Die Deutsche Psychotherapeutenvereinigung
ist nicht die Vereinigung der deutschen Psychotherapeuten
Einige Presseberichte über die Todesfälle
während einer „psychotherapeutischen“ Sitzung in
Berlin-Hermsdorf und die darin berichteten Statements des Psychotherapeuten
Weidhaas können dieses Missverständnis nahelegen, zumal
Hans-Jochen Weidhaas in einer Zeitung sogar als stellvertretender
Vorsitzender der Bundes-Psychotherapeuten-Kammer vorgestellt wird:
Bei der Gruppenssitzung
handelte es sich um eine sogenannte „psycholytische
Therapie“.
„ Eine Psycholyse, wie sie der Hermsdorfer Arzt in seiner Praxis angeboten
hatte, ist explizit nicht zugelassen“, so Hans-Jochen Weidhaas,
stellvertretender Vorsitzender der Bundespsychotherapeutenkammer. .....
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Die Deutsche Psychotherapeutenvereinigung warnte am
Sonntag vor nicht zugelassenen Verfahren. Eine Psycholyse, wie sie
der Hermsdorfer Arzt in seiner Praxis angeboten hatte, sei „explizit
nicht zugelassen“, sagte der stellvertretende Verbandsvorsitzende
Hans-Jochen Weidhaas. Drogen seien ohnehin verboten. Bei einer kassenärztlichen
Zulassung sei der Therapeut an die offiziellen Richtlinien gebunden,
sagte Weidhaas. „Und hier ist klar festgelegt, mit welchen Methoden
beziehungsweise mit welchen Verfahren
jemand Patienten behandeln darf.“ In Deutschland
gebe es rund 250 Psychotherapieverfahren. „
Aber in der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind davon
nur drei: nämlich die Verhaltenstherapie, die tiefenpsychologisch
fundierte Psychotherapie und die Psychoanalyse.“ Vor diesem Hintergrund
solle der Patient sicherstellen, dass der jeweilige Therapeut eine
Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung hat, riet Weidhaas.
Kommentar der
„
Berliner Blätter für Psychoanalyse und Psychotherapie“
Die großenteils noch nicht aufgeklärten
Todesfälle in
einer auch psychotherapeutisch zugelassenen ärztlichen Praxis
in Berlin haben für die Tageszeitungen einen hohen nachrichten-
und verkaufspolitischen Wert. Fachleute werden angefragt, um solche
Vorgänge zu kommentieren.
Sie sind häufig schnell zu Deutungen bereit, ehe die
Zusammenhänge
und Schuldfragen wirklich geklärt sind. Naheliegend ist es, dass
die
Medien
Fachleute befragen, die vorgeben, die gesamte Psychotherapeutenschaft
zu repräsentieren,
wie es die Verbandsbezeichnung “Deutsche Psychotherapeutenvereinigung“ suggeriert,
(Suggerieren laut Duden: einen bestimmten den Tatsachen nicht entsprechenden
Eindruck entstehen lassen) so dass dieser Verband schließlich
sogar mit der Bundespsychotherapeutenkammer verwechselt wird. (siehe
oben)
Die Deutsche Psychotherapeutenvereinigung
ist
aber nicht die Vereinigung der deutschen Psychotherapeuten,
sondern
ein
Verband unter vielen Psychotherapeutenverbänden.
Wer sich mit solchem Repräsentationsanspruch anbietet, gerät
häufig in Gefahr, mit der Nachrichtenkommentierung zugleich sein eigenes
Anliegen zu verkaufen, nämlich die drei vertragsärztlich zugelassenen
Psychotherapieverfahren unter „rund 250“ nicht zugelassenen
Verfahren auch als allein berufsethisch vertretbare und wissenschaftlich
anerkannte Verfahren gelten zu lassen. Der dahinter verborgene besitzstandswahrende
Wissenschaftseklektizismus wird dabei selten erkannt. Immerhin könnte
die verfahrenseinschränkende Regulierungshartnäckigkeit in der
gesetzlichen Krankenversorgung durch Gesetzgeber, Krankenkassen und Kassenärztlichen
Vereinigungen das Feld unkontrollierter Psychotherapieverfahren erst ermöglichen.
Die Unheilsmeldung von Berlin-Hermsdorf provoziert
schnelle distanzierende Verurteilung. Psychotherapeutische Ethik
birgt aber auch die Möglichkeit
der Geduld und Deutungsabstinenz, die nicht vorschnell anklagt, sondern
zuerst verstehen will, was sich in Hermsdorf eigentlich ereignet hat.
Die verständlichen Entrüstungs- und Vorverurteilungsdemonstrationen
in den Tageszeitungen durch psychotherapeutische Funktionäre und
Fachvertreter
über das,
was bisher nur über die Massenmedien bekannt geworden ist, hätten
einen "Triebaufschub" verdient, wäre der Artikel 11 Absatz 1 der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von
1948 bewusstseinsnah:
„Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird,
ist solange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen
Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen
gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen
ist.“
Gerd Böttcher.
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