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Liebe Kolleginnen und Kollegen;
anläßlich einiger e-mail Nachfragen von KollegInnen in der Liste bbpp (Berliner Blätter) habe ich kürzlich dieses Fact-Sheet zusammengestellt. Ich fasse hier einige Punkte über Versorgungswerke im allgemeinen und über die der Psychotherapeuten zusammen und stelle diese den Listenteilnehmern zu Verfügung.

Ergänzungen und Korrekturen sind willkommen.

Dr. Christine Laufersweiler-Plass

Fact-Sheet
Versorgungswerke für Psychotherapeuten
(Version 11. Mai 2007)
Autorin:
Dr. Christine Laufersweiler-Plass

praxis@dr-laufersweiler.de

Versorgungswerke können sehr unterschiedlich sein. Genaueres erfährt man, wenn man sich die jeweilige Satzung und den Jahresbericht aus dem Internet herunterlädt.
z.B.: http://ptk-nrw.de/seiten/versorgungswerk.php


Versorgungswerke sind staatlich beaufsichtigte "Rentenversicherungen für Selbständige". Traditionell werden Versorgungswerke vor allem von den Kammern geführt und sind damit Vorsorge-Einrichtungen der einzelnen Berufsgruppen wie Ärzte, Steuerberater, etc. Der Staat ist nicht nur daran interessiert, daß Arbeiter und Angestellte Rentenbeiträge in die allgemeine gesetzliche Rentenversicherung zahlen müssen. Die Finanzministerien beaufsichtigen die Verwaltung der Versorgungswerke der Kammern, damit die Selbständigen im Alter nicht von Sozialhilfe betroffen sind. Das Finanzministerium als Aufsichtsbehörde der Versorgungswerke läßt sich die Prüfberichte zu den Jahresabschlüssen des Versorgungswerkes vorlegen. Die Finanzbehörde achtet u.a. darauf, daß gesetzliche Regeln zur Vermögensanlage eingehalten werden, z.B. wieviel Prozent des Vermögens z.B. in Aktien angelegt werden darf.

Versorgungswerke erheben Beiträge, die angelegt werden. Die nach Abzug der Kosten angesparten Gelder werden ausgezahlt für Alters-Renten von Beitragszahlern und deren Familienangehörigen sowie für Berufsunfähigkeitsrenten.

Vorteile von Versorgungswerken:
1. Es kann bei Versorgungswerken kann unter Umständen sehr viel rentabler gewirtschaftet werden als bei privatwirtschaftlichen Rentenversicherern, da keine Abschlußkosten für Provisionen etc. gezahlt werden. Die Kosten, die die diversen Versorgungswerke ihren Mitgliedern berechnen sind sehr unterschiedlich hoch. Das Versorgungswerk der Steuerberater gibt bei 11.000 Mitgliedern einen Verwaltungskostenanteil von weniger als 3% an. Das Versorgungswerk der Ärzte NRW hatte bei 40.000 Mitgliedern einen Verwaltungskostenanteil von weniger als 1%. Die Kosten des Versorgungswerks der PP in NRW lagen im Jahr 2005 bei ca. 5%.

Nach einer Aussage des Berliner Professors für Volkswirtschaftslehre Gert G. Wager ( DIE ZEIT, Nr 46, 2005) machen die Abschlußkosten in Deutschland bei privaten Versicherern hingegen ca. 15% der gesamten Rentenbeiträge aus. Die Hälfte davon seien Provisionen. Hinzu kämen durchschnittlich 3% Verwaltungskosten plus 2% Anlagekosten. So verliert der Sparer für private Lebens- und Rentenversicherung ca. 20% seiner gesamtem Ansparsumme. Nur die restlichen ca. 80% werden verzinst und dienen den später ausgezahlten Leistungen.

2. Über die Anlage der Beiträge wird vom Verwaltungsrat d.h. von gewählten Vertretern des Berufstandes entschieden. Wie transparent und demokratisch sich ein Versorgungswerk seinen Mitgliedern gegenüber verhält, kann sehr unterschiedlich sein. Versorgungswerke unterscheiden sich darin, ob der Verwaltungsrat, von den Kammerdelegierten (z.B. derzeit PP-Versorgungswerk NRW) gewählt wird - oder von den Mitgliedern (Beitragszahlern) des Versorgungswerkes selbst. Die Mitglieder selbst haben durch ihr Stimmrecht bei den Wahlen indirekt auf das Versorgungswerk Einfluß.

Nur theoretisch kann das Kammermitglied, weil es wahlberechtigt ist, indirekt über den Verwaltungsrat "demokratisch" mitbestimmen, wie die Gelder angelegt werden. Etwa a) mehr oder weniger riskant (Aktien vs.Rentenpapiere), oder b) umweltschädlich oder ökologisch ( Shell Oil vs. Umweltfonds).

3. Der Verwaltungsrat des Versorgungswerkes entscheidet, wer für die Verwaltung des Versorgungswerkes zuständig ist und was diese kosten darf.

4. Die Versorgungswerke verschaffen dem Berufsstand eine gewisse wirtschaftliche Macht. Komplette Immobilien können einem Versorgungswerk gehören. Versorgungswerke können auch große Aktienanteile an einer Aktiengesellschaft besitzen.

5. Die Versorgungswerke können die Beitragshöhe per Satzungsbeschluss an die Bedürfnisse des Berufsstandes anpassen. Die Versorgungswerke können selbst über die Höhe der Renten (Rentensteigerungsbetrag) beschließen. Dies im Rahmen der Grenzen, die das Finanzministerium setzt.

6. So wie bei Rürup-Versicherungen darf die Rentenansparleistung des Versorgungswerks-Versicherten für den Fall, daß jemand Hartz IV beantragt, nicht zur Finanzierung des täglichen Bedarfs angerechnet werden.

7. Die Beiträge an das Versorgungswerk mindern genau wie Beiträge für die Rürup-Renten die Steuerlast des Beitragszahlers.

Nachteile von Versorgungswerken:
1. Für selbstständige Kammermitglieder besteht die Pflicht, Beiträge ins Versorgungswerk zu zahlen. Ausnahme: Man ist zu dem Zeitpunkt bereits Mitglied in einer Kammer, wenn diese das Versorgungswerk gerade gründet. Die Mindest- und Höchstbeiträge sind zwischen den einzelnen Versorgungswerken unterschiedlich und der jeweiligen Satzung zu entnehmen. Der Regelpflichtbeitrag orientiert sich an der Beitragshöhe der BfA (derzeit 19,9%) bis zu einem Höchstsatz (derzeit ca. 522 € monatlich). Im Unterschied zu den Beiträgen an die BfA zahlt der Selbständige ins Versorgungswerk die vollen 19,9%, bzw. 522 € selbst, da es keinen Arbeitgeber gibt, der die Hälfte des Beitrags übernimmt. Auch der Staat zahlt nichts hinzu.

2. Man zahlt gleich viel, ob man nun verheiratet ist, Kinder hat oder nicht. Das Mitglied hat hier im Unterschied zu privatwirtschaftlichen Versicherungen kein Wahlrecht.

3. Die Höhe der Renten ist nicht garantiert. Sie ist völlig abhängig von der Art und Weise, wie das Versorgungswerk wirtschaftet. Faktoren sind: Verzinsung der Geldanlagen, bei Anlage in Immobilien deren Wertentwicklung, Verwaltungskosten, Kosten der Geldanlage, Sterberate, Kinderzahl, Alleinstehende vs. Verheiratete, exakte Planung der statistischen Entwicklung von erwarteten Beiträgen und Renten, Kosten für den Verwaltungsrat, Kosten für Gutachter und Rechtsanwälte. Kleine Versorgungswerke sind wahrscheinlich krisenanfälliger als große. Der Rentensteigerungsbetrag kann also auch negativ werden, dh. es können Rentenkürzungen beschlossen werden. So mußte das Versorgungswerk der niedersächsischen Zahnärztekammer nach Verlusten im Jahr 2004 die laufenden Renten um bis zu 50% kürzen (aus: DIE ZEIT S. 37, Nr 12, 17.03.2005). Auch Beitragserhöhungen können beschlossen werden, wenn ein Versorgungswerk wirtschaftlich schlecht dasteht. Private Rürup-Rentenversichererungen garantieren eine Mindestrente und fest vereinbarte Beiträge.

4. Es gibt niemanden, der für Verluste aufgrund von Mißmanagement finanziell haftet. Verluste werden auf die Mitglieder in Form von Rentenkürzungen umgelegt. Umso nötiger ist, daß den Mitglieder die Anlageentscheidungen des Versorgungswerkes auf nachvollziehbare Weise mitgeteilt werden.

5. Im Verwaltungsrat der PP-Versorgungswerke entscheiden gewählte Psychotherapeuten über die Verwendung der Gelder. Es ist nicht automatisch davon auszugehen, daß diese auch über die entsprechende kaufmännische Kompetenz verfügen. Es kann sein, daß private Versicherer, trotz der hohen Abschlußgebühren wegen ihrer kaufmännischen Kompetenz und schierer Größe wirtschaftlicher arbeiten können als ein kleines Versorgungswerk.

6. Bei Berufsunfähigkeit ist die Höhe der Rente direkt abhängig vom Eintrittsalter. Bei privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen schließt man in der Regel so ab, daß man mindestens eine feste Summe erhält. Bei Eintritt ins Versorgungswerk bei höherem Lebensalter benötigt man also in der Regel zusätzlich eine Berufsunfähigkeitsversicherung.

7. Bei Berufsunfähigkeitsanträgen entscheiden "Kollegen" über die finanzielle Zukunft des Antragstellers. Dies kann eine unangenehme Situation sein, da berufliche, berufspolitische und private Sphären miteinander vermischt werden. Es kann sehr unangenehm sein, gegen die eigenen Kammerpräsidenten vor Gericht ziehen zu müssen.

8. Berufsunfähigkeitsrenten werden vom Versorgungswerk NRW nur gezahlt, wenn die berufliche Tätigkeit als Psychotherapeut 100% eingestellt wird. Mit den privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen können andere Voraussetzungen vereinbart werden.

9. Es wird von Seiten des Staates immer wieder erwägt, die beträchtlichen Ansparsummen der Versorgungswerke in die allgemeine Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten einzubeziehen. Dies würde im ungünstigen Fall dazu führen, daß Selbständige nur noch die gleiche Verzinsung ihrer Rentenersparnisse erwarten dürften, wie Arbeiter und Angestellte. (Siehe auch Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungswerke: http://www.abv.de/documents/17070193.pdf ).

10.Beitragshöhen können der beruflichen Situation der Mitglieder angemessen oder unangemessen gestaltet werden. Zu hohe Beiträge behindern die Mitglieder in ihren finanziellen Gestaltungsmöglichkeiten.

Anhang zu den Beiträgen des PP-Versorgungswerkes in NRW:

Da die Satzungen der Versorgungswerke unterschiedlich sind, muß die Interpretation derselben regional geschehen. Im Folgenden werden aus der der Satzung des Versorgungswerkes der PP in NRW die Paragraphen zur Beitragsordnung zitiert. Diese sind leider so verfaßt, daß man eine kleine Weile braucht, um sie zu verstehen. Daher wurden hier in kursiver Schrift erklärende Anmerkungen von der Autorin hinzugefügt.

Zitatanfang:
"§ 28 Beiträge:
(1) Der monatliche Regelpflichtbeitrag entspricht 5/10 des jeweils geltenden Höchstbeitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten
Bedeutet derzeit: Der monatliche Regelpflichtbeitrag für alle Selbständigen = ca. 522 Euro

(2) Wird ein angestelltes Mitglied nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses selbständig tätig, so hat es den Regelpflichtbeitrag gemäß Absatz 1 zu entrichten. Die Beendigung des Angestelltenverhältnisses ist nachzuweisen.
Bedeutet wie oben: Beitrag also dann ca. 522 Euro monatlich.

(3) Für Mitglieder, bei denen die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder die Summe der Einkünfte nach § 18 und § 19 EStG die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (= ca. 2600 Euro) nicht erreicht, tritt auf Antrag für die Bestimmung eines persönlichen Pflichtbeitrages an die Stelle der Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze die genannten Einkünfte bzw. die Summe der Einkünfte aus §§ 18,19 EStG, wobei die Einkünfte aus § 18 EStG vorrangig vor den Einkünften aus § 19 EStG zur Beitragsfestsetzung herangezogen werden. Der persönliche Pflichtbeitrag wird dann durch Anwendung des aktuellen Beitragssatzes der gesetzlichen Rentenversicherung (=19,9% ) auf die genannten Einkünfte bzw. Summe der Einkünfte ermittelt. Nicht zu den Einkünften nach Satz 1 gehören Einkünfte nach § 18 Abs. 3 EStG.
Bedeutet für alle, die monatlich weniger als 2600 Euro zu versteuren haben: Sie zahlen 19,9% von allen erzielten Einkommen vor Steuer bis zu einem Höchstbetrags von ca. 522 Euro monatlich.

(4) Unabhängig von Abs. 3 ist als Beitrag mindestens 1/10 des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten (Mindestbeitrag).
Bedeutet : Mindestbeitrag auch für Selbstständige ohne Einkommen derzeit ca. 100 Euro pro Monat.

Ende des Zitats aus der Satzung des Versorgungswerkes der PP- NRW.
Wenn die BfA die Rentenbeiträge erhöht oder senkt, verändern sich die Pflichtbeiträge der Mitglieder des Versorgungswerkes in Zukunft ebenfalls.

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Diskussion in der Mailliste Psychotherapeuten

Copyright:

Dr. Christine Laufersweiler-Plass, Holzmarkt 2-6, 52511 Gelsenkirchen
praxis@dr-laufersweiler.de

 

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