Liebe Kolleginnen und Kollegen;
anläßlich einiger e-mail Nachfragen von KollegInnen in der Liste
bbpp (Berliner Blätter) habe ich kürzlich dieses Fact-Sheet zusammengestellt.
Ich fasse hier einige Punkte über Versorgungswerke im allgemeinen
und über die der Psychotherapeuten zusammen und stelle diese den Listenteilnehmern
zu Verfügung.
Ergänzungen
und Korrekturen sind willkommen.
Dr. Christine Laufersweiler-Plass
Fact-Sheet
Versorgungswerke für Psychotherapeuten
(Version 11. Mai 2007)
Autorin:
Dr. Christine Laufersweiler-Plass
praxis@dr-laufersweiler.de
Versorgungswerke können sehr unterschiedlich sein. Genaueres erfährt
man, wenn man sich die jeweilige Satzung und den Jahresbericht aus dem
Internet herunterlädt.
z.B.: http://ptk-nrw.de/seiten/versorgungswerk.php
Versorgungswerke sind staatlich beaufsichtigte "Rentenversicherungen
für Selbständige". Traditionell werden Versorgungswerke
vor allem von den Kammern geführt und sind damit Vorsorge-Einrichtungen
der einzelnen Berufsgruppen wie Ärzte, Steuerberater, etc. Der Staat
ist nicht nur daran interessiert, daß Arbeiter und Angestellte
Rentenbeiträge in die allgemeine gesetzliche Rentenversicherung
zahlen müssen. Die Finanzministerien beaufsichtigen die Verwaltung
der Versorgungswerke der Kammern, damit die Selbständigen im Alter
nicht von Sozialhilfe betroffen sind. Das Finanzministerium als Aufsichtsbehörde
der Versorgungswerke läßt sich die Prüfberichte zu den
Jahresabschlüssen des Versorgungswerkes vorlegen. Die Finanzbehörde
achtet u.a. darauf, daß gesetzliche Regeln zur Vermögensanlage
eingehalten werden, z.B. wieviel Prozent des Vermögens z.B.
in Aktien angelegt werden darf.
Versorgungswerke erheben Beiträge, die angelegt werden. Die nach
Abzug der Kosten angesparten Gelder werden ausgezahlt für Alters-Renten
von Beitragszahlern und deren Familienangehörigen sowie für
Berufsunfähigkeitsrenten.
Vorteile von Versorgungswerken:
1. Es kann bei Versorgungswerken kann unter Umständen sehr viel
rentabler gewirtschaftet werden als bei privatwirtschaftlichen Rentenversicherern,
da keine Abschlußkosten für Provisionen etc. gezahlt werden.
Die Kosten, die die diversen Versorgungswerke ihren Mitgliedern berechnen
sind sehr unterschiedlich hoch. Das Versorgungswerk der Steuerberater
gibt bei 11.000 Mitgliedern einen Verwaltungskostenanteil von weniger
als 3% an. Das Versorgungswerk der Ärzte NRW hatte bei 40.000
Mitgliedern einen Verwaltungskostenanteil von weniger als 1%. Die
Kosten des Versorgungswerks
der PP in NRW lagen im Jahr 2005 bei ca. 5%.
Nach einer Aussage des Berliner Professors für Volkswirtschaftslehre
Gert G. Wager ( DIE ZEIT, Nr 46, 2005) machen die Abschlußkosten
in Deutschland bei privaten Versicherern hingegen ca. 15% der gesamten
Rentenbeiträge aus. Die Hälfte davon seien Provisionen. Hinzu
kämen durchschnittlich 3% Verwaltungskosten plus 2% Anlagekosten.
So verliert der Sparer für private Lebens- und Rentenversicherung
ca. 20% seiner gesamtem Ansparsumme. Nur die restlichen ca. 80% werden
verzinst und dienen den später ausgezahlten Leistungen.
2. Über die Anlage der Beiträge wird vom Verwaltungsrat d.h.
von gewählten Vertretern des Berufstandes entschieden. Wie transparent
und demokratisch sich ein Versorgungswerk seinen Mitgliedern gegenüber
verhält, kann sehr unterschiedlich sein. Versorgungswerke unterscheiden
sich darin, ob der Verwaltungsrat, von den Kammerdelegierten (z.B. derzeit
PP-Versorgungswerk NRW) gewählt wird - oder von den Mitgliedern
(Beitragszahlern) des Versorgungswerkes selbst. Die Mitglieder selbst
haben durch ihr Stimmrecht bei den Wahlen indirekt auf das Versorgungswerk
Einfluß.
Nur theoretisch kann das Kammermitglied, weil es wahlberechtigt
ist, indirekt über den Verwaltungsrat "demokratisch" mitbestimmen,
wie die Gelder angelegt werden. Etwa a) mehr oder weniger riskant (Aktien
vs.Rentenpapiere), oder b) umweltschädlich oder ökologisch
( Shell Oil vs. Umweltfonds).
3. Der Verwaltungsrat des Versorgungswerkes entscheidet,
wer für
die Verwaltung des Versorgungswerkes zuständig ist und was diese
kosten darf.
4. Die Versorgungswerke verschaffen dem Berufsstand eine
gewisse wirtschaftliche Macht. Komplette Immobilien können einem Versorgungswerk gehören.
Versorgungswerke können auch große Aktienanteile an einer
Aktiengesellschaft besitzen.
5. Die Versorgungswerke können die Beitragshöhe per Satzungsbeschluss
an die Bedürfnisse des Berufsstandes anpassen. Die Versorgungswerke
können selbst über die Höhe der Renten (Rentensteigerungsbetrag)
beschließen. Dies im Rahmen der Grenzen, die das Finanzministerium
setzt.
6. So wie bei Rürup-Versicherungen darf die Rentenansparleistung
des Versorgungswerks-Versicherten für den Fall, daß jemand
Hartz IV beantragt, nicht zur Finanzierung des täglichen Bedarfs
angerechnet werden.
7. Die Beiträge an das Versorgungswerk mindern genau wie Beiträge
für die Rürup-Renten die Steuerlast des Beitragszahlers.
Nachteile von Versorgungswerken:
1. Für selbstständige Kammermitglieder besteht die Pflicht,
Beiträge ins Versorgungswerk zu zahlen. Ausnahme: Man ist zu dem
Zeitpunkt bereits Mitglied in einer Kammer, wenn diese das Versorgungswerk
gerade gründet. Die Mindest- und Höchstbeiträge sind zwischen
den einzelnen Versorgungswerken unterschiedlich und der jeweiligen Satzung
zu entnehmen. Der Regelpflichtbeitrag orientiert sich an der Beitragshöhe
der BfA (derzeit 19,9%) bis zu einem Höchstsatz (derzeit ca. 522 € monatlich).
Im Unterschied zu den Beiträgen an die BfA zahlt der Selbständige
ins Versorgungswerk die vollen 19,9%, bzw. 522 € selbst, da es keinen
Arbeitgeber gibt, der die Hälfte des Beitrags übernimmt.
Auch der Staat zahlt nichts hinzu.
2. Man zahlt gleich viel, ob man nun verheiratet ist, Kinder hat oder
nicht. Das Mitglied hat hier im Unterschied zu privatwirtschaftlichen
Versicherungen kein Wahlrecht.
3. Die Höhe der Renten ist nicht garantiert. Sie ist völlig
abhängig von der Art und Weise, wie das Versorgungswerk wirtschaftet.
Faktoren sind: Verzinsung der Geldanlagen, bei Anlage in Immobilien deren
Wertentwicklung, Verwaltungskosten, Kosten der Geldanlage, Sterberate,
Kinderzahl, Alleinstehende vs. Verheiratete, exakte Planung der statistischen
Entwicklung von erwarteten Beiträgen und Renten, Kosten für
den Verwaltungsrat, Kosten für Gutachter und Rechtsanwälte.
Kleine Versorgungswerke sind wahrscheinlich krisenanfälliger als
große. Der Rentensteigerungsbetrag kann also auch negativ werden,
dh. es können Rentenkürzungen beschlossen werden. So mußte
das Versorgungswerk der niedersächsischen Zahnärztekammer nach
Verlusten im Jahr 2004 die laufenden Renten um bis zu 50% kürzen
(aus: DIE ZEIT S. 37, Nr 12, 17.03.2005). Auch Beitragserhöhungen
können beschlossen werden, wenn ein Versorgungswerk wirtschaftlich
schlecht dasteht. Private Rürup-Rentenversichererungen garantieren
eine Mindestrente und fest vereinbarte Beiträge.
4. Es gibt niemanden, der für Verluste aufgrund von Mißmanagement
finanziell haftet. Verluste werden auf die Mitglieder in Form von Rentenkürzungen
umgelegt. Umso nötiger ist, daß den Mitglieder die Anlageentscheidungen
des Versorgungswerkes auf nachvollziehbare Weise mitgeteilt werden.
5. Im Verwaltungsrat der PP-Versorgungswerke entscheiden
gewählte
Psychotherapeuten über die Verwendung der Gelder. Es ist nicht automatisch
davon auszugehen, daß diese auch über die entsprechende kaufmännische
Kompetenz verfügen. Es kann sein, daß private Versicherer,
trotz der hohen Abschlußgebühren wegen ihrer kaufmännischen
Kompetenz und schierer Größe wirtschaftlicher arbeiten können
als ein kleines Versorgungswerk.
6. Bei Berufsunfähigkeit ist die Höhe der Rente direkt abhängig
vom Eintrittsalter. Bei privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen
schließt man in der Regel so ab, daß man mindestens eine
feste Summe erhält. Bei Eintritt ins Versorgungswerk bei höherem
Lebensalter benötigt man also in der Regel zusätzlich eine
Berufsunfähigkeitsversicherung.
7. Bei Berufsunfähigkeitsanträgen entscheiden "Kollegen" über
die finanzielle Zukunft des Antragstellers. Dies kann eine unangenehme
Situation sein, da berufliche, berufspolitische und private Sphären
miteinander vermischt werden. Es kann sehr unangenehm sein, gegen die
eigenen Kammerpräsidenten vor Gericht ziehen zu müssen.
8. Berufsunfähigkeitsrenten werden vom Versorgungswerk NRW nur
gezahlt, wenn die berufliche Tätigkeit als Psychotherapeut 100%
eingestellt wird. Mit den privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen
können andere Voraussetzungen vereinbart werden.
9. Es wird von Seiten des Staates immer wieder erwägt, die beträchtlichen
Ansparsummen der Versorgungswerke in die allgemeine Rentenversicherung
der Arbeiter und Angestellten einzubeziehen. Dies würde im ungünstigen
Fall dazu führen, daß Selbständige nur noch die gleiche
Verzinsung ihrer Rentenersparnisse erwarten dürften, wie Arbeiter
und Angestellte. (Siehe auch Arbeitsgemeinschaft berufsständischer
Versorgungswerke: http://www.abv.de/documents/17070193.pdf ).
10.Beitragshöhen können der beruflichen Situation der Mitglieder
angemessen oder unangemessen gestaltet werden. Zu hohe Beiträge
behindern die Mitglieder in ihren finanziellen Gestaltungsmöglichkeiten.
Anhang zu den Beiträgen des PP-Versorgungswerkes
in NRW:
Da die Satzungen der Versorgungswerke unterschiedlich
sind, muß die
Interpretation derselben regional geschehen. Im Folgenden werden aus
der der Satzung des Versorgungswerkes der PP in NRW die Paragraphen
zur Beitragsordnung zitiert. Diese sind leider so verfaßt, daß man
eine kleine Weile braucht, um sie zu verstehen. Daher wurden hier in
kursiver Schrift erklärende Anmerkungen von der Autorin hinzugefügt.
Zitatanfang:
"§
28 Beiträge:
(1) Der monatliche Regelpflichtbeitrag entspricht 5/10 des jeweils geltenden
Höchstbeitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten
Bedeutet derzeit: Der monatliche Regelpflichtbeitrag für alle Selbständigen
= ca. 522 Euro
(2) Wird ein angestelltes Mitglied nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses
selbständig tätig, so hat es den Regelpflichtbeitrag gemäß Absatz
1 zu entrichten. Die Beendigung des Angestelltenverhältnisses ist nachzuweisen.
Bedeutet wie oben: Beitrag also dann ca. 522 Euro monatlich.
(3) Für Mitglieder, bei denen die Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit oder die Summe der Einkünfte nach § 18 und § 19
EStG die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung
(= ca. 2600 Euro) nicht erreicht, tritt auf Antrag für die Bestimmung
eines persönlichen Pflichtbeitrages an die Stelle der Hälfte
der Beitragsbemessungsgrenze die genannten Einkünfte bzw. die Summe
der Einkünfte aus §§ 18,19 EStG, wobei die Einkünfte
aus § 18 EStG vorrangig vor den Einkünften aus § 19 EStG
zur Beitragsfestsetzung herangezogen werden. Der persönliche Pflichtbeitrag
wird dann durch Anwendung des aktuellen Beitragssatzes der gesetzlichen
Rentenversicherung (=19,9% ) auf die genannten Einkünfte bzw. Summe
der Einkünfte ermittelt. Nicht zu den Einkünften nach Satz
1 gehören Einkünfte nach § 18 Abs. 3 EStG.
Bedeutet für alle, die monatlich weniger als 2600 Euro zu versteuren
haben: Sie zahlen 19,9% von allen erzielten Einkommen vor Steuer bis
zu einem Höchstbetrags von ca. 522 Euro monatlich.
(4) Unabhängig von Abs. 3 ist als Beitrag mindestens 1/10 des Höchstbeitrages
zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten (Mindestbeitrag).
Bedeutet : Mindestbeitrag auch für Selbstständige
ohne Einkommen derzeit ca. 100 Euro pro Monat.
Ende des Zitats aus der Satzung des Versorgungswerkes der PP- NRW.
Wenn die BfA die Rentenbeiträge erhöht oder senkt, verändern
sich die Pflichtbeiträge der Mitglieder des Versorgungswerkes
in Zukunft ebenfalls.
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Diskussion in der Mailliste Psychotherapeuten
Copyright:
Dr. Christine Laufersweiler-Plass, Holzmarkt 2-6, 52511 Gelsenkirchen
praxis@dr-laufersweiler.de