|
Kassel, den 17. Januar 2002
Presse-Vorbericht Nr. 3/02
Der 6. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 30. Januar
2002 über drei Revisionen in Angelegenheiten des Vertragsarztrechts und
über zwei Revisionen in Angelegenheiten der Vertragsärzte und
Psychotherapeuten mit mündlicher Verhandlung zu entscheiden.
1) 10.15 Uhr - B 6 KA 20/01 R - R. ./. Berufungsausschuss für Ärzte in
Rheinland-Pfalz
7 Beigeladene
Streitig ist die Zulassung zur
vertragspsychotherapeutischen Versorgung.
Die Klägerin ist Diplom-Psychologin. Sie führt seit 1989 als
Angestellte in der Psychotherapeutischen Beratungsstelle für die
Studierenden einer Universität ua psychotherapeutische Behandlungen
durch - zuletzt im Umfang von 19,25 Wochenstunden - und war seit 1993 in
Universitätsnähe zugleich als Psychotherapeutin im
Kostenerstattungsverfahren selbständig tätig. Der Zulassungsausschuss
und der beklagte Berufungsausschuss gaben ihrem Antrag auf Zulassung zur
vertragspsychotherapeutischen Versorgung von Ende 1998 nur unter Beifügung
von Nebenbestimmungen statt: Sie müsse spätestens drei Monate nach
Unanfechtbarkeit der Zulassung die wegen des Beschäftigungsverhältnisses
bestehende Interessenkollision durch arbeitsvertragliche Änderung oder
Auflösung des Arbeitsverhältnisses beseitigen; darüber hinaus sei bei
arbeitsvertraglich ausgeschlossener Interessenkollision die wöchentliche
Arbeitszeit auf 15 Stunden zu reduzieren und durch Bescheinigung des
Arbeitgebers nachzuweisen, dass sie auch während ihrer Arbeitszeit in
dringenden Fällen für ihre Patienten erreichbar sei und ggf iS einer
Akuttherapie eingreifen könne.
Während das SG die Klage abgewiesen hat, ist ihre Berufung erfolgreich
gewesen. Das LSG hat die Nebenbestimmungen aufgehoben, da diese für die
Anforderungen des § 20 Abs 1 und Abs 2 iVm § 1 Abs 3 Ärzte-ZV nicht
notwendig seien. Das Angebot von (nur) Nachmittags-Sprechstunden und die
Beschäftigung im Umfang von 19,25 Wochenstunden schlössen die persönliche
Verfügbarkeit nicht aus; die Klägerin sei mit Einverständnis ihres
Arbeitgebers auch während ihrer Dienstzeit für Praxispatienten
erreichbar. Auch eine Interessen- oder Pflichtenkollision zwischen
beiden Tätigkeiten liege nicht vor; die Klägerin habe sich zudem
verpflichtet, im Rahmen der vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit
keine Versicherten zu behandeln, welche Studierende der Universität
seien oder ihr bzw ihren Kollegen im Rahmen der Tätigkeit in der
Beratungsstelle bekannt geworden seien.
Gegen dieses Urteil richten sich die vom LSG zugelassenen Revisionen der
Klägerin und des Beklagten.
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass das LSG hinsichtlich der zu
Unrecht angenommenen Selbstverpflichtung, generell keine Studierenden
der Universität behandeln zu wollen, zu ihren Lasten entschieden habe.
Der Beklagte ist - ähnlich wie die zu 1. beigeladene KÄV - der
Ansicht, das auf die Nachmittagszeit beschränkte Sprechstundenangebot
sowie der zeitlich zu große Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses führten
dazu, dass die Klägerin für Versicherte der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht in üblichem Umfang zur Verfügung stehe.
Zudem sei eine Interessen- und Pflichtenkollision zu bejahen, weil es
dafür auf die rein objektiv bestehende Gefährdungslage ankomme, welche
durch eine bloße Selbstverpflichtungserklärung nicht hinfällig werde.
SG Mainz - S 1 KA 75/00 -
LSG Rheinland-Pfalz - L 5 KA 32/00 -
2) 11.00 Uhr - B 6 KA 12/01 R - S. ./. Berufungsausschuss Niedersachsen
7 Beigeladene
Die Beteiligten streiten über den Umfang einer Ermächtigung.
Der Kläger ist leitender Arzt der radiologischen Abteilung eines
Krankenhauses in Wilhelmshaven und seit 1991 in unterschiedlichem Umfang
zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt. Für
die Zeit vom 1.8.1994 bis 30.9.1996 ermächtigte ihn der beklagte
Berufungsausschuss ua für Röntgenuntersuchungen auf Überweisung des
am Krankenhaus tätigen Unfallchirurgen im Zusammenhang mit den von
diesem Arzt im Rahmen seiner Ermächtigung durchgeführten Behandlungen.
Den Antrag des Klägers, ihn auch für die Durchführung von Röntgenuntersuchungen
auf Überweisung aller anderen am Krankenhaus tätigen ermächtigten Ärzte
und für Phlebologien zu ermächtigen, lehnte der Beklagte ab.
Nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums ist der Kläger auf eine
Fortsetzungsfeststellungsklage übergegangen. Das SG hat seinem Antrag
entsprechend festgestellt, dass die Entscheidung des Beklagten, ihn
nicht auf Überweisung aller am Krankenhaus ermächtigten Ärzte zu ermächtigen,
rechtswidrig gewesen sei. Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG -
soweit hier noch von Bedeutung - das sozialgerichtliche Urteil geändert
und die Klage abgewiesen. Es hat die Klage mangels
Fortsetzungsfeststellungsinteresses des Klägers bereits als unzulässig
angesehen und sie überdies nicht für begründet gehalten. Für die vom
Kläger angebotenen Röntgenleistungen bestehe kein Bedarf, weil diese
von den niedergelassenen Radiologen erbracht werden könnten. Der
Gesichtspunkt, es sei für die Patienten, die sich zur ambulanten
Behandlung bei einem ermächtigten Arzt ohnehin im Krankenhaus befänden,
bequemer, im Krankenhaus auch die erforderlichen Röntgenuntersuchungen
durchführen zu lassen, rechtfertige eine entsprechende Ermächtigung
des Klägers nicht.
Mit seiner vom BSG zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, die
Interessen der Patienten seien bei der Ermittlung des Bedarfs von
entscheidender Bedeutung. Es sei für die Versicherten und ihre Kinder
unzumutbar, eine ambulante Behandlung bei einem ermächtigten Arzt im
Krankenhaus unterbrechen zu müssen, um in der Innenstadt von
Wilhelmshaven bei einem niedergelassenen Radiologen eine Röntgenuntersuchung
durchführen zu lassen, die ohne weiteres im Krankenhaus in
unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung erbracht werden
könnte. Die enge Kooperation zwischen den behandelnden Krankenhausärzten
und dem am Krankenhaus tätigen Radiologen auch im ambulanten Bereich
verbessere zudem die Qualität der Behandlung der Patienten.
SG Hannover - S 5a Ka 426/95 -
LSG Niedersachsen - L 3/5 KA 2/97 -
3) 11.45 Uhr - B 6 KA 9/01 R - Dr. F. ./. Gemeinsamer
Beschwerdeausschuss
bei der KÄV Schleswig-Holstein
2 Beigeladene
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Arzneimittelregresses.
Ähnlich wie schon bei den in der Sitzung vom 14.3.2001 behandelten
Verfahren - B 6 KA 18/00 R und 19/00 R - (s Pressevorbericht 15/2001,
Nrn 5 und 6) wendet sich derselbe Kläger, ein zur vertragsärztlichen
Versorgung zugelassener praktischer Arzt, gegen einen
Arzneimittelregress wegen unzulässiger Verordnungen, nunmehr im Quartal
I/1996. Auf den Antrag der zu 1. beigeladenen Krankenkasse setzte der Prüfungsausschuss
für dieses Quartal einen Schadensersatzbetrag von 3.136,42 DM fest, den
der beklagte Beschwerdeausschuss auf den Widerspruch des Klägers hin
auf 2.870,19 DM reduzierte. Der Kläger habe in diesem Umfang unter
Verstoß gegen die Arzneimittel-Richtlinien medizinisch nicht
vertretbare und teilweise mit dem Betäubungsmittelgesetz nicht in
Einklang stehende Verordnungen vorgenommen.
Auf die Klage hat das SG den Bescheid des Beklagten überwiegend
aufgehoben, weil unzulässige Verordnungen nur hinsichtlich eines
Appetitzüglers festzustellen seien. Das LSG hat die Berufung der
beigeladenen Krankenkasse überwiegend zurückgewiesen. Seit der
Neufassung der § § 48 ff BMV-Ä zum 1.1.1995 sei die Kompetenz der
Gremien der Wirtschaftlichkeitsprüfung im Bereich der Verordnungstätigkeit
von Vertragsärzten begrenzt. Nur noch Verstöße gegen ausdrückliche
Vorgaben im Gesetz und in den Richtlinien könnten zur Festsetzung eines
Schadensregresses führen.
Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die beigeladene
Krankenkasse die fehlerhafte Anwendung der § § 82, 106 SGB V sowie der
§ § 48 ff BMV-Ä.
SG Kiel - S 14 KA 132/98 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 4 KA 1/00 -
4) 12.30 Uhr - B 6 KA 10/01 R - Dr. S. ./. KÄV Bayerns
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme.
Die beklagte KÄV hatte dem als Allgemeinarzt zur vertragsärztlichen
Versorgung zugelassenen Kläger ab Oktober 1995 die halbtägige Beschäftigung
eines Assistenten genehmigt. Nach Überprüfung seiner Abrechnungen für
die Quartale I bis IV/1996 und Erstellung so genannter Tagesprofile
lastete sie ihm an, seine Abrechnungen für die Quartale I und II/1996
seien im Hinblick auf den Umfang der abgerechneten Leistungen nicht
plausibel. In einem Vergleich vom Juli 1997 verpflichtete sich der Kläger
zur Rückzahlung von Honoraren iHv annähernd 60.000 DM. Die Beteiligten
erklärten dabei, sich einig zu sein, dass eine vorsätzliche
Abrechnungsmanipulation nicht vorliege. Der Vergleich berühre nicht die
Möglichkeit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen fahrlässiger
Pflichtverletzung.
Mit Bescheid vom Mai 1998 erlegte der Disziplinarausschuss dem Kläger
eine Geldbuße von 5.000 DM auf. Er begründete den Bescheid im
Wesentlichen damit, der Kläger könne die von ihm in den Quartalen I
und II/1996 abgerechneten Leistungen nicht persönlich erbracht haben.
Die Unzulässigkeit seines Abrechnungsverhaltens habe er fahrlässig
nicht erkannt.
Das SG hat den Disziplinarbescheid aufgehoben, das LSG die Berufung der
Beklagten zurückgewiesen. Im LSG-Urteil ist im Wesentlichen ausgeführt,
eine Pflichtverletzung sei nicht nachgewiesen. Der Tagesprofile ergäben
nicht, dass die abgerechneten Leistungen nicht erbracht worden seien.
Zwar sei der Assistent möglicherweise zur Aufrechterhaltung eines übergroßen
Praxisumfangs eingesetzt worden. Darauf sei der Bescheid aber nicht gestützt.
Aus dem Vergleich von 1997 lasse sich der Vorwurf nicht rechtfertigen.
Hiergegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Beklagten.
Sie hält den Disziplinarbescheid für rechtmäßig.
SG München - S 42 KA 846/98 -
Bayerisches LSG - L 12 KA 30/99 -
5) 13.15 Uhr - B 6 KA 73/00 R - Dres. E. und U. /. KÄV Bayerns
9 Beigeladene
Streitig ist die Abrechenbarkeit vertragsärztlicher Leistungen.
Die als Kinderärzte in einer Gemeinschaftspraxis zur vertragsärztlichen
Versorgung zugelassenen Kläger beantragten 1995 bei der beklagten KÄV
die Genehmigung, die Messung der otoakustischen Emissionen bei Kindern,
speziell bei Neugeborenen und Säuglingen (Nr 1599 EBM-Ä), durchführen
und abrechnen zu dürfen. Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung
ab, der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen habe bestimmt,
diese Leistung dürfe nur von HNO-Ärzten bzw Ärzten für Phoniatrie
und Pädaudiologie erbracht werden; eine Zulassung anderer Arztgruppen
sei auch in Ausnahmefällen nicht möglich.
Das SG hat die Beklagte zur Neubescheidung verurteilt, weil die
bundesmantelvertraglichen Regelungen, aus denen sich der Vorbehalt der
beiden genannten Arztgruppen ergebe, mit höherrangigem Recht
unvereinbar sei. Das LSG hat sich dem im Ergebnis angeschlossen. Auf die
Regelung in der Anlage 1 zu den Richtlinien des Bundesausschusses über
Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB-Richtlinien) bzw die
wortgleiche Regelung in der Anlage A der neuen BUB-Richtlinien könne
die Entscheidung der Beklagten nicht gestützt werden. Anders als die
Entscheidungen des Bundesausschusses zur Anerkennung neuer
Behandlungsmethoden seien seine auf § 135 Abs 1 SGB V beruhenden
Empfehlungen zu den Anforderungen an die Qualität der
Leistungserbringung nicht verbindlich. Derartige Empfehlungen zur
Strukturqualität bedürften stets der Umsetzung durch Vereinbarungen
der Partner der Bundesmantelverträge auf der Grundlage des § 135 Abs 2
SGB V. Die dazu getroffenen Vereinbarungen der Vertragspartner seien
indessen unwirksam, weil sie von § 135 Abs 2 SGB V nicht gedeckt seien.
Für die Messung der otoakustischen Emissionen seien keine besonderen
Kenntnisse und Erfahrungen iS des § 135 Abs 2 SGB V erforderlich.
Mit ihren vom LSG zugelassenen Revisionen machen die beklagte KÄV, die
beigeladene Kassenärztliche Bundesvereinigung sowie die beigeladenen
Spitzenverbände von Krankenkassen geltend, das LSG habe § 135 SGB V
sowie die maßgeblichen Bestimmungen der Bundesmantelverträge
unzutreffend angewandt. Die in der Rechtsform von Richtlinien gehaltenen
Empfehlungen des beigeladenen Bundesausschusses der Ärzte und
Krankenkassen über die Anforderungen an die Qualität der
Leistungserbringung bei neu in die Leistungspflicht der Krankenkassen
aufgenommenen Leistungen seien ebenso verbindlich wie alle anderen
Richtlinien des Bundesausschusses. Sie bedürften keiner Umsetzung durch
die Partner der Bundesmantelverträge. Soweit das LSG die tatsächlich
in den Bundesmantelverträgen vereinbarten Qualifikationsanforderungen für
die Erbringung der Leistung nach Nr 1599 EBM-Ä als unwirksam angesehen
habe, habe es nicht hinreichend beachtet, dass den Vertragspartnern bei
Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe in § 135 Abs 2 SGB V ein
Beurteilungsspielraum zustehe, der hier eingehalten sei. Die Messung der
otoakustischen Emissionen sei Bestandteil der hoch spezialisierten
Diagnostik
kindlicher Hörstörungen, die vor allem wegen der Gefahr von
Fehldiagnosen den HNO-Ärzten und Pädaudiologen vorbehalten sei.
SG München - S 42 Ka 1333/96 -
Bayerisches LSG - L 12 KA 23/98 -
|