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Wie geht es weiter mit der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) ?

Nach der jetzt am 19.5.2000 erfolgten Zustimmung des Bundesrats zur GOP muß die Rechtsverordnung von der Gesundheitsministerin erlassen werden. Sie wird mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (genau 1 Postzustelltag danach) wirksam. Es besteht nach GG (Grundgesetz) auch die Möglichkeit, die Rechtsverordnung rückwirkend wirksam werden zu lassen.

Das wäre für einzelne schon stattfindende Auseinandersetzungen mit PKK´s und Beihilfestellen sicher wünschenswert. Über die Verbände sollte eine solche Möglichkeit eruiert werden. Bereits Betroffene (die Streitigkeiten mit Beihilfestellen oder PKK´s haben) könnten das BMG deshalb anschreiben.

Theoretisch könnte die GOP ab Inkrafttreten des PTG rückwirkend für wirksam erklärt werden.

Auch Patienten, die wegen bisherigen Fehlens einer GOP geringere Kostenerstattungen bei Privatkassen und/oder Beihilfe erhalten haben, als dies bei Behandlungen durch ärztliche Psychotherapeuten der Fall gewesen wäre, könnten das BMG anschreiben, um für eine rückwirkende Wirksamkeit zu ersuchen.

Wer sich über die Auswirkungen der GOP genauer schon jetzt informieren will, dem empfehlen wir die aktuelle Ausgabe der:

Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) mit Gebührenordnung für ärztliche Leistungen
"Deutscher Ärzte-Verlag, Köln"
ISBN 3-7691-3074-X

Es muß jetzt darauf geachtet werden, daß sachkundige psychologisch- psychotherapeutische Verbändevertreter  oder einzelne psychologisch-psychotherapeutische Sachverständige vom Bundesgesundheitsministerium zur Erarbeitung der detaillierten Einzelformulierungen der GOP hinzugezogen werden. Dabei muß aufgepasst werden, dass sich hier nicht "heimlich" Ungleichheiten gegenüber der GOÄ einschleichen, wenn die grundlegenden Formulierungen analog der GOÄ übernommen werden.

Die Berliner Blätter für Psychoanalyse und Psychotherapie laden zur sachlich-fachlichen Diskussion und Erarbeitung von Detailvorschlägen alle ein, die sich in die GOÄ und die daraus erwachsenden Fragen einarbeiten wollen. Dabei geht es vornehmlich um die Überprüfung der §§ 1-12 der GOÄ und die für Psychotherapeuten relevanten Abschnitte B und G.

 Bitte melden Sie sich mit Ihren Vorschläge unter bbpp@bbpp.de

 

Worauf ist bei der GOP zu achten ?

Die Verbände und einzelne Sachverständige unter uns sollten bei der Ausführung der GOP darauf hinwirken, dass der in der GOÄ noch geltende "Vergütungsabschlag Ost" nicht in die GOP aufgenommen wird. Diese "eklatante Diskriminierung der ostdeutschen Ärzte", wie eben auf dem 103. Deutschen Ärztetag in Köln formuliert, sollte in einer GOP auf jeden Fall verhindert werden. Es darf nicht zu einem "Vergütungsabschlag Ost" für Psychologische Psychotherapeuten und KJP kommen. Dabei sollten wir auch die Ärzte unterstützen, damit deren Ost-Diskriminierung so schnell wie möglich beendet wird.

 Wachsamkeit ist angesagt

Vielfach unbeachtet blieb bei den politischen Debatten um die GOP, dass deren Anlehnung an die GOÄ zu einer Zeit stattfindet, in der die Ärzteschaft bedeutsame Strukturänderungen der GOÄ diskutiert. Es muß deshalb sicher gestellt werden, daß die GOP zwar die Gleichstellung der Leistungshonorierung zu der GOÄ herstellt, im übrigen aber ihre Unabhängigkeit von grundlegenden Veränderungen der GOÄ erhält. Die Formulierung der Rechtsverordnung "Die Vergütungen .... der PP und KJP richten sich nach der Gebührenordnung für Ärzte" birgt die Gefahr, dass die Ärzteschaft eine Änderung ihrer GOÄ ohne Beteiligung der Psychologischen Psychotherapeuten und KJP bewirkt und die GOP dann jedesmal im Nachhinein angepasst werden müsste

siehe dazu: ein Bericht vom Deutschen Ärztetag 2000


GOP und Standardtarif in der PKV

Die Berliner Blätter machen im Zusammenhang mit der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten, der eben vom Bundesrat zugestimmt wurde, auf eine Neuerung in den Tarifen der privaten Krankenversicherungen aufmerksam, die auch seit 1.1.2000 als § 5b in die Amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) aufgenommen worden ist. Es
handelt sich um den sogenannten Standardtarif der PKV, der u.a. auch dazu diente, Vergütungseinschränkungen in der GOÄ zu erreichen.

Seit dem 1.1.2000 sind die Ärzte verpflichtet, Leistungen bei Standardtarifversicherten zu reduzierten Gebührensätzen zu berechnen.

Falls die bisherigen Inhalte der GOÄ vollständig auf die GOP angewendet werden, und damit ist zu rechnen, kann für die psychotherapeutische 50-Minutensitzung lediglich der 1,7 fache Gebührensatz berechnet werden. Das sind derzeit DM 133,73. Es gibt also zukünftig Kassenpatienten, Selbstzahler, Postbeamten-Patienten, Privatpatienten und Standardtarif-Privatpatienten, was vor Beginn einer Behandlung abgeklärt werden muß.

Ab 1.7.2000 wird der Personenkreis, der den Standardtarif wählen kann, ausgeweitet.

Die Berufsverbände und einzelne Sachverständige, und als solcher müßte jeder PP und KJP auftreten können, natürlich mit Sachverstand,
sollten deshalb vor der Festschreibung der GOP durch das BMG mit Nachdruck auf das 145-Mark-Urteil aufmerksam machen, damit es nicht von Anfang an jetzt auch von den Privaten Krankenkassen und Beihilfestellen bei den sog. Standardtarifen unterlaufen wird.

zu früheren Texten und Auszügen aus der GOÄ

Ihr Kommentar dazu


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