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KBV-Bewertungsausschuß zur Gebührenhöhe
Psychotherapie 2000


Kassenärztliche Bundesvereinigung
Geschäftsführung des Bewertungsausschusses nach § 87Abs. 3 SGB V TElLII.


Beschluß des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 1 Satz l SGB V zur Festlegung der angemessenen Höhe der Vergütung ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärzte und -therapeuten gemäß § 85 Abs. 4 a SGB V (GKV-GR 2000) mit Wirkung zum 1. Januar 2000.

Vorbemerkung:
Gemäß § 85 Abs. 4 SGB V (GKV-GR 2000) sind im Honorarverteilungsmaßstab durch die Kassenärztlichen Vereinigungen Regelungen zur Vergütung der Leistungen der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte und -therapeuten zu treffen, die eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten.

Hierzu hat der Bewertungsausschuß gemäß § 87 Abs, 1 Satz 1 SGB V den Inhalt der zu treffenden Regelungen zu bestimmen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (Az.: B 6 KA 14/98) zur angemessenen Höhe der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen beschließt der Bewertungsausschuß nach § 87 Abs 1 Satz 1 SGB V mit Wirkung zum 1. Januar 2000 wie folgt:
  • 1. Angemessene Höhe der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen.
    • 1.1 Die angemessene Höhe der Vergütung antrags- und genehmigungspflichtiger psychotherapeutischer Leistungen des Abschnittes G IV des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) ist abhängig von der Umsatz- und Ertragsentwicklung im gesamten vertragsärztlichen Bereich. Damit kann die Höhe des festzusetzenden Punktwertes für die antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen des Abschnittes G IV. des EBM eines ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsarztes bzw. -therapeuten ebenfalls nur in Abhängigkeit von der Ertrags- und Umsatzsituation im gesamten vertragsärztlichen Bereich festgelegt werden. Hierzu bezieht sich der Bewertungsausschuß nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V auf die vergleichbare Ertrags- und Umsatzsituation eines Facharztes für Allgemeinmedizin in der hausärztlichen Versorgung.

  • 2. Festlegung der angemessenen Höhe der Vergütung mit Hilfe eines regional zu vereinbarenden Mindestpunktwertes für antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen des Abschnittes G IV. des EBM ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärzte und -therapeuten.

    • 2.1 Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen gemäß § 85 Abs 4 Satz 4 SGB V (GKV-GR 2000) daher einen Punktwert, der mindestens die angemessene Hohe der Vergütung der oben genannten Leistungen für die oben genannten Vertragsärzte und -therapeuten garantiert, festsetzen, der sich wie folgt für das Jahr 2000 errechnet.

    • 2.2 Die Definition des ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsarztes bzw. -therapeuten ergibt sich aus den Kriterien der Bedarfsplanungs-Richtlinien für die psychotherapeutische Versorgung.

    • 2.3 Die Kassenärztliche Vereinigung ermittelt den IST-Umsatz eines ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsarztes bzw. -therapeuten aus dem durchschnittlichen IST-Umsatz je Arzt bzw. Therapeut in DM des Jahres 1998.

    • 2.4 Zur Ermittlung der Betriebsausgaben in DM eines ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsarztes bzw. -therapeuten wird der aus 2.3 ermittelte IST-Umsatz multipliziert mit dem bundesdurchschnittlichen Kostensatz gemäß Anlage 3 zu den Allgemeinen Bestimmungen A l.. Teil B des EBM in Höhe von 40,2 %.

    • 2.5 Die Kassenärztliche Vereinigung ermittelt den durchschnittlichen Ertrag eines Facharztes für Allgemeinmedizin in der hausärztlichen Versorgung in 1998, indem sie den IST-Umsatz dieses Jahres eines Facharztes für Allgemeinmedizin in der hausärztlichen Versorgung um den absoluten Betrag in DM der Betriebsausgaben mindert. Dabei wird zur Ermittlung der Betriebsausgaben in DM der in Anlage 3 zu den Allgemeinen Bestimmungen A l.. Teil B des EBM aufgeführte prozentuale Kostensatz in Höhe von 59.3 % genutzt.

    • 2.6 Die Kassenärztliche Vereinigung ermittelt nunmehr den Soll-Umsatz eines ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsarztes bzw. -therapeuten aus der Addition des Ertrages eines Facharztes für Allgemeinmedizin in der hausärztlichen Versorgung in 1998 gemäß 2.5 und den Betriebsausgaben in DM gemäß 2.4.

    • 2.7 Der Punktwert, der mindestens die Höhe der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen garantiert, ergibt sich nunmehr aus der Gegenüberstellung des Soll-Umsatzes gemäß 2.6 und einem fiktiven Leistungsbedarf in Höhe von 2.244 600 Punkten.

    • 2.8 Dieser so festgelegte Mindestpunktwert gilt nur für die zeitgebundenen antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen des Abschnitts G IV. des EBM bis zu einer Höhe von insgesamt 619.000 Punkten je Quartal für ausschließlich psychotherapeutisch tätige Vertragsärzte und -therapeuten.

  • 3. Inkrafttreten und Gültigkeit
    • 3.1 Der Beschluß tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2000 und Gültigkeit bis zum 31 Dezember 2000 in Kraft. Die Vertragspartner im Bewertungsausschuß werden die Auswirkungen dieses Beschlusses sorgfältig analysieren und auf der Basis dieses Beschlusses für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2001 ggf Korrekturen vornehmen.

 



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