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5.2.2000 Zum Potpourri der Mäusekonzerte

27.1.2000 Die KBV nährt den Verdacht, als wolle sie mit neuen Tricks das Honorarurteil des Bundessozialgerichts unterlaufen. 

28.1.2000 Wie wir gestern Abend bei einem Treffen mit Politikern und Mitarbeitern des BMG erfuhren, soll der Bewertungsausschuss vorerst seinen Antrag zurückgezogen haben. 

1.2.2000 Zur Stellungnahme der AGR

1.2.2000 Was ist der Bewertungsausschuss ?


KBV - Kassenärztliche Bundesvereinigung
Dezernat 3 - Gebührenordnung und Vergütung

Beschlussantrag

Teil C
Beschluss
des Bewertungsausschusses
gemäß § 85 Abs. 4a SGB V (GKV GR 2000) zur Anwendung
von § 85 Abs. 4 Satz 4 SGB V (GKV GR 2000)
mit Wirkung zum 1. Januar 2000

Vorbemerkungen:

Gemäß § 85 Abs. 4 SGB V (GKV GR 2000) sind im Honorarverteilungsmaßstab durch die Kassenärztlichen Vereinigungen Regelungen zur Vergütung der Leistungen der Psychotherapeuten und der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten. Hierzu hat der Bewertungsausschuss gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB V den Inhalt der zu treffenden Regelungen zu bestimmen. Unter Berücksichtigung der Reform der Abschnitte G III, G IV und G V des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2000 sowie der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur angemessenen Höhe der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen der Psychotherapeuten und der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (Az.: B 6 KA 14/98) beschließt der Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V mit Wirkung zum 1. Januar 2000 wie folgt:

(1) Die angemessene Höhe der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen des Abschnittes G IV des EBM ist abhängig von der Umsatz- und Ertragsentwicklung im gesamten vertragsärztlichen Bereich. Die Entwicklung der Vergütungen ärztlicher Leistungen ist als Folge der strikten Begrenzung des Anstiegs der Gesamtvergütungen für alle vertragsärztlichen Leistungen sowie des Anstiegs der Menge der erbrachten Leistungen und des Zugangs weiterer Vertragsärzte und -psychotherapeuten rückläufig. Daher kann die Höhe des festzusetzenden Punktwertes nur in Abhängigkeit von der Ertrags- und Umsatzsituation eines vergleichbaren Facharztes für Allgemeinmedizin in der hausärztlichen Versorgung ermittelt werden.

(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen gemäß § 85 Abs. 4 Satz 4 daher einen Punktwert ausschließlich für die zeitgebundenen Leistungen des Abschnitts G IV des EBM für ausschließlich psychotherapeutisch tätige Vertragsärzte und -therapeuten festsetzen, der sich wie folgt für das Jahr 2000 errechnet:

Die Kassenärztliche Vereinigung berechnet für das Jahr 1998 den Sollumsatz eines ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsarztes bzw. -therapeuten in DM und stellt diesen zur Ermittlung des festzusetzenden Punktwertes einem fiktiven Leistungsbedarf in Höhe von 2.244.600 Punkten gegenüber.

Der Sollumsatz eines ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsarztes bzw. -therapeuten errechnet sich aus der Addition des einem Facharztes für Allgemeinmedizin in der hausärztlichen Versorgung in 1998 zur Verfügung stehenden Ertrages aus Einkünften der GKV mit den Betriebsausgaben in DM in 1998 eines ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsarztes bzw. -therapeuten.

Die Betriebsausgaben in DM eines ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsarztes bzw. -therapeuten errechnen sich aus dem durchschnittlichen IST-Umsatz des Jahres 1998 dieser Arztgruppe, je Arzt in DM, multipliziert mit dem bundesdurchschnittlichen Kostensatz dieser Arztgruppe gemäß Anlage 3 zu den Allgemeinen Bestimmungen A I, Teil B, des EBM.

(3) Der Beschluss tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2000 und Gültigkeit bis zum 31.12.2000 in Kraft. Die Vertragspartner im Bewertungsausschuss werden die Auswirkungen dieses Beschlusses sorgfältig analysieren und auf der Basis dieses Beschlusses für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2001 ggf. Korrekturen vornehmen.

KBV-EBM Beschlussantrag

Erläuterungen zum Beschlussantrag Teil C des
Bewertungsausschusses gem. § 85 Abs. 4a SGB V


Beispielrechnung einer KV X:

  • Durchschn. IST-Umsatz eines ausschl. psychotherapeutisch
    tätigen Vertagsarztes bzw. -therapeuten in 1998                                                73.187 DM
  • davon 40,2 % Betriebsausgaben gem. Antrag 3 der Allg. Best. A I, Teil B     29.421 DM
  • + Ertrag (GKV) aus vertragsärztlicher Tätigkeit 
    eines FA für Allgemeinmedizin
    in der hausärztlichen Versorgung in 1998                                                         124.848 DM
  • = Sollumsatz eines psychotherapeutisch tätigen Vertragsarztes
    bzw. -psychotherapeuten in 2000                                                                       154.269 DM

___________________________________________________________________________________________

Gegenüberstehender Soll-Leistungsbedarf
36 Std./Woche x 43 AW x 1450 Punkte                                                                 2 .244.600 Punkte

Resultierender Punktwert                                                                   6,87 Pfg

Dezernat 3 - Gebührenordnung und Vergütung

(Anmerkung: Formatierung und Farbgebung durch Berliner Blätter)

 

Wir zitieren aus der Ärzte-Zeitung vom 27.1.2000

Erhebliche Differenz zwischen den Berechnungen der KBV und denen des Bundessozialgerichts

KBV will den Psychotherapeuten nur knapp sieben Pfennig zugestehen

Neu-Isenburg (vdb). Der Streit um die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen droht zu eskalieren.
Grund: In einem Beschlußantrag für den Bewertungsausschuß, der bereits den Segen des KBV Vorstands haben soll, wird den Psychotherapeuten für dieses Jahr lediglich ein Punktwert von knapp sieben Pfennig zugestanden. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte im August 1999 entschieden, daß die Leistungen der Psychotherapeuten mit zehn Pfennig zu vergüten sind.

Noch ist die Vergütungssituation für Psychotherapeuten in einigen Kassenärztlichen Vereinigungen für 1999 völlig unklar. Für das Jahr 2000 scheint die Verunsicherung jetzt perfekt zu sein. Gelten nun die Berechnungen der KBV oder die, die das BSG angestellt hat?

Knackpunkt ist die Ausgangslage für die Berechnung des Punktwertes. Die KBV geht von einem Sollumsatz von etwas über 154 000 DM aus, das BSG von knapp 225 000 DM.

In einem Rechenbeispiel veranschlagt die KBV den Ist‑Umsatz eines ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsarztes beziehungsweise Psychotherapeuten im Jahr 1998 mit knapp über 73 000 DM. Die Betriebsausgaben (40,2 Prozent) betragen danach etwa 29 400 DM. Diesen Betrag addiert die KBV zum Ertrag, den ein Allgemeinarzt in der hausärztlichen Versorgung 1998 im Durchschnitt erreicht hat (125 000 DM). Nur in diesem Punkt folgt die KBV dem Urteil der obersten Sozialrichter, die ausdrücklich auf das Gleichbehandlungsgebot verwiesen hatten.

Bereits in der außerordentlichen KBV-Vertreterversammlung vor zwei Wochen in Berlin waren die Berechnungen der Kasseler Sozialrichter von Dr. Andreas Köhler, Leiter der KBV-Honorarabteilung, kritisiert worden. Die Sozialrichter hätten den Psychotherapeuten Kosten zugestanden, die so nicht korrekt seien.

In der nächsten Woche wird sich der Fachausschuß Psychotherapie mit der Beschlußvorlage der KBV befassen. Darauf setzen die Psychotherapeuten all ihre Hoffnungen.


26.1.2000

Wir zitieren hier aus den Seiten von http://www.medi-report.de

Die Berliner Blätter für Psychoanalyse und Psychotherapie bitten um Entschuldigung, daß durch den Verweis auf die Seiten des  bvvp die Urheberschaft von MEDI-REPORT nicht deutlich genug herausgestellt wurde.


MEDI-Report berichtet:

"Provokation der Kassenärztlichen Bundesvereinigung? 

Psychotherapie-Punktwert von 6,8 Pfennig verletzt den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit

Stuttgart (MEDI-Report)  - Die letzte Verhandlungsrunde zwischen der KÄBV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen zur Rettung der Psychotherapie-Honorare scheiterte am 22.12.1999 an der unnachgiebigen Haltung der Krankenkassen. Das für den 20.01.2000 vorgesehene Gespräch sagte die KÄBV wegen Aussichtslosigkeit selbst ab. Ob es überhaupt noch zu weiteren Gesprächen kommt, ist derzeit nicht absehbar. Und da - bis auf wenige Ausnahmen - trotz des klaren Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25.08.1999, welches den Psychotherapeuten einen Punktwert von 10 Pfennig zugemessen hat, auch die Aufsichtsbehörden der Länder untätig bleiben, die für die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Stützungsmaßnahmen zuständig sind, wird die finanzielle Misere nicht nur des Jahres 1999, sondern auch des laufenden Jahres voll auf dem Rücken der Psychotherapeuten ausgetragen.

Der Bewertungsausschuss muss nun bis Ende Februar 2000 nach der Maßgabe des § 87 SGB V Kriterien für die Trennung der ärztlichen Gesamtvergütung in ein Facharzt- und ein Hausarztbudget entwickelt haben. Sowohl eine angemessene Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen, die nach der gesetzlichen Vorgabe (§ 85 SGB V) und nach der jüngsten BSG-Rechtsprechung gefordert ist, als auch die Finanzierung neuer Leistungen - wie z. B. der Soziotherapie - geht dann voll zu Lasten der Facharztgruppen.

Bereits auf der KÄBV-Vertreterversammlung am 15.01.2000 in Berlin wurde deshalb die Absicht angekündigt, die Ausgaben für Psychotherapie abzusenken. Der vom Bundessozialgericht festgestellte Kostensatz für eine psychotherapeutische Praxis von 40,2 Prozent wird dabei angezweifelt. Ein entsprechender Antrag des Vorsitzenden der Trierer Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV), Sauermann, so war berichtet worden, wurde auf der KÄBV-Vertreterversammlung bereits gestellt.

 "Mit der überzeugenden Herausstellung des Gebots der Verteilungsgerechtigkeit hat das BSG den für die kassenärztliche Versorgung Verantwortlichen letztlich ins Stammbuch geschrieben, dass das Sankt-Florians-Prinzip im Vergütungssystem ausgedient hat und in der Zukunft ein größeres Maß an Gerechtigkeit und Solidarität maßgeblich sein muss." So fasste Rechtsanwalt Dr. Michael Kleine-Cosack in seinem ausführlichen Kommentar im MEDI-Report das Urteil des Bundssozialgerichtes vom 25.08.1999 zusammen. Bei der Psychotherapie, die festen Zeitvorgaben folge und der Genehmigungshoheit der Krankenkassen unterliege, so das oberste deutsche Sozialgericht in seinem Urteil B 6 KA 14 98R, "besteht ... derzeit grundsätzlich ein Anspruch auf Honorierung dieser Leistungen mit einem Punktwert von mindestens 10,0 Pf." (Hervorhebung von der Red.).

Ein der Redaktion MEDI-Report vorliegender "Beschlussantrag Teil C, Beschluss des Bewertungsausschusses gemäß § 85 Abs. 4a SGB V (GKV GR 2000) zur Anwendung von § 85 Abs. 4 Satz 4 SGB V (GKV GR 2000) mit Wirkung zum 1. Januar 2000" der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KÄBV) belegt jedoch, dass die verantwortlichen Funktionäre der Kassenärztlichen Vereinigungen dieses Urteil des BSG völlig übergehen und die Psychotherapeuten wie bisher nach dem Mehrheitsprinzip ohne Minderheitenschutz mit einer  haarsträubenden und verfassungswidrigen Honorierung abspeisen wollen. Dieser Antrag an den Bewertungsausschuss, der freilich noch nicht verabschiedet ist, darf wohl als die auf der außerordentlichen Vertreterversammlung der KÄBV am 15.01.2000 angekündigte schärfere Gangart des neuen KÄBV-Vorstandes angesehen werden - freilich in die völlig falsche Richtung:" -- Zitatende aus MEDI-Report

Zum weiteren Text verbinden wir mit MEDI-Report.


5.2.2000 Zum Potpourri der Mäusekonzerte

 


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