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Zu nachfolgendem Entwurf einer Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP)
fordert das Bundesministerium für Gesundheit die Verbände auf,
bis zum 19.02.1999 Stellung zu nehmen.

Referentenentwurf

Gebührenordnung
für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
bei Privatbehandlung (GOP)

Vom ......  1999

Auf Grund des § 9 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) vom 16. Juni 1998 (BGBI. 15. 1311) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

§1

Für die Vergütungen der beruflichen Leistungen der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bei psychotherapeutischer Privatbehandlung finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.

§2

Für Leistungen nach § 1, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erbracht werden, gilt abweichend von § 1 die nach der auf Grund der Anlage 1 Kapitel VIII Sachgebiet G Abschnitt III Nr. 10 erlassenen Verordnung für Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte jeweils vorgeschriebene Höhe der Vergütung.

§3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Gesundheit

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Mit der vorliegenden auf § 9 des Psychotherapeutengesetzes gestützten Verordnung werden erstmalig die Entgelte für psychotherapeutische Tätigkeiten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bei Privatbehandlung geregelt. Bisher konnten die vorgenannten Berufsgruppen die Vergütungen für ihre Leistungen bei Privatbehandlung in Ermangelung einer Gebührenordnung nur aufgrund vertraglicher Vergütungsvereinbarungen berechnen, wobei nach verbreiteter Praxis eine der Gebührenordnung für Ärzte (GQÄ) entsprechende Vergütung für vergleichbare Leistungen zugrunde gelegt wurde.

Die durch das Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vorgenommene berufsrechtliche Gleichstellung der vorgenannten Berufsgruppen mit ärztlichen Psychotherapeuten sowie deren gleichberechtigte Einbeziehung in die vertragsärztliche Versorgung auch im Hinblick auf die Vergütung ihrer psychotherapeutischen Leistungen gebietet es, auch bei Privatbehandlung für die psychotherapeutische Tätigkeit ärztlicher und nichtärztlicher Psychotherapeuten einheitliche Vergütungen vorzusehen. Die Verordnung gewährleistet dies, indem sie hinsichtlich der Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bei Privatbehandlung auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte in der jeweils geltenden Fassung verweist, die ihrerseits für die ärztliche Privatliquidation umfassende Vergütungsregelungen enthält. Mit der Verweisungsregelung wird zugleich bewußt davon abgesehen, Einzelheiten der Vergütungsbemessung sowie im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung abrechenbare Gebührenpositionen gesondert zu regeln. Damit ist auch im Hinblick auf künftige Änderungen des privatärztlichen Gebührenrechts sichergestellt, daß für beide Bereiche einheitliche Vergütungsregelungen gewahrt bleiben.

Welche Leistungen von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Rahmen psychotherapeutischer Tätigkeit im einzelnen erbracht werden dürfen, richtet sich nach den die allgemeinen Vorgaben des Psychotherapeutengesetzes (u.a. § 1 Abs. 3 PsychthG) ergänzenden, von den für die Durchführung des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Ländern zu entwickelnden berufsrechtlichen Vorgaben und ist nicht Regelungsgegenstand des Gebührenrechts, sondern diesem vorgelagert. Für die gebührenrechtliche Leistungsabrechnung bedeutet dies, daß Vergütungen grundsätzlich nur für unter Beachtung der berufsrechtlichen Vorgaben erbrachte Leistungen berechnet werden können.

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Mit der Verweisung auf die entsprechende Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte in der jeweils geltenden Fassung wird klargestellt, daß die Vergütungen für psychotherapeutische Leistungen von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bei Privatbehandlung nach den auch für psychotherapeutisch tätige Ärzte geltenden einschlägigen Vorschriften der GQÄ zu berechnen sind.

Zu § 2

Die Vorschrift stellt die gebührenrechtliche Gleichbehandlung von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit psychotherapeutisch tätigen Ärzten für in den neuen Ländern (einschließlich Ost-Berlin) erbrachte Leistungen sicher. Regelungstechnisch wird dies dadurch erreicht, daß der Vergütungsabschlag, der für im Beitrittsgebiet erbrachte Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte im Rahmen einer gesonderten Gebührenanpassungsverordnung festgesetzt wird, in der danach jeweils vorgeschriebenen Höhe auch für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gilt, ohne daß es einer gesonderten Anpassung des Abschlags bedarf. Derzeit beträgt der Vergütungsabschlag 14 vom Hundert der für Leistungen im alten Bundesgebiet zu berechnenden Gebühren.

Zu § 3

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes

C. Finanzieller Teil

Da Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ihre Vergütungsabrechnung bei Privatbehandlung schon bisher weitgehendst an den Gebührensätzen der Gebührenordnung für Ärzte orientiert haben, ist davon auszugehen, daß die Verordnung nicht zu Mehrkosten führt und Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Preisniveau, insbesondere auf das Niveau der Verbraucherpreise, nicht zu erwarten sind."

 


28.01.99

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

Referentenentwurf einer Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bei Privatbehandlungen (GOP) vorgelegt.

Gleiches Geld für gleiche Leistungen, dies ist die zentrale Botschaft des vom BMG den Verbänden der Psychotherapeuten, den Gewerkschaften und den Arbeitgebern sowie dem Verband der privaten Krankenversicherungen zur Stellungnahme vorgelegten Verordnungsentwurfes.

Die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der jeweils geltenden Fassung, sollen bei der Vergütung der beruflichen Leistungen der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bei psychotherapeutischer Privatbehandlung Anwendung finden. Auch der in den neuen Bundesländern geltende Vergütungsabschlag von derzeit 14 % von im alten Bundesgebiet zu berechnenden ärztlichen Gebühren, soll bei ostdeutschen Psychotherapeuten Anwendung finden.

Welche Leistungen von Psychologischen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Rechnung gestellt werden dürfen, darauf geht die auf § 9 PsychThG gestützte Verordnung nicht ein. Dies, so die Begründung des BMG, sei nicht Gegenstand des Gebührenrechtes, sondern Bestandteil der dem Gebührenrecht vorgelagerten allgemeinen berufsrechtlichen Vorgaben des Psychotherapeutengesetzes, sowie deren Umsetzung durch die für die Approbation zuständigen Länder.

Als zustimmungspflichtige Verordnung muß die GOP auch durch den Bundesrat. Es bleibt abzuwarten wann Sie in Kraft treten wird. Bis dahin orientieren sich Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bei der Abrechnung von Privatbehandlungen wie bisher auch, an der GOÄ

Nach einer Meldung des DPTV .

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