Anerkennungsverfahren Gesprächspsychotherapie
G-BA will – speziell zur Bewertung der GPT - Psychotherapie-Richtlinien ändern.
So zögerlich der Gemeinsame Bundesausschuss seit
1987 und aktuell seit Juli 2002 das Anerkennungsverfahren zur Gesprächspsychotherapie
behandelt, so zügig will er jetzt kurz vor der nun nicht länger
vermeidbaren Beschlussfassung zur Gesprächspsychotherapie die
Kriterien für die Aufnahme neuer Verfahren ändern.
Eine förmliche Mitteilung zu solchen Überlegungen
findet sich erstmals in dem am 13. Februar 2006 herausgegebenen G-BA-newsletter
Nr. 01/Januar 2006, in dem auf diese Absicht eher nebenbei hingewiesen
wird:
„Für das erste Halbjahr 2006 stehen unter
anderem folgende weitere Arbeitsschritte des G-BA an:
Psychotherapie
Die zur Bewertung von Psychotherapiestudien eingerichtete
Themengruppe Gesprächspsychotherapie wird das Bewertungsverfahren
fortsetzen. Der Arbeitsaufwand hat sich durch die vom Ministerium
schriftlich mitgeteilten weiteren zu beachtenden Anforderungen deutlich
erhöht.
Außerdem muss der Unterausschuss die in den
Psychotherapie-Richtlinien formulierten Kriterien für die Aufnahme
neuer Psychotherapieverfahren in die Richtlinie an die in der Verfahrensordnung
festgelegten Bestimmungen anpassen.“
Mit dieser "Anpassung“ - zwingende Gründe
für eine Anpassung lassen sich aus der Verfahrensordnung nicht
entnehmen - wird angestrebt, bei der Beschlussfassung zur Gesprächspsychotherapie
von der Eignungsbewertung des Verfahrens abzugehen. Statt dessen soll
das Psychotherapieverfahren proportional der Anzahl der behandlungspflichtigen
Diagnosen in "Methoden" aufgelöst werden.
Weder der den GPT-Verbänden zur Dokumentation der
Gesprächspsychotherapie zugeleitete Fragebogen, noch die Veröffentlichung
des Beratungsthemas „Gesprächspsychotherapie“ im Oktober
2004 nebst „Fragenkatalog zur Abgabe von Stellungnahmen“ hatten
erkennen lassen, dass der G-BA von den geltenden Vorgaben abweichen
und eine diagnosebezogene Bewertung vornehmen wolle.
Die Autoren der 78 Stellungnahmen hatten also keine Gelegenheit,
das in ihrer Stellungnahme zu berücksichtigen.
- Erstmals hatte der G-BA im Januar 2005 in einer schriftlichen
Mitteilung zu erkennen gegeben, dass er von den bis dahin geltenden
Normen abrücken wolle (s. Anlage „Kommentar zur Stelllungnahme
...“)S.
- Im April 2005 bestätigte der G-BA-Vorsitzende
auf dem Workshop der BPtK zur evidenzbasierten Psychotherapie zwar
den verfassungsrechtlichen Anspruch von Gesprächspsychotherapeuten
auf Zulassung, deutete aber unter Berufung auf den WBP an, es könne
zu einer Teilzulassung von Gesprächspsychotherapeuten kommen.
- In einem Gespräch zwischen dem BPtK-Vorstand und
den Vertretern des GBA im November 2005 wurden erste Konturen der beabsichtigten Änderungen
sichtbar:
Danach solle die Zulassung davon abhängig gemacht
werden, dass die Wirksamkeit für eine ausreichende Anzahl von
Indikationen bzw. für ein ausreichendes Versorgungsspektrum nachgewiesen
werden könne.
Wie eine indikationsbezogene Zulassung im Einzelnen aussehen
könne, sei derzeit noch vollkommen offen. Damit machte der
G-BA deutlich, dass es ihm an einer rechtlichen Grundlage für
ein solches Vorgehen mit der Qualität einer "Zulassungsentscheidung“ mangelt.
Auf einem internen Workshop am 11.01.06 hat der G-BA
deshalb fachliche und rechtliche Überlegungen angestellt, welche
Regularien noch rechtzeitig vor der Beschlussfassung zur GPT erarbeitet
werden könnten, die einen gerichtsfesten Beschluss zur Gesprächspsychotherapie
ermöglichen würden.
Demnach ist eine Änderung der Psychotherapie-Richtlinien
mit dem Ziel vorgesehen, einerseits „Verfahren“, andererseits „Methoden“ neu
zu definieren.
Die Konsequenzen sind gravierend, sie greifen in das
Grundrecht der freien Berufswahl (Art.12 GG) ein:
Die Qualifikation in einem „Verfahren“ ist
Voraussetzung und Grundlage für die Eintragung in das Arzt-/Psychotherapeuten-Register
und damit für eine Teilnahme an der vertraglichen Versorgung.
Eine “Methode“ steht dagegen nur bereits zugelassenen Behandlern
als zusätzliche Interventionsmöglichkeit zur Verfügung,
eine Zulassung (Register-Eintragung) ist auf ihrer Grundlage nicht
möglich.
Zwischen „Verfahren“ und „Methoden“ soll
in den künftigen Richtlinien nach dem noch zu konkretisierenden
Kriterium „Versorgungsrelevanz“ unterschieden werden, mit
dem „sichergestellt werden soll, dass nur solche Verfahren Eingang
in die GKV erhalten, die das Versorgungsgeschehen in den relevanten
Bereichen, das heißt den häufigsten Indikationen, abdecken.“
Ein Verfahren, welches das Kriterium “Versorgungsrelevanz“ nicht
erfüllt, solle gegebenenfalls indikationsbezogen als Methode in
die Richtlinien aufgenommen werden.
Damit würde ein Kriterium festgelegt, mit dem sich
der G-BA ermächtigen würde, in verfassungsrechtlich verbriefte
Rechte einzugreifen: Er will sich dabei auf § 92 Abs. 6a SGB V
berufen, durch den er ermächtigt sei, „Kriterien für
die Anerkennung festzulegen, mit denen zugleich Bedingungen zur Teilnahme
an der vertragsärztlichen Versorgung festgelegt werden“.
Unter rechtlicher Betrachtung kann das nur als Versuch
verstanden werden, die unter Gesetztesvorbehalt stehende Fachkunde
durch untergesetzliche Normen zu unterlaufen. Der Gesetzgeber hatte
die Psychotherapeuten-Fachkunde – abweichend von dem Gesetzentwurf,
in dem noch vorgesehen war, diese Kompetenz dem Bundesausschuss zuzuweisen
- in dem Gesetz geregelt. In seiner Begründung zu § 95 c
SGB V hatte er ausgeführt, dass damit verfassungsrechtlichen Bedenken
Rechnung getragen werden solle.
Fachlich kann die Absicht, berufs- und ausbildungsrechtliche
Psychotherapieverfahren sozialrechtlich zu “Methoden“ mutieren
zu lassen hatten wohl kaum Erfolg haben, weil verfahrensspezifische
Behandlungsmethoden (anders als ärztliche Methoden) keine isolierbaren
Interventionen, sondern untrennbare Elemente der verfahrensspezifischen,
fallgerechten Vorgehensweise sind.
Die Bundespsychotherapeutenkammer hat sich aufgrund dieser
Entwicklung entschlossen, sich durch die Erarbeitung einer Stellungnahme
auf die anstehenden Entscheidungen vorzubereiten und Einfluss zu nehmen.
Zu diesem Zweck wurde eine 5-köpfige Expertengruppe
beauftragt, in die folgende Personen berufen wurden:
Prof. Dr. Günter Esser
Prof. Dr. Harald J. Freyberger
Prof. Dr. Sven Olaf Hoffmann
Prof. Dr. Jürgen Hoyer
Prof. Dr. Rainer Richter
Die Expertengruppe soll zu folgenden Punkten eine Stellungnahme
abgeben.
· Anwendungsbereiche
· Kriterien zur Entscheidung/Bewertung
· Kriterien zur Versorgungsrelevanz
Die Ergebnisse sollen möglichst bis Mitte März
vorliegen und in die Fachöffentlichkeit gegeben werden, um noch
rechtzeitig Stellungnahmen erarbeiten und abgeben zu können und
diese ggf. auch den Mitglieder der „Expertengruppe“ zur
Verfügung zu stellen.
Am 25. März 2006 werden Vertreter des GKII mit dem
BPtK-Vorstand zu einem Arbeitstreffen zusammenkommen.
Am 03.04.2006 wird die BPtK ein Symposium mit Vertretern
der Profession, der Landeskammern, der Spitzenverbände der
Gesetzlichen Krankenversicherungen, der KBV und Patientenvertretern
veranstalten, auf dem die Ergebnisse der Expertengruppe diskutiert
werden sollen.
Der Vorsitzende des G-BA soll zu Rechtsfragen referieren.
In Auswertung des Symposiums und des Arbeitstreffens
mit den „GKII-Delegierten“ will der BPtK-Vorstand dann
eine Stellungnahme erarbeiten und dem G-BA zustellen.
Es ist offensichtlich, dass die plötzlich eingetretene
Dynamik der Gesprächspsychotherapie zu verdanken ist und die Reformfreude
ihr Ziel in der Gesprächspsychotherapie findet.
Der BPtK Vorstand hat deshalb den Justiziar der BPtK,
Herrn Rechtsanwalt Stellpflug, beauftragt, eine juristische Beurteilung
zur Frage der Anerkennung der Gesprächspsychotherapie (exemplarisch
für die Berücksichtigung von Psychotherapieverfahren) zu
erarbeiten.
Die Stellungnahme liegt vor und kommt - in Übereinstimmung
mit den Rechtsauffassungen des Landessozialgericht Baden-Württemberg
- zu dem Ergebnis, dass das Grundrecht der freien Berufswahl verfassungswidrig
eingeschränkt würde, wenn Versicherten der Zugang zu den
staatlich approbierten Gesprächspsychotherapeuten verwehrt würde.
Bundespsychotherapeutenkammer:
Symposium "Anpassung
der Psychotherapierichtlinien" Veranstaltung der
BPtK am 3. April 2006
Indikationsspezifische Zulassung nicht empfohlen
Ehemalige Vorsitzende des WBP wehren sich gegen Fehlinterpretation
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