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2.1 Die Kassenärztlichen
Vereinigungen sollen gemäß § 85 Abs 4 Satz 4 SGB V (GKV-GR
2000) daher einen Punktwert, der mindestens die angemessene Hohe
der Vergütung der oben genannten Leistungen für die oben
genannten Vertragsärzte und -therapeuten garantiert,
festsetzen, der sich wie folgt für das Jahr 2000 errechnet.
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2.2 Die Definition des ausschließlich
psychotherapeutisch tätigen Vertragsarztes bzw. -therapeuten
ergibt sich aus den Kriterien der Bedarfsplanungs-Richtlinien
für die psychotherapeutische Versorgung.
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2.3 Die Kassenärztliche Vereinigung
ermittelt den IST-Umsatz eines ausschließlich
psychotherapeutisch tätigen Vertragsarztes bzw. -therapeuten
aus dem durchschnittlichen IST-Umsatz je Arzt bzw. Therapeut in
DM des Jahres 1998.
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2.4 Zur Ermittlung der
Betriebsausgaben in DM eines ausschließlich psychotherapeutisch
tätigen Vertragsarztes bzw. -therapeuten wird der aus 2.3
ermittelte IST-Umsatz multipliziert mit dem
bundesdurchschnittlichen Kostensatz gemäß Anlage 3 zu den
Allgemeinen Bestimmungen A l.. Teil B des EBM in Höhe von 40,2
%.
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2.5 Die Kassenärztliche Vereinigung
ermittelt den durchschnittlichen Ertrag eines Facharztes für
Allgemeinmedizin in der hausärztlichen Versorgung in 1998,
indem sie den IST-Umsatz dieses Jahres eines Facharztes für
Allgemeinmedizin in der hausärztlichen Versorgung um den
absoluten Betrag in DM der Betriebsausgaben mindert. Dabei wird
zur Ermittlung der Betriebsausgaben in DM der in Anlage 3 zu den
Allgemeinen Bestimmungen A l.. Teil B des EBM aufgeführte
prozentuale Kostensatz in Höhe von 59.3 % genutzt.
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2.6 Die Kassenärztliche Vereinigung
ermittelt nunmehr den Soll-Umsatz eines ausschließlich
psychotherapeutisch tätigen Vertragsarztes bzw. -therapeuten
aus der Addition des Ertrages eines Facharztes für
Allgemeinmedizin in der hausärztlichen Versorgung in 1998
gemäß 2.5 und den Betriebsausgaben in DM gemäß 2.4.
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2.7 Der Punktwert, der mindestens die
Höhe der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen
garantiert, ergibt sich nunmehr aus der Gegenüberstellung des
Soll-Umsatzes gemäß 2.6 und einem fiktiven Leistungsbedarf in
Höhe von 2.244 600 Punkten.
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2.8 Dieser so festgelegte
Mindestpunktwert gilt nur für die zeitgebundenen antrags- und
genehmigungspflichtigen Leistungen des Abschnitts G IV. des EBM
bis zu einer Höhe von insgesamt 619.000 Punkten je Quartal für
ausschließlich psychotherapeutisch tätige Vertragsärzte und
-therapeuten.