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Der Bundesrat hat am 19.5.2000 dem Entwurf einer GOP zugestimmt, so dass die Verordnung nunmehr von der Gesundheitsministerin erlassen wurde. Die Berliner Blätter für Psychoanalyse und Psychotherapie veröffentlichen nachfolgend noch einmal den Text der Verordnung und anschließend die für Psychotherapeuten relevanten Ziffern aus der GOÄ, nach der sich die GOP zukünftig zu richten hat.

 

bbpp-23.06.2000  

Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten 
und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP)
vom 8. Juni 2000 


Auf Grund des § 9 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBL. I S. 1311) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

§ 1

(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Sinne von § 1 Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes richten sich nach der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S.210), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626), soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Vergütungen nach Absatz 1 sind nur für Leistungen berechnungsfähig, die in den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind. § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte gilt mit der Maßgabe, dass psychotherapeutische Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte enthalten sind, entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der Abschnitte B und G des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden können.

§ 2

Für Leistungen nach § 1, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erbracht werden, gilt § 1 der Fünften Gebührenanpassungsverordnung vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3829) entsprechend.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den 8. Juni 2000

Die Bundesministerin für Gesundheit
Andrea Fischer


bbpp-19.5.2000: Diesem Entwurf der GOP - Bundesratsdrucksache 165/00 hat der Bundesrat am 19.5.2000 zugestimmt, so dass die Rechtsverordnung nunmehr durch die Bundesministerin für Gesundheit erlassen werden kann.

 

Berliner Blätter für Psychoanalyse und Psychotherapie:
Nachfolgend ein Auszug aus dem Abschnitt G der GOÄ
Die relevanten Zahlen des Abschnittes B folgen demnächst.

 

G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie


Legende zu den Zahlen

Punktzahl

Einfacher Satz DM 2,3 facher
Satz DM

Ziffer 833

Begleitung eines psychisch Kranken bei Überführung in die Klinik einschließlich Ausstellung der notwendigen Bescheinigungen

285 32,49 74,73

Verweilgebühren sind nach Ablauf einer halben Stunde zusätzlich berechnungsfähig.

835

Einmalige, nicht in zeitlichem Zusammenhang mit einer eingehenden Untersuchung durchgeführte Erhebung der Fremdanamnese über einen psychisch Kranken oder über ein verhaltensgestörtes Kind

64 7,30 16,79
700 79,80 183,54

845

Behandlung einer Einzelperson durch Hypnose

150 17,10 39,33

846

Übende Verfahren (z. B. autogenes Training) in Einzelbehandlung, Dauer mindestens 20 Minuten

150 17,10 39,33

847

Übende Verfahren (z. B. autogenes Training) in Gruppenbehandlung mit höchstens zwölf Teilnehmern, Dauer mindestens 20 Minuten, je Teilnehmer

45 5,13 11,80

849

Psychotherapeutische Behandlung bei psychoreaktiven, psychosomatischen oder neurotischen Störungen, Dauer mindestens 20 Minuten

230 26,22 60,31

855

Anwendung und Auswertung projektiver Testverfahren (z. B. Rorschach-Test, TAT) mit schriftlicher Aufzeichnung, insgesamt

722 82,31 148,16

856

Anwendung und Auswertung standardisierter Intelligenz- und Entwicklungstests (Staffeltests oder HAWIE(K), IST/Amthauer, Bühler-Hetzer, Binet-Simon, Kramer) mit schriftlicher Aufzeichnung, insgesamt

361 41,15 74,07

Neben der Leistung nach Nummer 856 sind die Leistungen nach den Nummern 715 bis 718 nicht berechnungsfähig.

857

Anwendung und Auswertung orientierender Testuntersuchungen (z. B. Fragebogentest nach Eysenck, MPQ oder MPI, Raven-Test, Sceno-Test, Wartegg-Zeichentest, Haus-Baum-Mensch, mit Ausnahme des sogenannten Lüscher-Tests), insgesamt

116 13,22 23,80

Neben der Leistung nach Nummer 857 sind die Leistungen nach den Nummern 716 und 717 nicht berechnungsfähig.

860

Erhebung einer biographischen Anamnese unter neurosenpsychologischen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung und Indikationsstellung bei tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie, auch in mehreren Sitzungen

920 104,88 241,22

Die Nummer 860 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach Nummer 860 sind die Leistungen nach Nummern 807 und 835 nicht berechnungsfähig.

861

Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 50 Minuten

690 78,66 180,92

862

Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Gruppenbehandlung mit einer Teilnehmerzahl von höchstens acht Personen, Dauer mindestens 100 Minuten, je Teilnehmer

345 39,33 90,46

863

Analytische Psychotherapie, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 50 Minuten

690 78,66 180,92

864

Analytische Psychotherapie, Gruppenbehandlung mit einer Teilnehmerzahl von höchstens acht Personen, Dauer mindestens 100 Minuten, je Teilnehmer

345 39,33 90,46

865

Besprechung mit dem nichtärztlichen Psychotherapeuten über die Fortsetzung der Behandlung

345 39,33 90,46

870

Verhaltenstherapie, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 50 Minuten gegebenenfalls Unterteilung in zwei Einheiten von jeweils mindestens 25 Minuten

750 85,50 196,65

871

Verhaltenstherapie, Gruppenbehandlung mit einer Teilnehmerzahl von höchstens 8 Personen, Dauer mindestens 50 Minuten, je Teilnehmer

150 17,10 39,33

Bei einer Sitzungsdauer von mindestens 100 Minuten kann die Leistung nach Nummer 871 zweimal berechnet werden.

885

Eingehende psychiatrische Untersuchung bei Kindern oder Jugendlichen unter auch mehrfacher Einschaltung der Bezugs- und/oder Kontaktperson(en) unter Berücksichtigung familienmedizinischer und entwicklungspsychologischer Bezüge

500 57,00 131,10

886

Psychiatrische Behandlung bei Kindern und/oder Jugendlichen unter Einschaltung der Bezugs- und/oder Kontaktperson(en) unter Berücksichtigung familienmedizinischer und entwicklungspsychologischer Bezüge, Dauer mindestens 40 Minuten

700 79,80 183,54

887

Psychiatrische Behandlung in Gruppen bei Kindern und/oder Jugendlichen, Dauer mindestens 60 Minuten, bei einer Teilnehmerzahl von höchstens zehn Personen, je Teilnehmer

200 22,80 52,44

Zu den  relevanten Ziffern aus der GOP 

 


Wie geht es weiter mit der GOP ?

 

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