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Neu: Link zu themabezogenen Veröffentlichungen der Bundespsychotherapeutenkammer
- siehe unten

From: Uta Meiß
To: redaktion@bbpp.org
Sent: Monday, March 20, 2006 4:22 PM
Subject: G-BA will Psychotherapie-Richtlinen ändern11

Anerkennungsverfahren Gesprächspsychotherapie
G-BA will – speziell zur Bewertung der GPT - Psychotherapie-Richtlinien ändern.

 

So zögerlich der Gemeinsame Bundesausschuss seit 1987 und aktuell seit Juli 2002 das Anerkennungsverfahren zur Gesprächspsychotherapie behandelt, so zügig will er jetzt kurz vor der nun nicht länger vermeidbaren Beschlussfassung zur Gesprächspsychotherapie die Kriterien für die Aufnahme neuer Verfahren ändern.

Eine förmliche Mitteilung zu solchen Überlegungen findet sich erstmals in dem am 13. Februar 2006 herausgegebenen G-BA-newsletter Nr. 01/Januar 2006, in dem auf diese Absicht eher nebenbei hingewiesen wird:

„Für das erste Halbjahr 2006 stehen unter anderem folgende weitere Arbeitsschritte des G-BA an:

Psychotherapie

Die zur Bewertung von Psychotherapiestudien eingerichtete Themengruppe Gesprächspsychotherapie wird das Bewertungsverfahren fortsetzen. Der Arbeitsaufwand hat sich durch die vom Ministerium schriftlich mitgeteilten weiteren zu beachtenden Anforderungen deutlich erhöht.

Außerdem muss der Unterausschuss die in den Psychotherapie-Richtlinien formulierten Kriterien für die Aufnahme neuer Psychotherapieverfahren in die Richtlinie an die in der Verfahrensordnung festgelegten Bestimmungen anpassen.“

Mit dieser "Anpassung“ - zwingende Gründe für eine Anpassung lassen sich aus der Verfahrensordnung nicht entnehmen - wird angestrebt, bei der Beschlussfassung zur Gesprächspsychotherapie von der Eignungsbewertung des Verfahrens abzugehen. Statt dessen soll das Psychotherapieverfahren proportional der Anzahl der behandlungspflichtigen Diagnosen in "Methoden" aufgelöst werden.

Weder der den GPT-Verbänden zur Dokumentation der Gesprächspsychotherapie zugeleitete Fragebogen, noch die Veröffentlichung des Beratungsthemas „Gesprächspsychotherapie“ im Oktober 2004 nebst „Fragenkatalog zur Abgabe von Stellungnahmen“ hatten erkennen lassen, dass der G-BA von den geltenden Vorgaben abweichen und eine diagnosebezogene Bewertung vornehmen wolle.

Die Autoren der 78 Stellungnahmen hatten also keine Gelegenheit, das in ihrer Stellungnahme zu berücksichtigen.

- Erstmals hatte der G-BA im Januar 2005 in einer schriftlichen Mitteilung zu erkennen gegeben, dass er von den bis dahin geltenden Normen abrücken wolle (s. Anlage „Kommentar zur Stelllungnahme ...“)S.

- Im April 2005 bestätigte der G-BA-Vorsitzende auf dem Workshop der BPtK zur evidenzbasierten Psychotherapie zwar den verfassungsrechtlichen Anspruch von Gesprächspsychotherapeuten auf Zulassung, deutete aber unter Berufung auf den WBP an, es könne zu einer Teilzulassung von Gesprächspsychotherapeuten kommen.

- In einem Gespräch zwischen dem BPtK-Vorstand und den Vertretern des GBA im November 2005 wurden erste Konturen der beabsichtigten Änderungen sichtbar:

Danach solle die Zulassung davon abhängig gemacht werden, dass die Wirksamkeit für eine ausreichende Anzahl von Indikationen bzw. für ein ausreichendes Versorgungsspektrum nachgewiesen werden könne.

Wie eine indikationsbezogene Zulassung im Einzelnen aussehen kön­ne, sei derzeit noch vollkommen offen. Damit machte der G-BA deutlich, dass es ihm an einer rechtlichen Grundlage für ein solches Vorgehen mit der Qualität einer "Zulassungsentscheidung“ mangelt.

 

Auf einem internen Workshop am 11.01.06 hat der G-BA deshalb fachliche und rechtliche Überlegungen angestellt, welche Regularien noch rechtzeitig vor der Beschlussfassung zur GPT erarbeitet werden könnten, die einen gerichtsfesten Beschluss zur Gesprächspsychotherapie ermöglichen würden.

Demnach ist eine Änderung der Psychotherapie-Richtlinien mit dem Ziel vorgesehen, einerseits „Verfahren“, andererseits „Methoden“ neu zu definieren.

Die Konsequenzen sind gravierend, sie greifen in das Grundrecht der freien Berufswahl (Art.12 GG) ein:

Die Qualifikation in einem „Verfahren“ ist Voraussetzung und Grundlage für die Eintragung in das Arzt-/Psychotherapeuten-Register und damit für eine Teilnahme an der vertraglichen Versorgung. Eine “Methode“ steht dagegen nur bereits zugelassenen Behandlern als zusätzliche Interventionsmöglichkeit zur Verfügung, eine Zulassung (Register-Eintragung) ist auf ihrer Grundlage nicht möglich.

Zwischen „Verfahren“ und „Methoden“ soll in den künftigen Richtlinien nach dem noch zu konkretisierenden Kriterium „Versorgungsrelevanz“ unterschieden werden, mit dem „sichergestellt werden soll, dass nur solche Verfahren Eingang in die GKV erhalten, die das Versorgungsgeschehen in den relevanten Bereichen, das heißt den häufigsten Indikationen, abdecken.“

Ein Verfahren, welches das Kriterium “Versorgungsrelevanz“ nicht erfüllt, solle gegebenenfalls indikationsbezogen als Methode in die Richtlinien aufgenommen werden.

Damit würde ein Kriterium festgelegt, mit dem sich der G-BA ermächtigen würde, in verfassungsrechtlich verbriefte Rechte einzugreifen: Er will sich dabei auf § 92 Abs. 6a SGB V berufen, durch den er ermächtigt sei, „Kriterien für die Anerkennung festzulegen, mit denen zugleich Bedingungen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung festgelegt werden“.

Unter rechtlicher Betrachtung kann das nur als Versuch verstanden werden, die unter Gesetztesvorbehalt stehende Fachkunde durch untergesetzliche Normen zu unterlaufen. Der Gesetzgeber hatte die Psychotherapeuten-Fachkunde – abweichend von dem Gesetzentwurf, in dem noch vorgesehen war, diese Kompetenz dem Bundesausschuss zuzuweisen - in dem Gesetz geregelt. In seiner Begründung zu § 95 c SGB V hatte er ausgeführt, dass damit verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung getragen werden solle.

Fachlich kann die Absicht, berufs- und ausbildungsrechtliche Psychotherapieverfahren sozialrechtlich zu “Methoden“ mutieren zu lassen hatten wohl kaum Erfolg haben, weil verfahrensspezifische Behandlungsmethoden (anders als ärztliche Methoden) keine isolierbaren Interventionen, sondern untrennbare Elemente der verfahrensspezifischen, fallgerechten Vorgehensweise sind.

Die Bundespsychotherapeutenkammer hat sich aufgrund dieser Entwicklung entschlossen, sich durch die Erarbeitung einer Stellungnahme auf die anstehenden Entscheidungen vorzubereiten und Einfluss zu nehmen.

Zu diesem Zweck wurde eine 5-köpfige Expertengruppe beauftragt, in die folgende Personen berufen wurden:

Prof. Dr. Günter Esser

Prof. Dr. Harald J. Freyberger

Prof. Dr. Sven Olaf Hoffmann

Prof. Dr. Jürgen Hoyer

Prof. Dr. Rainer Richter

Die Expertengruppe soll zu folgenden Punkten eine Stellungnahme abgeben.

· Anwendungsbereiche

· Kriterien zur Entscheidung/Bewertung

· Kriterien zur Versorgungsrelevanz

Die Ergebnisse sollen möglichst bis Mitte März vorliegen und in die Fachöffentlichkeit gegeben werden, um noch rechtzeitig Stellungnahmen erarbeiten und abgeben zu können und diese ggf. auch den Mitglieder der „Expertengruppe“ zur Verfügung zu stellen.

Am 25. März 2006 werden Vertreter des GKII mit dem BPtK-Vorstand zu einem Arbeitstreffen zusammenkommen.

Am 03.04.2006 wird die BPtK ein Symposium mit Vertretern der Profession, der Lan­deskammern, der Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenversiche­rungen, der KBV und Patientenvertretern veranstalten, auf dem die Ergebnisse der Expertengruppe diskutiert werden sollen.

Der Vorsitzende des G-BA soll zu Rechtsfragen referieren.

In Auswertung des Symposiums und des Arbeitstreffens mit den „GKII-Delegierten“ will der BPtK-Vorstand dann eine Stellungnahme erarbeiten und dem G-BA zustellen.

Es ist offensichtlich, dass die plötzlich eingetretene Dynamik der Gesprächspsychotherapie zu verdanken ist und die Reformfreude ihr Ziel in der Gesprächspsychotherapie findet.

Der BPtK Vorstand hat deshalb den Justiziar der BPtK, Herrn Rechtsanwalt Stellpflug, beauftragt, eine juristische Beurteilung zur Frage der Anerkennung der Gesprächspsychotherapie (exemplarisch für die Berücksichtigung von Psychotherapieverfahren) zu erarbeiten.

Die Stellungnahme liegt vor und kommt - in Übereinstimmung mit den Rechtsauffassungen des Landessozialgericht Baden-Württemberg - zu dem Ergebnis, dass das Grundrecht der freien Berufswahl verfassungswidrig eingeschränkt würde, wenn Versicherten der Zugang zu den staatlich approbierten Gesprächspsychotherapeuten verwehrt würde.


Bundespsychotherapeutenkammer:

Symposium "Anpassung der Psychotherapierichtlinien" Veranstaltung der BPtK am 3. April 2006

Indikationsspezifische Zulassung nicht empfohlen
Ehemalige Vorsitzende des WBP wehren sich gegen Fehlinterpretation


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