Zurück


RA Stock
Theaterstr.61
52062 Aachen
0241-474700
RA.Stock@t-online.de

Berufsverband 
Akademische
r Psychotherapeuten
BAPt

Höfestr.87
44801 Bochum
 0700-60020020

Ulrich Sollmann
Siebenmorgen 37
51427 Bergisch Gladbach
0234-383828
Sollmann.Ulrich@cityweb.de

  

Presseerklärung

Bundesverfassungsgericht bedroht
die Praxis Akademischer Psychotherapeuten

 

Beschluß des BVerfG - 1 BvR 1453/99 - vom 16.03.00

Das Bundesverfassungsgericht hat eine von dem Berufsverband der Akademischen Psychotherapeuten (dem Verband gehören mehr als 400 Mitglieder an) unterstützte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, sondern an die Fachgerichte zurückverwiesen.

Der BAPt e.V. vertritt jene Psychotherapeuten, die über eine qualifizierte Psychotherapieausbildung verfügen, aber im Grundstudium nicht Psychologie oder Medizin studiert haben. Mit dem neuen Psychotherapeutengesetz werden diese Psychotherapeuten vorerst von der im übrigen eingeführten Gleichbehandlung mit Fachärzten für Psychotherapie ausgeschlossen. Dadurch sehen sich die selbständig tätigen Psychotherapeuten in ihrer beruflichen Existenz bedroht. In einer mit Unterstützung des BAPt e.V. erhobenen Verfassungsbeschwerde hatte der Bochumer Psychotherapeut Ulrich Sollmann der Beschwerdeführer dargelegt, wie stark seine Patientenzahlen seit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.1999 zurückgegangen waren.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Verfassungsbeschwerde gleichwohl nicht zur Entscheidung angenommen, sondern an die Fachgerichte zurückverwiesen.

Für selbständige Psychotherapeuten wie den Beschwerdeführer kann diese Entscheidung eine verheerende Auswirkung haben, denn die Prüfung der Fachgerichte kann Jahre in Anspruch nehmen, ohne daß die wirtschaftliche Existenz gesichert wäre. Das wird von dem Bundesverfassungsgericht offenbar in Kauf genommen.

Gleichwohl setzt das Gericht mit seiner Entscheidung neue Maßstäbe, denn es müsse geklärt werden, ob die bisherige Tätigkeit der akademischen Psychotherapeuten einen schutzwürdigen Besitzstand ausgelöst habe, den der Gesetzgeber bei der Schaffung des Psychotherapeutengesetzes habe berücksichtigen müssen. Damit bleibt die Frage offen, ob die Übergangsbestimmungen des Gesetzes nicht doch, wie von den Beschwerdeführern gerügt, verfassungswidrig sind.

Eine klare Absage hingegen erteilte das Bundesverfassungsgericht der Ansicht, akademische Psychotherapeuten seien Diplom-Psychologen gleichzustellen. Die Beschwerdeführer hatten vorgetragen, sie hätten dieselben Ausbildungen absolviert und dieselben praktischen Erfahrungen vorzuweisen. Tatsächlich führt das Verfassungsgericht lediglich Gründe der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung an, die die Ungleichbehandlung durch den Gesetzgeber rechtfertigten. Viele der Psychotherapeuten geraten hierdurch in eine existentielle Notlage. Inzwischen ist es zu ersten Praxisschließungen gekommen.

Der Berufsverband der akademischen Psychotherapeuten BAPt e.V. nimmt diese eher politische als juristische Entscheidung mit Bedauern zur Kenntnis. Er wird seine Mitglieder nach Kräften unterstützen, nach dieser Entscheidung nicht die wirtschaftliche Existenz zu verlieren, und zugleich den (u.U.jahrelangen) Weg der Klärung bei den Fachgerichten einschlagen.


Zurück

Zugriffszähler