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Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten 
und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP)
vom 8. Juni 2000 

Sie können die relevanten GOP-Ziffern auch aus der Homepage des BDP im pdf-Format auf Ihren Rechner laden.
Gebührenordnung für Psychotherapeuten bei Privatbehandlung (GOP)
Auszüge aus den Abschnitten B und G der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), auf die die GOP verweist.
zum Download im pdf-Format   vom 27.06.2000

Wir danken dem BDP für seine Zusammenstellung, die wir hier zum schnellen Nachschlagen in etwas veränderter und erweiterter Form wiedergeben.

 

B                     Grundleistungen und allgemeine Leistungen

Allgemeine Bestimmungen

1.    Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung der selben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.

2.    Die Leistungen nach den Nm. 1 und/oder 5 sind Nebenleistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.

3.    Die Leistungen nach den Nm. 1,3,5,6,7 und/oder 8 können an dem selben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalles geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nm.1,5,6,7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an dem selben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nr. 3 generell, zu begründen.

4.    Die Leistungen nach den Nm. 1,3,22,30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nm. 804-812, 817,835,849,861-864,870,871,886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.

5.,6.,8., nicht relevant

7.    Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.  

Einführungskommentar der Berliner Blätter: Die GOP ist bei allen psychotherapeutischen Maßnahmen anzuwenden, die nicht innerhalb der Versorgung gesetzlich Krankenversicherter über die KVen abgerechnet werden. Also z.B. für alle Privatversicherte und Selbstzahler. Beihilfestellen und private Krankenkassen haben sich nach der GOP zu richten, können die Höhe der Vergütungen an ihre Versicherten und/oder Beihilfeberechtigten nach eigenen Verträgen oder Verordnungen gestalten. Ein Patient erhält die Kosten der von ihm persönlich gezahlten Honorarrechnung nur in der Höhe erstattet, wie er dies in seinem Versicherungsvertrag mit den privaten Krankenkassen vereinbart hat.

GOÄ und GOP verwenden für einzelne psychotherapeutische Leistungen -analog zum EBM - Punktzahlen. Ein Punkt hat derzeit einen Punktwert von 11,4 Pfennigen. Bei der GOP-Ziffer 1, die mit 80 Punkten bewertet ist, beträgt der einfache Satz demnach 80 x 11,4 = 912 Pfennige.

Die Höhe des dem Patienten berechneten Honorars (Gebührensatz) wird innerhalb eines Gebührenrahmens festgelegt, der vom einfachen bis zum 3,5 fachen Satz reicht. "Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen" ( § 5 der GOÄ) -

In der Regel darf eine Gebühr höchstens bis zum 2,3 fachen Satz bemessen werden. Ein Überschreiten bis zum 3,5 fachen Satz ist nur zulässig, wenn ganz besondere Umstände vorliegen, diese begründet werden und der Patient dem schriftlich zustimmt. Bestimmte Gebühren sind nur bis zum 1,8 fachen Satz berechenbar.

Der Multiplikator von 1 über 2,3 bis 3,5 wird auch Steigerungssatz genannt und ist auf den Liquidationsformularen jeweils anzugeben.

z.B. Für psychotherapeutische Behandlung berechne ich DM 4.483,62
30 Sitzungen tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie nach GOP Nr. 861 zu je DM 149,45 = DM 4.483,62
Steigerungssatz 1,9  
Es folgen die Daten der 30 Sitzungen

Das entspräche den DM 145,00, die das Bundessozialgericht als Mindestsatz für gesetzlich Krankenversicherte errechnet hat.
Darüber hinaus kann ohne Begründung auch ein Steigerungssatz bis zum 2,3 fachen angewendet werden.

Patienten werden gelegentlich von bestimmten privaten Versicherungen mit niedrigen Tarifen "geködert, die aber dann den Ausschluss von  psychotherapeutischen Leistungen oder nur eine Leistungspflicht bis zu einem bestimmten Steigerungssatz beinhalten können. (Siehe Beispiel) 

Es empfiehlt sich deshalb, vor Abschluß der Honorarvereinbarungen mit den Patienten, diese zur Überprüfung ihrer Versicherungstarife und -verträge zu veranlassen.

B I. Allgemeine Beratungen und Untersuchungen

GOP
Ziffern

Leistungsbeschreibung

Punktzahl

Betrag in DM
nach Steigerungssatz

 

 

 

1

Beratung, auch telefonisch

80 Pkte

1,0 fach 9,12

 

 

 

2,3 fach 20,98

 

 

 

3,5 fach 31,92

2

Wiederholungsrezept, Überweisung, Befundübermittlung,

30 Pkte

1,0 fach 3,42

 

- auch telefonisch - Messung von Körperzuständen

 

1,8 fach 6,16

 

 

 

2,5 fach 8,55

 

Die Leistung nach Nr. 2 darf anläßlich einer Inanspruchnahme des Psychotherapeuten nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden.

3

Eingehende Beratung, auch telefonisch

150 Pkte

1,0 fach 17,10

 

 

 

2,3 fach 39,33

 

 

 

3,5 fach 59,85

 

Die Leistung nach Nr. 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur  berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nr. 5,6, 7,8,800 oder 801.

 

Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung

4

Fremdanamnese, Unterweisung und Führung von Bezugspersonen im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken

220 Pkte

1,0 fach 25,08

 

 

2,3 fach 57,68

 

 

 

3,5 fach 87,78

 

Die Leistung nach Nr. 4 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Die Leistung nach Nr. 4 ist neben den Leistungen nach den Nrn. 30, 34, 801, 806, 807, 816, 817 und / oder 835 nicht berechnungsfähig.

15

Einleitung u. Koordination flankierender therapeut. u. sozialer

300 Pkte

1,0 fach 34,20

 

Maßnahmen während kontinuierl. ambul. Betreuung eines

 

2,3 fach 78,66

 

chronisch Kranken

 

3,5 fach 119,70

 

Die Leistung nach Nr. 15 darf nur einmal im Kalenderjahr berechnet werden. Neben der Leistung nach Nr. 15 ist die Leistung nach Nr. 4 im Behandlungsfall nicht berechnungsfähig.

 

B II. Zuschläge zu Beratungen und Untersuchungen nach Nrn. 1,3,4,5,6,7 oder 8 Allgemeine Bestimmungen

 Die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D sowie K1 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Sie dürfen unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben A bis D sowie K1 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K2 nicht berechnet werden .... 
Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.

GOP
Ziffern

Leistungsbeschreibung

Punkte

Betrag in DM
nach Steigerungssatz

A

Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen. 

70 Pkte 1,0 fach 7,98

 

Der Zuschlag nach Buchstabe A ist neben den Zuschlägen nach den Buchstaben B, C und/oder D nicht berechnungsfähig

B

Zuschlag für zw. 20 und 22 Uhr o. 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen

180 Pkte

1,0 fach 20,52

C

Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr erbrachte Leistungen

320 Pkte

1,0 fach 36,48

 

 Neben dem Zuschlag nach Buchstabe C ist der Zuschlag nach Buchstabe B nicht berechnungsfähig.

D

Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen

220 Pkte

1,0 fach 25,08

 

Werden Leistungen innerhalb einer Sprechstunde an Samstagen erbracht, so ist der Zuschlag nach Buchstabe D nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig.  Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht, ist neben dem Zuschlag nach Buchstabe D ein Zuschlag nach Buchstabe B oder C berechnungsfähig.

K 1

Zuschlag zu Untersuchungen nach den Nm. 5,6,7 oder 8 bei Kindern bis zum 4. Lebensjahr

120 Pkte

1,0 fach 13,68

 B III Spezielle Beratungen und Untersuchungen (Zuschläge)

20

Beratungsgespräch in Gruppen (4-12 Teilnehmern) im  Rahmen der Behandlung von chronischen Krankheiten, je Teilnehmer und Sitzung. Mindestens 50 Min.

120 Pkte

1,0 fach 13,68

 

 

2,3 fach 31,46

 

 

3,5 fach 47,88

 

Neben der Leistung nach Nr. 20 sind die Leistungen nach den Nrn. 847, 862, 864, 871 und/oder 887 nicht berechnungsfähig.

34

Erörterung (mind. 20 Min.) der Auswirkungen einer Krankheit auf Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit Feststellung o. erhebliche Verschlimmerungen nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung... ggf. unter Einbeziehung von Bezugspersonen.

300 Pkte

1,0 fach 34,20

 

 

2,3 fach 78,66

 

 

 

3,5 fach 119,70

 

Die Leistung nach Nr. 34 ist innerhalb von 6 Monaten höchstens zweimal berechnungsfähig. Neben der Leistung nach Nr. 34 sind die Leistungen nach den Nrn. 1,3,4,15 und/oder 30 nicht berechnungsfähig.

60

Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten/Psychotherapeuten für jeden Arzt/Psychotherapeut

120 Pkte

1,0 fach 13,68

 

 

2,3 fach 31,46

 

 

 

3,5 fach 47,88

 

Die Leistung nach Nr. 60 darf nur berechnet werden, wenn sich der liquidierende Arzt/PP zuvor oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befaßt hat... Die Leistung nach Nr. 60 ist nicht berechnungsfähig, wenn die Ärzte/PP Mitglieder derselben Krankenhausabteilung oder derselben Gemeinschaftspraxis oder einer Praxisgemeinschaft von Ärzten oder PP gleicher oder ähnlicher Fachrichtung sind. Sie ist nicht berechnungsfähig für routinemäßige Besprechungen...

 

B V. Zuschläge zu den Leistungen nach den Nummern 45 bis 62

E

 Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung

160 Pkte

1,0 fach 18,24

 

....der Zuschlag nach Buchstabe E ist neben Zuschlägen nach den Buchstaben F, G, und/oder H nicht berechnungsfähig

 

 

F

Zuschlag zwischen 20-22 Uhr oder 6-8 Uhr erbrachte Leistungen

260 Pkte

1,0 fach 29,64

G

Zuschlag zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen.

450 Pkte

1,0 fach 51,30

 

..... neben dem Zuschlag nach Buchstabe G ist der Zuschlag nach Buchstabe F nicht berechnungsfähig.

H Zuschlag für an Samstagen, Sonn- o. Feiertagen erbrachte Leistungen 340 Pkte 1,0 fach 38,76
 

Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht, darf neben dem Zuschlag nach Buchstabe H ein Zuschlag nach Buchstabe F oder G berechnet werden.

K 2

Zuschlag zu den Nm. 45,46,48,50,51,55 oder 56 bei Kindern bis zum 4. Lebensjahr

120 Pkte

1,0 fach 13,68

 

B VI. Berichte, Briefe

70

Kurzbescheinigung/Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

40 Pkte

1,0 fach 4,56

 

 

 

2,3 fach 10,49

 

 

 

3,5 fach 15,96

75

Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschl. Angaben Anamnese, Befund(en), zur epikritischen Bewertung und ggf. zur Therapie

130 Pkte

1,0 fach 14,82

 

 

2,3 fach 34,09

 

 

3,5 fach 51,87

 

Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht ist mit der Gebühr für die zugrundeliegende Leistung abgegolten.

80

Schriftliche gutachtliche Äußerung

300 Pkte

1,0 fach 34,20

 

 

 

2,3 fach 78,66

 

 

 

3,5 fach 119,70

85

Schriftliche gutachtliche Äußerung, mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand - ggf. mit wissenschaftlicher Begründung - 
je angefangene Stunde Arbeitszeit

500 Pkte

1,0 fach 57,00

 

 

2,3 fach 131,10

 

 

3,5 fach 199,50

95

Schreibgebühr, je angefangene DIN A4-Seite

60 Pkte

1,0 fach 6,84

96

Schreibgebühr, je Kopie

3 Pkte

1,0 fach 0,34

 

Die Schreibgebühren nach den Nrn. 95 und 96 sind nur neben den Leistungen nach den Nrn.80,85 und 90 und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

 G     Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie

808

Einleitung oder Verlängerung tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie - einschl. Antrag auf Feststellung der Leistungspflicht im Rahmen des Gutachterverfahrens, ggf. einschließl. Besprechung mit dem Psychologischen Psychotherapeuten oder KJP.

400 Pkte

1,0 fach 45,60

 

 

2,3 fach 104,88

 

Nur noch notwendig für PP´s, die wegen Noch-nicht Zulassung ihre Rechte aus dem Delegationsverfahren wahren.

 

3,5 fach 159,60

 

Einleitung oder Verlängerung der VT ist gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ analog Ziffer 808 abzurechnen.

830

Eingehende Prüfung auf Aphasie, Apraxie, Alexie, Agraphie,

80 Pkte

1,0 fach 9,12

 

Agnosie, Körperschemastörungen

 

2,3 fach 20,98

 

 

 

3,5 fach 31,92

833

Begleitung eines psychisch Kranken bei Überführung in die Klinik

285 Pkte

1,0 fach 32,49

 

 

2,3 fach 74,73

 

 

 

3,5 fach 113,72

835

Einmalige, nicht in zeitlichem Zusammenhang mit einer eingehenden Untersuchung durchgeführte Erhebung der Fremdanamnese über einen psychisch Kranken/ein verhaltensgestörtes Kind.

64 Pkte

1,0 fach 7,30

 

 

2,3 fach 16,78

 

 

3,5 fach 25,54

845

Hypnose, Einzelbehandlung

150 Pkte

1,0 fach 17,10

 

 

 

2,3 fach 39,33

 

 

 

3,5 fach 59,85

846

Übende Verfahren (z.B. autogenes Training), Einzelbehandlung, mindestens 20 Minuten

150 Pkte

1,0 fach 17,10

 

 

2,3 fach 39,33

 

 

 

3,5 fach 59,85

847

Übende Verfahren (z.B. autogenes Training), Gruppenbehandlung, mit höchstens zwölf Teilnehmern, mindestens 20 Minuten,  je Teilnehmer

45 Pkte

1,0 fach 5,13

 

 

2,3 fach 11,80

 

 

3,5 fach 17,96

849

Psychotherapeutische Behandlung, bei psychoreaktiven, psychosomatischen oder neurotischen Störungen, mindestens 20 Minuten

230 Pkte

1,0 fach 26,22

 

 

2,3 fach 60,31

 

 

 

3,5 fach 91,77

855

Anwendung und Auswertung projektiver Testverfahren (z.B. Rorschach-Test, TAT) mit schriftlicher Aufzeichnung, insgsamt

722 Pkte

1,0 fach 82,31

 

 

1,8 fach 148,15

 

 

2,5 fach 205,77

856

Anwendung und Auswertung standardisierter Intelligenz-/Entwicklungstests (Staffeltests oder HAWIE (K), IST/Amthauer, Bühler-Hetzer, Binet-Simon, Kramer) mit schriftlicher Aufzeichnung, insgesamt

361 Pkte

1,0 fach 41,15

 

 

1,8 fach 74,08

 

 

2,5 fach 102,89

 

 

 

857

Anwendung und Auswertung orientierender Testuntersuchungen (z.B. Fragebogentests nach Eysenck, MPQ o. MPI, Raven-Test, Sceno-Test, Wartegg-Zeichentest, Haus-Baum-Mensch, mit Ausnahme des sogenannten Lüscher-Tests), insgesamt

116 Pkte

1,0 fach 13,22

 

 

1,8 fach 23,80

 

 

2,5 fach 33,06

860

Erhebung einer biograf. Anamnese unter neurosenpsycholog. Gesichtspunkten m. schriftl. Aufzeichnung zur Einleitung und Indikationsstellung bei tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie, auch in mehreren Sitzungen-

920 Pkte

1,0 fach 104,88

 

 

2,3 fach 241,22

 

 

 

3,5 fach 367,08

 

Die Nr. 860 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Neben der Leistung nach Nr. 860 sind die Leistungen nach den Nrn. 807 und 835 nicht berechnungsfähig. (bei VT analog 860 abrechnen, siehe 808)

861

Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Einzelbehandlung, mindestens 50 Minuten

690 Pkte

1,0 fach 78,66

 

 

2,3 fach 180,92

 

 

3,5 fach 275,31

862

Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Gruppenbehandlung mit höchstens 8 Personen, mindestens 100 Minuten, je Teilnehmer

345 Pkte

1,0 fach 39,33

 

 

2,3 fach 90,46

 

 

3,5 fach 137,66

863

Analytische Psychotherapie, Einzelbehandlung, mindestens 50 Minuten

690 Pkte

1,0 fach 78,66

 

 

2,3 fach 180,92

 

 

 

3,5 fach 275,31

864

Analytische Psychotherapie, Gruppenbehandlung mit höchstens 8 Personen, mindestens 100 Minuten , je Teilnehmer

345 Pkte

1,0 fach 39,33

 

 

2,3 fach 90,46

 

 

3,5 fach 137,66

870

Verhaltenstherapie, Einzelbehandlung, mindestens 50 Minuten, ggf. Unterteilung in zwei Einheiten von jeweils mindestens 25 Minuten

750 Pkte

1,0 fach 85,50

 

 

2,3 fach 196,65

 

 

 

3,5 fach 299,25

871

Verhaltenstherapie, Gruppenbehandlung mit höchstens 8 Personen, mindestens 50 Minuten, je Teilnehmer

150 Pkte

1,0 fach 17,10

 

Bei einer Sitzungsdauer von mindestens 100 Minuten kann die Leistung nach Nr. 871 zweimal berechnet werden.

 

2,3 fach 39,33

 

 

 

3,5 fach 59,85

Abdruck und Verwendung in anderen Homepages nur mit Genehmigung der Berliner Blätter für Psychoanalyse und Psychotherapie

Zu weiteren Texten, die GOP betreffend

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