Zurück


Neues vom ICD - 10

ICD ab 1.1.2000

ICD 10 und die Grünen

Der ICD-10 und sexuelle Minderheiten

ICD-10 Übersicht

ICD Suchprogramm

 

 


Wir übernehmen dankend folgende Meldung aus der Homepage der
Vereinigung der Kassenpsychotherapeuten

ICD-10 verbindlich ab 01.01.2000

Überraschend und ohne Abstimmung mit der KBV hat das BMG im am 08.07. im Bundesanzeiger die Einführung der Diagnoseverschlüsselung nach dem ICD-10 verfügt. Damit ist die Verschlüsselung auch für Psychotherapeuten ab nächstem Jahr verpflichtend. Nach Aussage des BMG sei eine Absprache mit der KBV nicht mehr notwendig gewesen, weil man viele Details schon früher geregelt habe. Druck sei v. a. vom statistischen Bundesamt und von der Rentenversicherung gekommen, die auf diese Daten angewiesen seien. Scharf protestiert gegen die Einführung des ICD hat der Bundesdatenschutzbeauftragte. Auch er war von der Anordnung des BMG überrascht worden. 

Die Einführung des ICD ist bereits Inhalt des bestehenden Sozialrechtes. Sie sollte schon 1995 eingeführt werden, wurde jedoch nach massivem Protest der Ärzte zurückgestellt. Der Protest hatte sich damals v. a. gegen die zunehmende Bürokratisierung und den geringen Nutzen der ICD-10-Verschlüsselung gerichtet.

Prof. Dr. med. Klaus-Dieter Kossow
Bundesvorsitzender des Berufsverbandes der Allgemeinärzte Deutschlands - Hausärzteverband - e.V.

Dipl.-Psych. Hans-Jochen Weidhaas
Bundesvorsitzender der Vereinigung der Kassenpsychotherapeuten e.V.


Wir entnehmen dankend aus der Homepage des bvvp:

Ärztlichen Praxis vom 22.7.99

Patientendaten sollen ab 2000 jetzt doch kodiert werden

ICD-10: Was kümmert die Grünen ihr Geschwätz von gestern?

BONN – Rechtlich kein Problem, alles eine Frage des Stils – auf diesen Nenner läßt sich der jüngste Husarenstreich aus dem Hause Fischer bringen: Mit einer schlichten Ankündigung im Bundesanzeiger verweist das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) darauf, daß der ICD-10, die international gültige Kodierung von Patientendaten, ab 1. Januar 2000 auch in Deutschland obligat sein wird.

 

Der Sturm der Entrüstung, den Bonn mit dieser Vorgehensweise auslöste, ist hausgemacht. Denn die International Statistical Classification of Diseases in der zehnten Fassung (ICD-10) ist seit Jahren Streitobjekt hitziger Debatten (siehe Kasten). Doch keiner, der sich bisher mit Sinn und Unsinn der Kodierung von Patientendaten auseinandergesetzt hatte, wurde vom BMG vorab benachrichtigt. Weder die von der ÄP unterstützte Initiative der Dres. Ferstl und Rauscher gegen den ICD-10 (siehe "Nachgefragt") noch das Zentralinstitut für kassärztliche Versorgung (ZI), das Verbesserungsvorschläge des ICD-10 erarbeitet und erprobt hatte, oder die ärztliche Selbstverwaltung. Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger wollte Bonn das Streit-Thema "ICD-10" kurzerhand vom Tisch haben.

Offensichtlich ging diese Rechnung nicht auf. Denn jetzt hat Bundesministerin Fischer nicht nur die Ärzte, sondern auch die Datenschützer auf dem Hals. "Das Vorgehen des Ministeriums ist schon sehr ungewöhnlich", versucht der Bundesbeauftragte für Datenschutz Joachim Jacob gegenüber der ÄP vorsichtigen Protest anzubringen. "Daß das BMG den ICD-10 ohne Rücksprache einführen will, war für mich überraschend." Aber genau dies bestreitet das Ministerium. Man habe den Datenschutzbeauftragten um eine Stellungnahme gebeten, so eine BMG-Sprecherin. "Eine reine Schutzbehauptung", kontert Jacob. Lediglich zum Gesamtpaket der Gesundheitsreform hätte man sehr kurzfristig seine Meinung hören wollen. Und darin spiele der ICD-10 nur eine Nebenrolle.

Insider sind überzeugt, daß die Arbeitsebene im BMG für den erneuten Wirbel um den ICD-10 verantwortlich ist. Es wird gemutmaßt, daß die Veröffentlichung im Bundesanzeiger der Ministerin "untergejubelt" worden sei. Ein BMG-Mitarbeiter, der auch unter Seehofer tätig war, hätte schon damals das Durchpeitschen des ICD-10 als "sein Lebenswerk" bezeichnet.

Daß dieses Lebenswerk ausgerechnet unter einer grünen Gesundheitsministerin vollendet werden würde, war eigentlich nicht anzunehmen. Denn nachdem schon Seehofer darauf verzichtet hatte, das Gesetz anzuwenden, hatten gerade die Grünen darauf gedrängt, die Kodierung von Patientendaten ganz fallen zu lassen. Noch im Februar 1998 hatte sich die damalige gesundheitspolitische Sprecherin des Bündnis 90/Die Grünen, Marina Steindor, entsprechend geäußert: Der ICD sei ein bürokratischer Popanz, die erhebliche Datenschutzprobleme bereite. Unter der alten Bundesregierung hatte Steindors Fraktion sogar einen Gesetzentwurf eingereicht, der vorsah, die entsprechenden Passagen aus dem Sozialgesetzbuch gänzlich zu streichen. Grund: "Die Vorschriften tangieren das Recht auf informationelle Selbstbestimmung von Patienten und Ärzten und sind somit verfassungswidrig."

In Bonn wird jetzt von der gleichen Partei behauptet, der ICD-10 diene der Transparenz im Gesundheitswesen. Eine BMG-Sprecherin gegenüber ÄP: "Ziel ist es nicht, den Datenschutz auszuhebeln, sondern das System transparenter zu machen und eine verbindliche Datengrundlage zu erhalten."

Vom "gläsernen Patienten" will man dagegen nichts mehr wissen. Höchstens vom "gläsernen Arzt"!

Hanno Kautz


Chronik eines angekündigten Kodes

BONN – Der ICD-10 sorgt seit Beginn der Diskussion um die Kodierung von Patiendaten für Sprengstoff. Fast vergessen, holte ihn das Bundesgesundheitsministerium jetzt doch noch aus der Schublade. Als Gedächtnisstütze hier die Chronik eines angekündigten Kodes:

 1. Januar 1993: Gesundheitsstrukturgesetz: Verschlüsselung der Diagnosen nach dem vierstelligen Schlüssel des ICD (Paragraphen 295 und 303 des Sozialgesetzbuches, SGB V)

 17. Juni 1993: Bekanntmachung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG): Alle Diagnosen müssen ab 1. Januar 1994 auf Abrechnungs- und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gemäß des ICD-9 kodiert werden.

 27. Juli 1995 BMG: Sämtliche Diagnosen sind ab 1. Januar 1996 nach ICD-10 zu kodieren.

 Dezember 1995 Die Dres. Rauscher und Ferstl starten, von ÄP tatkräftig unterstützt, eine Unterschriftenaktion gegen den ICD-10.

 2. Februar 1996 Konsequenz des Ärzte-Protestes: Rahmenvereinbarung zwischen Spitzenverbänden der GKV, der KBV und der DKG: Der ICD-10 soll vom Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (ZI) überarbeitet und anhand von zwei Modellversuchen in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt überprüft werden.

 1. Juli 1997 Änderung des Paragraphen 303 SGB V: Die Verschlüsselungspflicht von Diagnosen beginnt erst dann, wenn die überarbeitete Fassung des ICD in Kraft gesetzt worden ist.

 Januar 1998 Bundesgesundheitsminister Horst Seehofer spricht sich dagegen aus, den ICD-10 anzuwenden: "Ich werde den ICD-10 nicht veröffentlichen."

 Juli 1999 Was Seehofer nicht wollte, macht ausgerechnet seine Nachfolgerin vom Bündnis 90/Die Grünen: Ankündigung im Bundesanzeiger, daß das Gesetz am 1. Januar 2000 in Kraft treten wird.

-hak-

..

Nachgefragt bei Dr. med. Carl Rauscher, Mitbegründer der bundesweiten Ärztlichen Klagegemeinschaft gegen den ICD-10.


 

Das ist stillos, Frau Fischer!

ÄP: Herr Rauscher, Sie haben vier Jahre gegen den ICD-10 gekämpft. Was ging Ihnen durch den Kopf, als Sie die Ankündigung im Bundesanzeiger gelesen haben, daß die Kodierung von Patientendaten jetzt doch eingeführt werden soll?

Rausch: Das ist schon verrückt. Die können doch nicht zweimal ein und denselben Fehler machen.

Was halten Sie von der Vorgehensweise des Bundesgesundheitsministeriums?

Daß der Kode kommen würde, wußten alle. Aber die Art und Weise, wie Bonn jetzt die Umsetzung des ICD-10 durchzieht, ist mehr als stillos. Keiner der Beteiligten wurde vorher gefragt. Das sollten wir nicht tolerieren.

Heißt das, Sie planen neue Protestaktionen gegen den ICD-10?

Erst einmal muß geprüft werden, ob durch die überarbeitete Fassung des ICD-10 gewährleistet ist, daß die Patientendaten nicht mißbraucht werden können. Wenn nicht, dann sollte Bonn mit neuen Protestaktionen rechnen. Ich wage zu bezweifeln, daß wir Ärzte ab Januar alle unsere Diagnosen kodieren.

-hak-


Diagnoseschlüssel zur Diskriminierung

Der ICD-10 und sexuelle Minderheiten
 
 
Herausgegeben durch:
SMart Rhein-Ruhr e.V.
Postfach 10 33 13
D - 45033  Essen (Germany)

Nachfolgender Text wurde aus einem Newsartikel mit Genehmigung des Autors übernommen.

ICD ist die Abkürzung für »International Classification of Diseases«, eigentlich kommt zu dem Namen noch »Injuries and Causes of Death«. Dieser Diagnoseschlüssel wurde 1855 von Wiliam Farr erfunden und wird von der WHO benutzt, wie auch in vielen Ländern von der Krankenhausverwaltung, den Versicherungsträgern etc. Kritisiert wurde seit jeher der unsystematische Aufbau des Systems, das in mehrfachen Revisionen leicht verbessert wurde. Andere Diagnoseschlüssel wie KDS und SNOP sind international nicht so weit verbreitet oder besonders auf gewisse Fragen zugeschnitten.

Die jetzige Diskussion um ICD-10 enstand durch den Gesundheitsminister Horst Seehofer. In 1992 verpflichtete Bonn (BRD) die Kassenärzte, ab 1996 die Diagnosen nach dem ICD-10-Schlüssel per Computer zu erfassen. Die Idee dahinter war, daß dadurch die Honorarabrechnungen der Ärzte automatisch bei den Krankenkassen vorgenommen werden könnten, was im Vergleich zu der jetzigen Zettelwirtschaft eine enorme Kosteneinsparung bedeuten würde. Darüberhinaus sollte den Kassen eine größere Möglichkeit zur Kontrolle der Ärzteschaft gegeben werden. Zumindest die erste Idee ist sicherlich zu begrüßen.

Es gibt bei der ganzen Sache aber eine Menge Haken. Zum einen ist der ICD-10 mit 14 000 Ziffern auf 1300 Seiten ein absoluter Overkill: man findet dort Verschlüsselungen wie Aligatorenbisse (W58) und Opfer von Vulkansausbrüchen (X35) [4]. Für die WHO ist das sicherlich nötig, für den gemeinen deutschen Hausarzt nur ein Wust von Zahlen, durch die er sich zu einer brauchbaren Diagnose durchkämpfen muß. Nicht umsonst hat Dr. Hans-Jürgen Thomas, Vorsitzender der Ärztevereinigung Hartmannbund gefordert, daß Ärzte für die verlorene Zeit des Verschlüsselns honoriert werden müßten, wie es bei Apothekern schon der Fall ist [5]. Auf wen dann diese Kosten umgelegt werden, dürfte jetzt schon klar sein.

Zum anderen geht der ICD-10 aber auch in Bereiche hinein, die in diesem Zusammenhang keine medizinische Relevanz haben. So werden auch soziales Verhalten kodiert, es existieren Codes für so unklar definierte Zustände wie »aufsäßiges Verhalten« und, für sexuellen Minderheiten wie Homosexuelle oder Sadomasochisten am bedrohlichsten, Ziffern für »riskantes Sexualverhalten« und »sexuelle Orientierung«. Der eigentliche Clou dabei ist aber, daß nicht nur die Diagnose selbst eingegeben werden soll, sondern auch das soziale Umfeld und alle Umstände, die zur jeweiligen Erkrankung geführt haben könnten. Damit geht der Eingriff in die Privatssphäre des Patienten weit ueber die bisherigen Verfahren hinaus.

In [1] wird ein fiktives Beispiel aufgeführt, wie eine solcher Diagnosevorgang nach der neuen Regelung aussehen könnte:

Bislang genügte es, eine Migräne zu attestieren. Künftig sollen (und wollen) die Kranknenkassen aber mehr erfahren: die Hintergründe der Migräne von beispielsweise Patientin W. nämlich. Und die ließen sich dann so verschlüsseln: F70, Z63.5, (Ehemann Z72.9, F52.7) Z59.1, F59.6, Z62.0, Z55.4, F81.0, F59.2, Z72.3

Im Klartext: Basis bildet eine (F70) leichte Intelligenzminderung, die mittlerweise zu einer (Z63.5) Zerrüttung und Trennung der Partnerschaft führte. Der Ehemann hatte (Z72.9) Probleme in bezug auf seine Lebensführung und ein (F52.7) gesteigertes sexuelles Verlangen, dem die Patientin schon mit Rücksicht auf die (Z59.1) beengten Wohnverhältnisse nicht nachkommen wollte. Seit der Trennung verfügt W. nur noch über ein (F59.6) niedriges Einkommen. Hinzu kommen (Z62.0) Probleme in Bezug auf die Erziehung. Der 14jährige Sohn ist von einer veerbten (Z55.4) mangelnden Anpassung an schulische Anforderungen betroffen, während die 12jährige Tochter unter einer angeborenen (F81.0) Lese- und Rechtschreibschwäche leidet. Aufgrund dieser Belastung bleiben bei der Patientin vielfach (F59.2) Unstimmigkeiten mit den Nachbarn nicht aus, weswegen sie sich in ihrer Wohnung »verkriecht« und folglich auch noch an (Z72.3) mangelnder körperlicher Bewegung leidet...

Seehofer und die Krankenkassen verstehen die ganze Aufregung anscheinend bis heute nicht [4]. Sie weisen darauf hin, daß die Daten »nur« bis zu den verrechnenden Kassenärztlichen Vereinigungen mit dem Namen des Patienten gekoppelt sein würden, die Kassen selbstwürden nur Daten ohne Namen erhalten. Die Gesundheitspolitiker der SPD und CDU sehen auch keine Probleme, selbst die Leute, die gegen den Großen Lauschangriff gewettert hatten: Die Ablehnung von dem ICD-10 System seie nur der Versuch der Ärzte, sich einer einer engeren Kontrolle durch die Krankenkassen zu entziehen.

Der Bundesbeauftragte für Datenschutz, Jacob, sieht das allerdings etwas anders. Er weist darauf hin, daß für eine Abrechnungskontrolle so ein detailliertes System überhaupt nicht benötigt werden würde, und sagt in [2] auch dazu:

»Hier werden für 60 Millionen Zwangsversicherte Datenpakete aufgehäuft, die weitere Begehrlichkeiten wecken.«

Was mit einer derartigen Datenbank, die einen Löwenanteil der deutschen Bevölkerung erfassen würde, alles noch gemacht werden könnte, kann sich jeder selbst vorstellen. Was das mit Einsparungen zu tun haben soll, eigentlich keiner mehr.

Schon ein Drittel der 100 000 Kassenärzte haben Protest eingelegt, mit der Begründung, daß die ärztliche Schweigepflicht enorm beeinträchtigt werden würde. Tatsächlich ist eine solch detaillierte Verschlüsselung keine kann, sonderen eine muß Bestimmung: Ärzte, die sich weigern, die persönlichsten Informationen über ihre Patienten weiterzugeben, oder nicht so detaillierte Angaben machen, wie es den Kassen beliebt, sollen mit Abzügen ihres Honorars bestraft werden. Der Arzt wird durch dieses Verfahren gezwungen, das Verhalten seiner Patienten nicht medizinisch, sondern geradezu moralisch zu bewerten.

Dabei ist es gar nicht so, daß ein Arzt nicht Informationen zur Lebensführung seiner Patienten nicht in seinen Akten vermerkt hätte, da dies für den Umgang mit ihm wichtig sein kann. Seehofer hat daher teilweise Recht, wenn er in [4] behauptet, daß nicht andere Daten erfaßt werden als bisher. Aber solche Informationen wie die Zugehörigkeit zu einer sexuellen Minderheit oder Fragen der Lebensführung blieben bisher entsprechend der traditionellen und international annerkannten ärztlichen Schweigepflicht beim Arzt selbst, oder zumindest in der Praxis. Nach der Einführung von ICD-10 käme noch zwangsweise eine Weitergabe an Krankenkassenangestellte, Programmierern in privaten Softwarehäusern und ähnliche Stellen hinzu. Diese Pflicht zur Weitergabe ist neu, wie auch die Gefahr, daß die intimsten Daten des Versicherten nur noch einen Hacker von der öffentlichen Bekanntmachung entfernt seinwürden.

Besonders für die Mitglieder sexueller Minderheiten entsteht so ohne Grund ein enormes Potential zur Diskriminierung durch Krankenkassen und bei jedem Datenmißbrauch ein Zwangsouting mit allen sozialen Konsequenzen. Wegen der inzwischen leider selbst bei einigen Kassen offensichtlich akzeptierten Gleichung von (Homosexueller) = (AIDS) = (hohe Kosten) kann man nicht ausschließen, daß diese Stellen eine enorme Verlockung verspüren werden, an die dann vorhandenen Daten mit legalen wie illegalen Mitteln heranzukommen. Homosexuelle Gruppen haben daher auch massiven Protest eingelegt, der bisher allerdings von den Politikern als nicht der Beachtung würdig gesehen wurde.

Hier beginnt der Bereich, der auch von medizinischer Seite kritisch ist: Die Klassifikation besonders von sexuellen Minderheiten hinkt teilweise drastisch hinter dem gängigen Stand des medizinischen Wissens. Homosexualität wird von der Medizin überhaupt nicht mehr als krankhafter Zustand gesehen, gilt auch nicht mehr als »Paraphilie« (Perversion) [3, 6], und konsequenterweise sucht man in neueren Psychiatriebüchern wie [7] den Begriff vergeblich. Während verständlich ist, warum die WHO die Möglichkeit haben sollte, die Anzahl der Homosexuellen auf der Welt erfassen zu können, ist nicht klar, mit welchem Recht eine deutschen Krankenkasse diese Informationen haben sollte, noch dazu mit dem Anspruch, hier eine medizinische Diagnose vorliegen zu haben.

Dazu kommt, daß sich die Klassifikationskriterien für die sexuelle Orientierung, wie sie international durch den DSM (Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders) vorgegeben werden, sich in den letzten Jahren drastisch geändert haben. Das ICD-System hat mit diesen Änderungen nicht Schritt halten können. So sind in DSM-IV für die klinische Diagnose des Sadomasochismus zwei Kriterien erforderlich: Sadistisches oder masochistisches Erleben oder Vorstellungen, die über einen gewissen Zeitraum bestanden haben müßen; und klinisch relevanter Leidensdruck oder Einschränkungen in sozialer, beruflicher oder anderer bedeutender Hinsicht [6]. ICD-10 enthält den zweiten Teil nicht, und so kann sich ein Patient, der sich nach der international gültigen Einteilung des DSM-IV bester sexueller Gesundheit erfreut, sich vor seiner Krankenkasse plötzlich mit der Diagnose des klinisch relevanten und daher behandlungswürdigen sexuellen Sadismus konfrontiert sehen.

Nicht umsonst schrieb der Hartmannbund in einem an Seehofer gerichteten Protestschreiben [5]:

»Der ICD-10 ist für die Kommunikation zwischen Ärzten und mit anderen Beteiligten des Gesundheitswesens ungeeignet, weil Fehlinterpretationen vorprogrammiert sind; zudem wirft er neue ungelöste Probleme des Datenschutzes und der Datensicherheit auf.«

Noch bedenklicher sind die Codes für Begriffe wie »gesteigertes sexuelles Verlagen« (F52.7), für die es keine medizinischen Kriterien gibt. Wo die Grenze zwischen einer unverkrampften Einstellung zur Sexualität und eines pathologischen Sexualverhaltens gezogen wird, blieben damit de facto den moralischen Vorstellungen und persönlichen Vorurteilen der einzelnen Ärzte überlassen. Bedenklich ist das schon deswegen, weil die Ärzteschaft als eher konservativ gesehen werden muß - noch 1962 wurde in Lehrbüchern der Sexualmedizin wie [8] über 40 Seiten den »Grundsätzen der christlichen Kirche« gewidmet. Zwar bestehen solche Probleme auch ohne ICD-10, aber diese moralischen Wertungen durch den Arzt blieben Dank der ärztlichen Schweigepflicht bisher immer weit weg von den neugierigen Augen der Krankenkassen. Man muß vermuten, daß die Krankenkassen alle nicht ihrer Vorstellung der Norm entsprechenden Praktiken im Zweifelsfall erstmal als »riskantes Sexualverhalten« einzustufen werden, mit den entsprechenden Konsequenzen für den Versicherten.

Klar ist jetzt schon, daß die Einführung von ICD-10 einen vernichtenden Effekt auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Ärzten und den Mitgliedern sexueller Minderheiten haben wird, das sich auch deutlich in den Kosten niederschlagen wird. Durch den Seehofer-Vorstoß wird die Ärzteschaft gezwungen, die sexuellen Neigungen ihrer Patienten an die Krankenkassen weiterzuleiten, auch wenn sie sie selbst nicht für medizinisch relevant halten. Deswegen und weil ein Mißbrauch dieser Daten wegen der Fülle der Stellen, die Einsicht erhalten werden oder könnten fast schon vorprogrammiert zu sein scheint, werden sich Homosexuelle und andere Minderheiten sich nach Kräften bemühen, ihre sexuelle Orientierung vor ihrem Arzt zu verheimlichen. Es ist daher abzusehen, daß auch eigentlich banale Erkrankungen und Verletzungen zunehmend verschleppt werden, und erst dann einem Arzt vorgestellt werden, wenn eingetretene Komplikationen sie dazu zwingen. Dabei müßen diese Erkrankungen und Verletzungen nicht mal einen Bezug zur sexuellen Orientierung haben.

Diese Effekte könnten sich dramatisch verstärken, wenn die Verbände der beiden größten sexuellen Minderheiten, die der Homosexuellen und der Sadomasochisten, sich wegen der neuen Regelung gezwungen sehenwürden, ihren Mitgliedern von einem Bekennen ihrer Neigungen gegenüber ihren Ärzten dringend abraten zu müßen.

Diese Entwicklung wäre um so bedauerlicher, weil die Mitglieder dieser Minderheiten bisher jede Möglichkeit hatten, sich ohne Angst vor einer Weitergabe ihrer persönlichen Daten der ärztlichen Schweigepflicht anzuvertrauen. Ein intaktes Vertauensverhältnis zwischen Arzt und Patient ist für diese Gruppen noch wichtiger als für die Allgemeinbevölkerung. Jede Einschränkung davon bedeutet automatisch mehr Komplikationen, mehr falsch behandelten Krankheiten und damit auch mehr menschliches Leid.

Völlig unklar bleibt daher, wodurch sich Seehofer und die Krankenkassen durch die Erfassung des Sexualverhaltens eine Kostensenkung versprechen. Im Gegenteil wird es durch diese Regelung einer Verteuerung der Kosten für die Behandlung sexueller Minderheiten kommen. Damit bewirkt diese Form der zwangsweisen Erfassung des Sexualverhaltens von 60 Millionen Deutschen nicht nur eine drastisch erhöhte Gefahr des Datenmißbrauchs, eine deutliche Einschänkung der Qualität der medizinischen Versorgung von eh gesellschaftlich diskriminierten Minderheiten, sondern läßt sich auch in keinster Weise mit der vorgeschobenen Entschuldigung reduzierter Kosten rechtfertigen.

In einem Punkt ist Hoffnung angesagt: Nach massiver Kritik wird Seehofer wohl die Schlüssel zur Erfassung der sozialen Zustände fallen lassen [4]. Unklar bleibt, in wie weit Sexualverhalten und die Zugehörigkeit zu einer sexuellen Minderheit zu den persönlichen Lebensverhältnissen gehört, die aus den ICD-10 ausgeklammert werden sollen. Wie schon beschrieben blieben die Proteste der Homosexuellengruppen bisher ohne Antwort aus Bonn. Wer für die Deutschen spricht, die an der »Krankheit« des »gesteigerten sexuellens Verlangens« (nach ICD-10 Code F52.7) leiden sollen, ist unklar.

Am Ende bleibt daher immer noch die Frage, wozu die Übernahme der Diagnoseschlüssel für Sexualverhalten aus ICD-10 in das neue Abrechnungschema nun eigentlich gut sein soll. Bei der gegenwärtigen Sachlage lautet leider die einzig passende Antwort, daß hier die Ärzteschaft als Erfüllungsorgan zur Durchsetzung von überholten konservativen Moralvorstellungen zur Sexualität herhalten soll. Und zwar bewußt auf Kosten der ärztlichen Schweigepflicht und entgegen des medizinischen Sachverstands der Ärzte selbst.

Bis zu einen ersatzlosem Streichen auch der Teile des ICD-10, die das Sexualverhalten und die sexuelle Orientierung erfassen, wird sich die neue Seehoferische Diagnoseverschlüsselung diesen Vorwurf bedauerlicherweise gefallen lassen müssen.

 Literatur:

Jegliche kommerzielle Nutzung ist untersagt und wird zivil- und strafrechtlich verfolgt;
Nichtkommerzielle Nutzung und Verbreitung hingegen ist erwünscht!
 
© 1996 SMart Rhein-Ruhr e.V. Alle Rechte beim Autor.

Zurück