erbracht werden dürfen, richtet sich nach den allgemeinen, dem Gebührenrecht vorgelagerten Vorgaben des PsychThG.

Für die Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen kommen nur die in den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses der GOÄ enthaltenen Leistungen in Frage, soweit sie psychotherapeutische Leistungen im Sinne des § 1 Absatz 3 PsychThG sind. Die Berechnungsfähigkeit wird auf diese Leistungen beschränkt. Diese Beschränkung gilt ebenfalls für die Analogabrechnung von nicht im Gebührenverzeichnis der GOÄ enthaltenen selbständigen psychotherapeutischen Leistungen.

Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen ist im Beihilferecht mit Mehraufwendungen zu rechnen, da die Beihilfefähigkeit bisher in Ermangelung einer GOP auf ca. zwei Drittel der GOÄ-Sätze begrenzt wird. Für den Bund wird mit - in Relation zu den Gesamtaufwendungen (1996 rd. 1,7 Mrd. DM) geringfügigen - Beihilfemehrausgaben von rd. 2,3 Mio. DM jährlich gerechnet."


Zur Vorgeschichte:

Gespräch mit Innenminister Otto Schily zur Gebührenordnung für psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP)

Am 06.12.1999 trafen sich auf Initiative von und Vermittlung durch Herrn Lehndorfer vier Vertreter der AGR (die Herren Best, Deister, Lehndorfer und Frau Bruckmayer) in München mit Innenminister Schily zur Besprechung der Probleme, die sich von Seiten des Bundesministerium für Inneres zum Referentenentwurf der GOP ergeben hatten. Das BMI hatte dem Entwurf nicht zugestimmt, weil mit der Angleichung der Beihilfehonorare der psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (PP und KJP) an die GOÄ ein zusätzlicher Kostenaufwand von insgesamt 2,3 Mio. DM im Jahr zu erwarten wäre.

 Die wesentlichen Inhalte der BMI-internen Stellungnahme wurden diskutiert, wobei Minister Schily sich der vorrangig finanziellen Argumentation anschloß. Angesichts der Anforderung an sein Ministerium, in 3 Jahren über 500 Mio. DM einzusparen, strebt das BMI eine Absenkung der Leistungsvergütungen in der GOÄ an. Es fürchtet, diese könne durch eine jetzige Angleichung der Vergütung für PP und KJP an die Honorare der ärztlichen Psychotherapeuten erschwert werden, vor allem durch Protest der PP und KJP.

Ein solcher Protest ist jedoch deshalb nicht zu erwarten, weil nach dem GOP-Entwurf lediglich gefordert wird, daß die Vorschriften der GOÄ in der jeweiligen Fassung auch für die PP und KJP Anwendung finden.

Unsere Argumente waren in erster Linie rechtlicher Natur:

1.      Honorarmäßige Gleichbehandlung aller Psychotherapeuten

-          wegen berufsrechtlicher und sozialrechtlicher Gleichstellung durch das PsychThG

-          aus fachlich-inhaltlichen Gründen (Institutsausbildung, welche von der Beihilfe noch immer gefordert wird, und Tätigkeit im Rahmen der Richtlinienpsychotherapie)

-          aus betriebswirtschaftlichen Gründen (Kosten von Psychotherapie-Praxen).

2.      Gefahr der Benachteiligung von Beihilfepatienten, die bei niedrigerer Vergütung durch einen Teil der Psychotherapeuten entweder schwerer einen Behandlungsplatz finden (um so mehr als auch das Beihilfe-Antragsverfahren erschwert ist) oder die bei einem psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten eine höhere Zuzahlung zu leisten haben als bei einem ärztlichen Psychotherapeuten.

3.      BSG-Urteile

Ergebnis: Erwartungsgemäß wurde keine Zusage bzgl. einer Befürwortung der GOP gegeben, aber Minister Schily als Jurist konnte sich den rechtlichen Argumenten nicht verschließen und sagte zu, das Argument der Gleichbehandlung und die Konsequenzen aus den BSG-Urteilen hausintern zu prüfen. 

E. Bruckmayer, 06.12.1999


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