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Herrscht Sachverstand im Sachstandsbericht des BMG ?

Die Berliner Blätter für Psychoanalyse und Psychotherapie geben nachfolgend den Sachstandsbericht des BMG wieder, der zur Expertenanhörung am 23.6.99 vor dem Gesundheitsausschuß des Deutschen Bundestages vorgelegt wurde. 

Bedauerlicherweise folgt dieser Bericht bei einigen wichtigen Punkten einer restriktiven Auslegungspraxis des Gesetzes. Diese Praxis muß auf energischen demokratischen Widerstand stoßen, weil sie geeignet ist, nachträglich, unter Umgehung des Parlaments, Gesetzesänderungen einzuführen. Was bestimmte Lobbyverbände während des Gesetzgebungsverfahrens nicht in den Gesetzestext einbringen konnten, soll nunmehr mit Unterstützung des Bundesgesundheitsministeriums unter Zuhilfenahme einer Interpretationsakrobatik in den Gesetzestext hineingeschmuggelt werden.

Auf zwei Punkte machen wir hier aufmerksam:

1. Das BMG behauptet

Die Übergangsvorschriften des § 12 PsychThG setzen zur Erlangung der Approbation als "Psychologischer Psychotherapeut" ein abgeschlossenes Psychologiestudium voraus. Bisher psychotherapeutisch Tätige aus anderen »»Quellenberufen" (Soziologen, Theologen, Philologen etc.), die häufig gemeinsam mit Psychologen und Ärzten ihre psychotherapeutische Ausbildung absolviert haben, machen in verschiedenen Schreiben an das Bundesministerium für Gesundheit geltend, daß die gesetzlichen Regelungen in § 12 PsychThG gegen den Gleichheitsgrundsatz, die Berufsfreiheit und den Bestandsschutz verstießen und drängen auf Änderung des Gesetzes. Die Voraussetzung des abgeschlossenen Psychologiestudiums fand bereits Eingang in den Gesetzentwurf der 12. Legislaturperiode in Anlehnung an die Psychotherapievereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und entsprach der Absicht, den Standard der psychotherapeutischen Behandlungsmaßnahmen durch den Nachweis einer qualitätsorientierten Ausbildung dauerhaft zu sichern.

Der einschlägige Text des Psychotherapeutengesetzes liest sich jedoch anders: 

 § 12 Übergangsvorschriften

(1) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, ohne Arzt zu sein, im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung an der psychotherapeutischen Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten im Delegationsverfahren nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Durchführung der Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Richtlinien in der Neufassung vom 3. Juli 1987 - BAnz. Nr. 156 Beilage Nr. 156 a -, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12.03.1997 - BAnz. Nr. 49 S. 2946), als Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mitwirkt oder die Qualifikation für eine solche Mitwirkung erfüllt, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag eine Approbation zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder eine Approbation zur Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach § 1 Abs. 1 Satz 1. Das gleiche gilt für Personen, die die für eine solche Mitwirkung vorausgesetzte Qualifikation bei Vollzeitausbildung innerhalb von drei Jahren, bei Teilzeitausbildung innerhalb von fünf Jahren, nach Inkrafttreten des Gesetzes erwerben.

Die Besitzstandwahrung gilt also, entgegen der Auffassung des BMG, auch für Nichtpsychologen, soweit sie bis zum Inkrafttreten des PTG am Delegationsverfahren mitgewirkt hatten oder die Voraussetzungen dazu erfüllten. Die Approbationsbehörden haben deshalb auch bereits solchen Kolleginnen und Kollegen, die einen anderen akademischen Vorberuf als den des Psychologen ausübten, die Approbation erteilt.

2. Das BMG schließt sich auch hinsichtlich des sog. "Zeitfensters" der Lobby von KBV und den Krankenkassen an und folgt nicht dem klaren Text des Gesetzgebers:

Danach wird der § 95 (10) des SGB V:

"(10) Psychotherapeuten werden zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, wenn sie

3. in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilgenommen haben."

als interpretationsbedürftig angesehen und zwar in der Weise, daß eine bedarfsunabhängige Zulassung oder Ermächtigung von Psychotherapeuten, die aufgrund § 12 PsychThG eine Approbation erlangt haben, nur erteilt werden kann, wenn sie in dem Zeitfenster zwischen 25.6.94 und 24.6.97 "einen schutzwürdigen Besitzstand nachweisen können". (§ 95 Abs. 10 und 11, § 95c Satz 2 Nr. 3 SGB V). Hinsichtlich der Interpretation des schutzwürdigen Besitzstandes wird dann auf das sog. "Schirmer"-    papier verwiesen, das einen Regelbehandlungsumfang von 250 Stunden in diesem Zeitfenster vorsieht.

Über die Problematik dieser Vorgehensweise, wie sie inzwischen von den meisten Zulassungsausschüssen praktiziert wird, haben wir mehrfach berichtet. 

Im PTG heißt es eindeutig:

§ 95 (SGB V) wird wie folgt geändert:

"(10) Psychotherapeuten werden zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, wenn sie

1. bis zum 31. Dezember 1998 die Voraussetzung der Approbation nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes und des Fachkundenachweises nach § 95 c Satz 2 Nr. 3 erfüllt und den Antrag auf Erteilung der Zulassung gestellt haben,
2. bis zum 31. März 1999 die Approbationsurkunde vorlegen und

3. in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilgenommen haben."

Der Gesetzgeber, der zu vielen anderen Bestimmungen der Übergangsregelungen genaue Stundenzahlen vorschreibt, spricht hier lediglich von "teilgenommen". Das ist sogar ein schwächerer Begriff als in den Übergangsbestimmungen zur Approbation, wonach diejenigen die Approbation erhalten, die bis zum 31.12.1998 an der Versorgung gesetzlich Krankenversicherter mitgewirkt haben. Für die Approbationsbehörden genügte der Nachweis der Erlaubnis (z.B. Delegationserlaubnis) ohne Angabe von durchgeführten Behandlungsstunden, um die Approbation zu bewilligen. Auch bei der sozialrechtlichen Altersbegrenzung auf 68 Lebensjahre heißt es, die Ausnahmeregelung "gilt für Psychotherapeuten mit der Maßgabe, daß sie vor dem 1. Januar 1999 an der ambulanten Versorgung der Versicherten mitgewirkt haben".

"Mitwirkende" sind nach allgemeinem Sprachgebrauch aktiver an einem Geschehen beteilt als bloße "Teilnehmer".   Wenn aber das PTG, wo es von "Mitwirkung" spricht, keine Stundenzahl fordert, ist ein solcher Nachweis noch weniger angebracht, wo von "Teilnahme" gesprochen wird.

In mehreren juristischen Gutachten wird deshalb diese Handhabung des Zeitfensters auch als rechtlich fragwürdig und ermessensfehlerhaft beurteilt.

Darüber hinaus muß aber auch an das Grundgesetz erinnert werden, dessen 50-jähriger Bestand in diesen Tagen gefeiert und gewürdigt wird. Nach dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes ist der Gesetzgeber nur unter engen Voraussetzungen berechtigt, Rechtsfolgen für einen vor Verkündung der Norm liegenden Zeitpunkt eintreten zu lassen. Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit echter Rückwirkung gelten auch für untergesetzliche Rechtsnormen. Die Voraussetzungen, unter denen sich normative Regelungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts echte Rückwirkung beilegen dürfen, sind hinsichtlich der hier zu beurteilenden Regelungen nicht erfüllt. Selbst ein Gesetz kann nicht rückwirkend greifen, wenn der Betroffene damit nicht rechnen und deshalb seine Dispositionen darauf nicht einstellen konnte.   


Es folgt der Text des Sachstandsberichtes:

Sachstandsbericht
des Bundesministeriums für Gesundheit zur Umsetzung des Psychotherapeutengesetzes (23.6.99)

I. Berufsrechtliche Neuordnung

Die in Artikel 1 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) enthaltene berufsrechtliche Neuordnung ist in ihren wesentlichen Teilen am 1. Januar 1999 in Kraft getreten. Sie enthält die bundeseinheitliche Regelung für die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten sowie des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Die vom Bundesministerium für Gesundheit zu erlassenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 sind mit Zustimmung des Bundesrates ebenfalls am 1. Januar 1999 in Kraft getreten. Die Ausführung des Gesetzes obliegt gemäß Artikel 83 GG den Ländern, so daß sich die Berichterstattung weitestgehend auf Länderangaben stützt.

Die Bundesländer haben zur Umsetzung des Psychotherapeutengesetzes eine Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz von Niedersachsen gebildet, die ihre Arbeit bereits im März 1998 aufnahm und eine möglichst bundeseinheitliche Ausführung des Gesetzes gewährleisten sollte. Das Bundesministerium für Gesundheit hat mitgewirkt. Auf der Grundlage eines Berichtes der genannten Arbeitsgruppe für die Sitzung der Arbeitsgemeinschaft der obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG) am 22.123. April 1999 stellt sich die Umsetzung des Gesetzes aus Ländersicht im wesentlichen wie folgt dar; aus Sicht des BMG ist auf die unter 1. c) und 4. genannten Aspekte hinzuweisen:

1. Approbationsverfahren gemäß § 12 Psychotherapeutengesetz

Die Ausübung der heilkundlichen Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung "Psychologischer Psychotherapeut" oder "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut" erfordert eine Approbation (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PsychThG). Voraussetzung hierfür ist neben dem Abschluß eines Hochschulstudiums im Fach Psychologie oder - im Fall des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten - der Pädagogik oder Sozialpädagogik eine mindestens dreijährige, in Teilzeitform fünfjährige Ausbildung mit abschließender staatlicher Prüfung. Diese Neuregelungen wirken jedoch erst in der Zukunft; in § 12
PsychThG ist daher eine Übergangsvorschrift vorgesehen, die regelt, unter welchen Voraussetzungen die derzeit tätigen Psychotherapeuten eine Approbation erhalten.

a) Anzahl
Die Erteilung der Approbationen gemäß § 12 PsychThG ist unverzüglich nach dem Inkrafttreten durch die Approbationsbehörden der Länder aufgenommen worden. Bis Ende März 1999 sind bundesweit rund 23.500 Approbationen erteilt worden. Die (endgültige) Anzahl der gemäß § 12 PsychThG zu erteilenden Approbationen kann von den Ländern nur geschätzt werden. Aufgrund der gestellten Anträge rechnen sie bundesweit mit etwa 30.000 Approbationen. Die tatsächlichen Approbationen werden damit die im Gesetzgebungsverfahren geschätzten Zahlen bei Weitem übertreffen.

Im Einzelnen::

Land Erteilte Approbationen (März 1999) Insgesamt (geschätzt)
BY 3.100 rd. 4.500
BW rd. 2.400 rd. 3.600
BE rd. 2.400 rd. 3.000
BB rd. 250 rd. 350
HB rd. 390 rd. 600
HH rd. 1000 rd. 1.300
HE rd. 2.300 rd. 2.700
MV rd. 210 rd. 230
NI rd. 2.450 rd. 2700
NW rd. 6.160 rd. 6.700
RP rd. 800 rd. 1.100
SL rd. 340 rd. 440
SN rd. 520 rd. 600
ST rd. 140 rd. 230
SH rd. 660 rd. 1.000
TH rd. 310 rd. 340

b) Anerkennung von wissenschaftlichen Verfahren im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 Nr. 2 PsychThG

Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bzw. Satz 3 Nr. 3 ist für die Approbation aufgrund der Übergangsvorschriften u.a. Voraussetzung, daß der Antragsteller/die Antragstellerin 140 bzw. 180 Stunden theoretische Ausbildung ,,in wissenschaftlich anerkannten Verfahren" vorweisen kann. In § 11 PsychThG ist die Bildung eines Wissenschaftlichen Beirates vorgesehen, auf dessen Gutachten die Behörde in Zweifelsfällen ihre Entscheidung stützen soll.

Hinsichtlich der Frage, welche Verfahren als wissenschaftlich anerkannt zu bewerten sind, hat die AOLG im April 1998 zunächst die sog. Richtlinienverfahren (psychoanalytisch begründete Verfahren, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Verhaltenstherapie> als wissenschaftlich anerkannt bestimmt. Im September 1998 hat die o.g. AG Psychotherapeutengesetz beschlossen die Gesprächspsychotherapie in den Approbationsverfahren nach
§ 12 ebenfalls als wissenschaftlich anerkannt anzusehen.

Eine Einschaltung des Wissenschaftlichen Beirates war bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, da sich dieser erst am 7. Oktober 1998 konstituiert hat (vgl. hierzu auch unter 4.). Nach seiner Konstituierung ist der Wissenschaftliche Beirat zu der Frage angerufen worden, ob Gestalttherapie, Familientherapie und Psychodrama ebenfalls als wissenschaftlich anerkannt anzusehen sind. Ein Gutachten hierzu liegt bisher nicht vor.

Die konkrete Handhabung in den Ländern stellt sich wie folgt dar:

* BW, BY, BE, BB, MV, NI, NW, RP, SN, TH: Psychoanalytisch begründete Verfahren, Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Verhaltenstherapie, Gesprächspsychotherapie werden anerkannt.

* HE, ,ST: Psychoanalytisch begründete Verfahren, Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Verhaltenstherapie, Gesprächspsychotherapie, Gestalttherapie, Familientherapie, Psychodrama werden anerkannt.

* HB, HH: Verfahrensunabhängiges Anerkennungsverfahren aufgrund anderer Kriterien, wie z.B. in der Vergangenheit ausgesprochene Anerkennung Dritter.

* SL: Verfahrensunabhängige Anerkennung solcher Verfahren, die an einer deutschen Universität oder an einer psychotherapeutischen Ausbildungsstätte, die von der kassenärztlichen Bundesvereinigung oder von den psychotherapeutischen Berufsverbänden anerkannt sind, gelehrt werden.

* SH: Grundsätzlich verfahrensunabhängige Anerkennung; als Stätten für die Vermittlung der theoretischen Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Verfahren kommen insbesondere die von der KBV oder den Landesärztekammern anerkannten, die landeseigenen oder landesseitig geförderten oder anerkannten und die von den Verbänden der AGPT und AGR (Arbeitsgemeinschaft Psychotherapie 1 Arbeitsgemeinschaft der Psychotherapeutenverbände in der gesetzlichen Krankenversicherung) akkreditierten Institute in Betracht. Gleiches gilt für die von diesen Stätten und Instituten anerkannten Ausbilderinnen und Ausbilder. Angerechnet werden auch Zeiten einer theoretischen Ausbildung in Klinischer Psychologie im Studium.

c) Besitzstandswahrung für Nichtpsychologen

Die Übergangsvorschriften des § 12 PsychThG setzen zur Erlangung der Approbation als "Psychologischer Psychotherapeut" ein abgeschlossenes Psychologiestudium voraus. Bisher psychotherapeutisch Tätige aus anderen »»Quellenberufen" (Soziologen, Theologen, Philologen etc.), die häufig gemeinsam mit Psychologen und Ärzten ihre psychotherapeutische Ausbildung absolviert haben, machen in verschiedenen Schreiben an das Bundesministerium für Gesundheit geltend, daß die gesetzlichen Regelungen in § 12 PsychThG gegen den Gleichheitsgrundsatz, die Berufsfreiheit und den Bestandsschutz verstießen und drängen auf Änderung des Gesetzes.

* Die Voraussetzung des abgeschlossenen Psychologiestudiums fand bereits Eingang in den Gesetzentwurf der 12. Legislaturperiode in Anlehnung an die Psychotherapievereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und entsprach der Absicht, den Standard der psychotherapeutischen Behandlungsmaßnahmen durch den Nachweis einer qualitätsorientierten Ausbildung dauerhaft zu sichern.

* Auch ohne eine Approbation ist es den genannten Personen weiterhin möglich, ihre psychotherapeutische Tätigkeit auf der Basis einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis auszuüben. Da die Berufsbezeichnung ,,Psychotherapeut" nicht mehr geführt werden darf (§ 1 Abs. 1 Satz 4 PsychThG) haben die Länder Alternativen entwickelt, die sowohl einen Hinweis auf den Heilpraktikerstatus als auch auf den psychotherapeutischen Tätigkeitsbereich erlauben. Eine Kostenerstattung seitens der GKV ist jedoch nicht mehr möglich, so daß nur noch eine private Liquidation in Frage kommt.

Es ist davon auszugehen, daß die Rechtsfrage der Verfassungsgemäßheit der Übergangsbestimmungen im Rahmen von verwaltungs- und verfassungsgerichtlichen Entscheidungen überprüft wird. Gegen die ablehnenden Entscheidungen der zuständigen Landesbehörden sind bereits einstweilige Anordnungsverfahren angestrengt worden.

2. Anerkennung von Ausbildungsstätten

Die Ausbildungen zum Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten werden an Ausbildungsstätten vermittelt, die von den Ländern staatlich anerkannt werden müssen (vgl. § 6 Abs. 1 PschThG); hierbei stehen die Länder vor der Aufgabe, die in § 6 Abs. 2 PsychThG genannten Kriterien einer dem Ziel der Ausbildung entsprechenden Anwendung zuzuführen. Hfrisichtlich der konkreten Anwendung hat sich die AG Psychotherapeutengesetz mit verschiedenen Einzelfragen befaßt.

In einigen Ländern wird ein Mangel von Plätzen für die praktische Ausbildung in einer psychiatrisch-klinischen Einrichtung (vgl.
§ 5 Abs. 1 PsychThG in Verbindung mit § 2 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung) erwartet. Nach überwiegender Auffassung der Länder gehört es jedoch zu den Aufgaben der Ausbildungsstätten, den Ausbildungsteilnehmern die praktische Tätigkeit zu ermöglichen; die Länder haben insoweit keinen staatlichen Auftrag zur Sicherstellung.

3. Anerkennung von wissenschaftlichen Verfahren für die Ausbildung


Die Ausbildung erstreckt sich auf die Vermittlung von eingehenden Grundkenntnissen in wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren sowie auf eine vertiefte Ausbildung in einem dieser Verfahren (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung).

Die vertiefte Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren findet im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung statt; weiterhin ist die Selbsterfahrung darauf ausgerichtet. Diese Anforderung wird von der AG PsychThG grundsät4ich - vorbehaltlich der Festlegung weiterer wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren durch den Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie - als erfüllt angesehen, wenn die vertiefte Ausbildung in Psychoanalytisch begründeten Verfahren oder Tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie oder Verhaltenstherapie erfolgt. Zur Gesprächspsychotherapie ist der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie vom Freistaat Bayern angerufen worden. Bisher liegt eine Stellungnahme nicht vor.

4. Bildung des Wissenschaftlichen Beirates


In § 11 PsychThG ist die Bildung eines Wissenschaftlichen Beirates vorgesehen, ,,der gemeinsam von der auf Bundesebene zuständigen Vertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie den ärztlichen Psychotherapeuten in der Bundesärztekammer gebildet wird". Wäre der Beirat bis zum 31. Dezember 1998 nicht gebildet worden, ,,kann seine Zusammensetzung durch das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt werden".

Einige der in der AGPT zusammengeschlossenen Verbände haben mit anwaltlicher Hilfe die ordnungsgemäße Bildung des Wissenschaftlichen Beirates angezweifelt und sehen die Interessen der AGPT hinsichtlich der Zusammensetzung des Beirates nicht gewahrt. Sie haben darum gebeten, daß das Bundesministerium für Gesundheit von seinem Recht Gebrauch macht, den Wissenschaftlichen Beirat einzuberufen, da eine ordnungsgemäße Konstituierung nicht vorläge.

Nach Gesprächen mit Vertretern der AGPT und Einsichtnahme in die Gründungsmodalitäten ist das Bundesministerium für Gesundheit zu der Feststellung gelangt, daß eine Grundlage, die erfolgte Bildung des Wissenschaftlichen Beirates rechtlich anzugreifen, nicht gegeben ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß sich das Gesetz auf rudimentärste Angaben beschränkt. Diese »»Zurückhaltung" des Gesetzgebers muß auch seitens des Bundesministeriums für Gesundheit .beachtet werden, das somit lediglich prüfen kann, ob die, Vorgaben des Gesetzes oder sonstige der rechtsstaatlichen. Ordnung entsprechende Grundsätze beachtet wurden.

Da der Wissenschaftliche Beirat von Vertretern der AGR und AGPT gemeinsam mit der Bundesärztekammer gebildet wurde, ist der - insoweit einzigen - Vorgabe des Gesetzes, daß es sich um eine gemeinsame Vertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie der ärztlichen Psychotherapeuten handeln muß, Genüge getan. Da der Gesetzgeber den beteiligten Kreisen gerade weitestgehende Freiheit gelassen hat, ihre Interessen unabhängig von staatlicher Einflußnahme zu regeln, kann dies vom Bundesministerium für Gesundheit nicht ins Gegenteil verkehrt werden. Ein Tätigwerden ist daher insoweit abgelehnt worden.
Zwischenzeitlich hat sich der wissenschaftliche Beirat eine Verfahrensordnung gegeben und seine fachliche Arbeit aufgenommen. Auf Bitten verschiedener Länder (z.B. Bayern, Berlin) beabsichtigt der Beirat in Kürze eine gutachterliche Stellungnahme zur Frage abzugeben, ob die Gesprächspsychotherapie von den künftigen Ausbildungsstätten nach
§ 6 PsychThG als wissenschaftlich anerkanntes Verfahren gelehrt werden kann. Anders als bei der Übergangsregelung nach § 12 PsychThG (vgl. 1 b) ist diese Frage grundlegend für die künftige Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.

5. Bildung von Psychotherapeutenkammern

Es ist noch keine - der jeweiligen Landesgesetzgebung unterliegende - Bildung einer Psychotherapeutenkammer erfolgt. In einigen Ländern steht die Stellungnahme der Psychotherapeutenverbände noch aus, in anderen Ländern soll zum Teil die Bildung einer eigenen Psychotherapeutenkammer vorgesehen werden, zum Teil sollen Wahlmöglichkeiten geschaffen werden.

Die AOLG hielt es in einem Beschluß vom 22./23. April 1999 für wünschenswert, daß sich die Länder auf eine einheitliche Haltung verständigen, bei der die Belange der Berufsangehörigen angemessen berücksichtigt werden.


II. Integration der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in die vertragsärztliche Versorgung

Durch Art. 2 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurden diese - neuen - Heilberufe zum 1. Januar 1999 in die vertragsärztliche Versorgung integriert. Die Umsetzung des "Psychotherapeutengesetzes" erfolgt dabei in ihrem krankenversicherungsrechtlichen Teil in folgenden Bereichen:

1. Sicherstellung der psychotherapeutischen Versorgung bis zum Abschluß der Verfahren über Anträge auf bedarfsunabhängige Zulassung und Ermächtigung durch Art. 10 der Neuregelung

2. Bedarfsunabhängige Zulassung oder Ermächtigung von Psychotherapeuten, die aufgrund
§ 12 PsychThG eine Approbation erlangt haben und einen schutzwürdigen Besitzstand nachweisen können (§ 95 Abs. 10 und 11, § 95c Satz 2 Nr. 3 SGB V)

3. Bedarfsabhängige Zulassung oder Ermächtigung von Psychotherapeuten, die aufgrund
§ 12 PsychThG eine Approbation erlangt haben, aber keinen schutzwürdigen Besitzstand nachweisen können (§§ 95 Abs. 2 und 12, 72 Abs. 1 Satz 2, 95c Satz 2 Nr. 3 SGB V)
4. Bedarfsabhängige Zulassung oder Ermächtigung von Psychotherapeuten, die aufgrund einer Ausbildung nach neuem Recht eine Approbation erlangen (§§ 95 Abs. 2 und 12, 72 Abs. 1 Satz 2, 95c Satz 2 Nr. 1 SGB V)

zu 1. (Sicherstellung der psychotherapeutischen Versorgung)

Die Integration der Psychotherapeuten in die vertragsärztliche Versorgung hat zur Folge, daß seit dem 01.01.1999 grundsätzlich nur noch zugelassene oder ermächtigte Psychotherapeuten zu Lasten der GKV psychotherapeutisch tätig sein können. Gemäß Art. 10 des Psychotherapeutengesetzes bleibt jedoch die bis zum 31.12.1998 bestehende Rechtsstellung von Psychotherapeuten, die einen Antrag auf (bedarfsunabhängige) Zulassung oder Ermächtigung gestellt haben, ,,bis zur Entscheidung des Zulassungsausschusses" bestehen. Die Regelung ermöglicht es Psychotherapeuten, übergangsweise ohne Zulassung oder Ermächtigung weiterhin tätig zu sein.

Art. 10 der Neuregelung dient ausschließlich der Sicherstellung der psychotherapeutischen Versorgung. Diese ist nach Abschluß der Verfahren vor den Zulassungsausschüssen in der Regel durch bedarfsunabhängig zugelassene oder ermächtigte Psychotherapeuten gewährleistet. Eine systemwidrige Fortführung der bisherigen Rechtsstellung über diesen Zeitpunkt hinaus bis zur Rechtskraft der Entscheidung ist daher krankenversicherungsrechtlich nicht sachgerecht und wurde deshalb im Gesetz nicht vorgesehen.

zu 2. (Bedarfsunabhängige Zulassung oder Ermächtigung)                  (zurück)

Verfahrensstand

Die Zulassungsausschüsse hatten über Anträge auf bedarfsunabhängige Zulassung oder Ermächtigung gemäß
§95 Abs. 10 Satz 2 und Abs. 11 Satz 2 SGB V bis zum 30.04.1999 zu entscheiden. Der Vollzug dieser Vorschrift gestaltet sich unterschiedlich: Während in einigen KV- Bereichen die Verfahren fast vollständig zum Abschluß gebracht werden konnten, ist dies in anderen Bezirken noch nicht der Fall. Nach einer vorläufigen Übersicht der KBV stehen von den bundesweit ca. 19000 gestellten Zulassungs- und Ermächtigungsanträgen noch ca. 2500 Anträge zur Entscheidung aus. Bisher wurden ca. 5900 Anträge abgelehnt, ca. 9500 Psychotherapeuten wurden bedarfsunabhängig zugelassen, weitere ca. 750 wurden bedarfsunabhängig ermächtigt.

Verfahrensablauf

Die Tätigkeit der Zulassungsausschüsse ist von Seiten verschiedener Berufsverbände kritisiert worden. Die Kritik bezieht sich auf die Auslegung des
§ 95 Abs. 10 und 11 Nr. 3 SGB V durch die Zulassungsausschüsse. Voraussetzung für die bedarfsunabhängige Zulassung oder Ermächtigung ist gemäß der gesetzlichen Regelung u.a., daß die betroffenen Psychotherapeuten ,,in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der GKV teilgenommen haben". Bei Erwerbslosigkeit aufgrund von Kindererziehung wird diese Rahmenfrist in die Vergangenheit vorverlegt (§ 95 Abs. 11 b SGB V). Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat in einem Rundschreiben an die zuständigen Zulassungsausschüsse in Abstimmung mit den Spitzenverbänden als Orientierung für die inhaltliche Ausfüllung der Rahmenfrist empfohlen, eine 6- bis 12- monatige Behandlungspraxis als niedergelassener Psychotherapeut und innerhalb dieses Zeitraums mindestens 250 Stunden Behandlungstätigkeit zu fordern. Soweit bekannt, haben die Zulassungsausschüsse die dargestellte Empfehlung ihren Entscheidungen zugrunde gelegt.

Die von der KBV und den Spitzenverbänden gemeinsam aufgestellten Kriterien für die Annahme einer ausreichenden Vortätigkeit zu Lasten der GKV als Voraussetzung für eine vom Bedarf unabhängige Zulassung werden von verschiedenen Berufsverbänden der Psychotherapeuten grundsätzlich als unangemessen hoch eingestuft. Außerdem wendeten die Zulassungsausschüsse die genannten Kriterien entgegen ihrem Orientierungscharakter im Einzelfall zu strikt an. Insbesondere eine aufgrund von Kindererziehung nur als Nebentätigkeit ausgeübte psychotherapeutische Praxis sowie Tätigkeiten nach dem Ende der Rahmenfrist würden nicht ausreichend berücksichtigt.

Das BMG nimmt hierzu wie folgt Stellung:

Zulassungen zur Teilnahme an der psychotherapeutischen Versorgung sind ab 1999 (wie bisher bereits in der ärztlichen Versorgung) grundsätzlich nur in den Regionen möglich, in denen keine Zulassungssperren wegen Überversorgung angeordnet sind. Gemäß § 95 Abs. 10 und 11 SGB V ist in eng begrenzten Ausnahmefällen abweichend von diesem Grundsatz auch eine bedarfsunabhängige Zulassung oder Ermächtigung für Psychotherapeuten möglich. Ratio der Rahmenfrist ist es, den Psychotherapeuten, die bereits bei Einbringung der Neuregelung in den Bundestag ihren beruflichen Lebensmittelpunkt an einem bestimmten Ort aufgebaut hatten, zu ermöglichen, an diesem Standort weiterhin tätig zu sein. Ihnen ist nicht zuzumuten, sich künftig - wie alle neu zuzulassenden Ärzte und Psychotherapeuten - einer Bedarfsplanung zu unterwerfen, d.h. sich in einem nicht gesperrten Planungsbereich niederzulassen. Ein beruflicher Lebensmittelpunkt kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn in der Rahmenfrist eine nicht unerhebliche Anzahl von Stunden abgeleistet wurde. Die Vorgaben der KBV und der Spitzenverbände sind dabei nicht verbindlich, sie dienen als Orientierungshilfe für die zuständigen Zulassungsausschüsse und erscheinen als solche angemessen. Die von der KBV mit den Spitzenverbänden abgestimmten Orientierungskriterien schließen die Möglichkeit ein, im Einzelfall die genannte Stundenzahl, z.B. wegen Kindererziehung, zu reduzieren. Als Ende der Rahmenfrist wurde mit dem 24. Juni 1997 der Tag der 1. Lesung des Gesetzentwurfes gewählt. Ab diesem Datum mußte jeder mit einer Bedarfsplanung und damit mit einer Beschränkung der Niederlassungsmöglichkeiten rechnen, ein Vertrauen auf uneingeschränkte Berufstätigkeit konnte nicht mehr aufgebaut werden.

Festzustellen ist, daß der Gesetzgeber es den Zulassungsausschüssen überlassen hat, den notwendigen Umfang der Teilnahme zu bestimmen. Den Zulassungsausschüssen ist es aus Sicht des BMG unbenommen, die genannten Empfehlungen bei ihrer Entscheidungsfindung als Orientierung zu berücksichtigen. Die Überprüfung der Entscheidungen, insbesondere hinsichtlich einer fehlerhaften Ermessensausübung durch die Zulassungsausschüsse, obliegt den Berufungsausschüssen sowie den Sozialgerichten.

Nicht bedarfsunabhängig zugelassene Psychotherapeuten, die über die erforderliche Fachkunde verfügen, können sich in nicht von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereichen niederlassen (vgl. nachfolgende Ausführungen zu 3.). Im übrigen ermöglicht das Vertragsarztrecht eine psychotherapeutische Tätigkeit auch in gesperrten Planungsbereichen, z.B. aufgrund einer ,,Job-Sharing"- Zulassung oder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses.

zu 3. (Bedarfsabhängige Zulassung von nach § 12 PsychThG approbierten Psychotherapeuten)

Gemäß § 95 Abs. 12 SGB V kann der Zulassungsausschuß über Zulassungsanträge, die nach dem 31.12.1998 gestellt werden erst nach der Feststellung der Landesausschüsse, ob in einem Planungsbereich eine Überversorgung gegeben ist, entscheiden. Für die Feststellung des Versorgungsgrades ist die Festlegung der allgemeinen Verhältniszahl, die den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad ausdrückt, erforderlich, wobei die bedarfsunabhängig zugelassenen Psychotherapeuten zu berücksichtigen sind. Die Festlegung der allgemeinen Verhältniszahl kann somit erst nach Abschluß der Verfahren über die Anträge auf bedarfsunabhängige Zulassung erfolgen. Die hierzu vom Bundesausschuß vorzunehmenden Änderungen der Bedarfsplanungs-Richtlinien liegen im Entwurf vor.

zu 4. (Zulassung von nach neuem Recht ausgebildeten Psychotherapeuten)

Psychotherapeuten, die ihre Fachkunde nicht durch eine der Approbation nach § 12 PsychThG zugrundeliegenden Berufstätigkeit nachweisen können, erhalten eine Zulassung, wenn die der Approbation nach § 2 PsychThG zugrundeliegende vertiefte Ausbildung in einem Richtlinienverfahren erfolgt ist. Die anerkannten Ausbildungsstätten haben Anspruch auf Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung. Wegen der noch nicht erfolgten Anerkennung sind Ermächtigungen bisher nicht ausgesprochen worden. Um die Ausbildung der z.Zt. sich weiterbildenden Psychologen und Pädagogen sicherzustellen, sieht die zwischen der KBV und den Spitzenverbänden als Anlage zum Bundesmantelvertrag beschlossene Psychotherapievereinbarung die Fortführung des bisherigen Beauftragungsverfahrens bis zum 30.06.1999 vor, das eine Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Rahmen der Ausbildung an bisher KBV- anerkannten Ausbildungsinstituten ermöglicht.

5. Organisatorische Integration

Die Integration in die vertragsärztliche Versorgung wird durch eine fortschreitende Integration in die Organisationsstrukturen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen begleitet.
Das Gesetz sieht keine außerordentlichen Wahlen zu den Vertreterversammlungen unter Teilnahme von Psychotherapeuten vor, so daß wegen Art. 21 des GKV- Solidaritätsstärkungsgesetzes frühestens zum 01.01.2001 eine Vertretung der Psychotherapeuten in den Selbstverwaltungsorganen gegeben sein wird.
Um sicherzustellen, daß die Kassenärztlichen Vereinigungen den Besonderheiten der psychotherapeutischen Versorgung gerecht werden und um eine effektive Interessenvertretung zu gewährleisten, sieht
§ 79 b SGB V die Bildung eines beratenden Fachausschusses für Psychotherapie bei der KBV und den Kassenärztlichen Vereinigungen vor, in denen Psychotherapeuten paritätisch vertreten sind. Die Konstituierung der Fachausschüsse ist abgeschlossen.
Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen, der entsprechend
§ 91 Abs. 2a SGB V auf Seiten der Leistungserbringer paritätisch mit psychotherapeutisch tätigen Ärzten und Psychotherapeuten besetzt ist, hat gemäß § 92 Abs. 6a SGB V neue Psychotherapie-Richtlinien beschlossen, die zum 01. Januar 1999 in Kraft getreten sind.

6. Vergütung psychotherapeutischer Leistungen

Das Psychotherapeutengesetz bestimmt für die Vergütung der Psychotherapeuten im Jahr 1999 ein Ausgabenvolumen, welches sich zusammensetzt aus

* den Ausgaben der Krankenkassen im Jahr 1996 für die psychotherapeutischen Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung, erhöht um die für die Jahre 1997 und 1998 vereinbarten Honorarsteigerungen und

* den Ausgaben für die psychotherapeutischen Leistungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung im Jahr 1996.


Das GKV-SolG hat diese Regelungen wie folgt geändert bzw. ergänzt:

* Für die Bestimmung des Anteils, der für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung in das Vergütungsvolumen einzustellen ist, ist nach der Neuregelung des GKV-SolG nunmehr das Bezugsjahr 1997 zugrunde zu legen. Dieser Wechsel des Bezugsjahres war geboten, nachdem erstmals für das Jahr 1997 gesicherte statistische Daten über die GKV- Ausgaben in diesem Bereich vorliegen, während die bis dahin zugrundegelegten Zahlen für 1996 nur Schätzwerte waren.

* Die Summe, die für die psychotherapeutischen Leistungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung in das zu bestimmende Ausgabenvolumen einzustellen ist, wird um 40 v.H. erhöht.

* Das Ausgabenvolumen für die psychotherapeutischen Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erhöht sich um den Prozentsatz, der für das Jahr 1999 vereinbarten Honorarsteigerungen.

* Ferner wird klargestellt, daß das nach den o.a. Vorgaben zu vereinbarende Vergütungsvolumen im Rahmen der Honorarverteilung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen nur für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen verwandt werden darf und die psychotherapeutischen Leistungen von Ärzten und Psychotherapeuten nicht unterschiedlich vergütet werden dürfen.

Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Vorgaben haben die Verbände der Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen das Vergütungsvolumen für die psychotherapeutische Versorgung im Jahr 1999 zu vereinbaren. Für den Fall, daß die tatsächliche Entwicklung in den verschiedenen Vertragsregionen in einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Weise verläuft, greift die im Psychotherapeutengesetz enthaltene ,,Auffangregelung": Die Vertragspartner haben geeignete Maßnahmen zur Stützung des Punktwertes für psychotherapeutische Leistungen zu ergreifen, wenn dieser Punktwert den für die übrigen vertragsärztlichen Leistungen geltenden Punktwert um 10 v.H. unterschreitet.

Die Prüfung, ob die Vereinbarungen zur Festlegung des Vergütungsvolumens für psychotherapeutische Leistungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, ist Aufgabe der zuständigen Aufsichtsbehörden Länder.


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